lich ist, errichten. Dabei aber soll es sorg- fältigst auf die Erhaltung des Credits der- selben bedacht seyn. Und es wird ihm er- laubt, den achten Teil als Gewinst zu seinem Nutzen anzuwenden.
§. 16.
Von allen öffentlichen Schauspielen, als Komödien, Opern, Bällen, und andern Lustbarkeiten, wofür Geld bezahlt wird, soll der vierte Teil von den Einkünften an das Kinderhaus gezahlt werden.
§. 17.
Das Kinderhaus soll sein eignes Jnsi- gel, nach dem genehmigten Entwurfe des- selben, haben; und alle damit besigelte Briefe sollen auf allen Postämtern eben so, wie die Briefe von andern Collegien, im ganzen Reiche ohnentgeldlich angenommen werden.
§. 18.
Der Pupillen-Rath hat zu allerhand nöti- gen Vorfällen einige Sergeanten in seinen Diensten. Diese sollen ordentliche und zu- verläßige Leute seyn, und dazu entweder
solche,
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
lich iſt, errichten. Dabei aber ſoll es ſorg- faͤltigſt auf die Erhaltung des Credits der- ſelben bedacht ſeyn. Und es wird ihm er- laubt, den achten Teil als Gewinſt zu ſeinem Nutzen anzuwenden.
§. 16.
Von allen oͤffentlichen Schauſpielen, als Komoͤdien, Opern, Baͤllen, und andern Luſtbarkeiten, wofuͤr Geld bezahlt wird, ſoll der vierte Teil von den Einkuͤnften an das Kinderhaus gezahlt werden.
§. 17.
Das Kinderhaus ſoll ſein eignes Jnſi- gel, nach dem genehmigten Entwurfe deſ- ſelben, haben; und alle damit beſigelte Briefe ſollen auf allen Poſtaͤmtern eben ſo, wie die Briefe von andern Collegien, im ganzen Reiche ohnentgeldlich angenommen werden.
§. 18.
Der Pupillen-Rath hat zu allerhand noͤti- gen Vorfaͤllen einige Sergeanten in ſeinen Dienſten. Dieſe ſollen ordentliche und zu- verlaͤßige Leute ſeyn, und dazu entweder
ſolche,
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
lich iſt, errichten. Dabei aber ſoll es ſorg-
faͤltigſt auf die Erhaltung des Credits der-
ſelben bedacht ſeyn. Und es wird ihm er-
laubt, den achten Teil als Gewinſt zu ſeinem
Nutzen anzuwenden.
§. 16.
Von allen oͤffentlichen Schauſpielen, als
Komoͤdien, Opern, Baͤllen, und andern
Luſtbarkeiten, wofuͤr Geld bezahlt wird, ſoll
der vierte Teil von den Einkuͤnften an das
Kinderhaus gezahlt werden.
§. 17.
Das Kinderhaus ſoll ſein eignes Jnſi-
gel, nach dem genehmigten Entwurfe deſ-
ſelben, haben; und alle damit beſigelte
Briefe ſollen auf allen Poſtaͤmtern eben ſo,
wie die Briefe von andern Collegien, im
ganzen Reiche ohnentgeldlich angenommen
werden.
§. 18.
Der Pupillen-Rath hat zu allerhand noͤti-
gen Vorfaͤllen einige Sergeanten in ſeinen
Dienſten. Dieſe ſollen ordentliche und zu-
verlaͤßige Leute ſeyn, und dazu entweder
ſolche,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/104>, abgerufen am 22.11.2024.
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