[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten mit man nun hinführo zum Civildienste rechts-kündige und in denen dem wohlgebohrnen Adel anständigen Wissenschaften wohl unterrichtete Leute bekommen möge: so hat der Senat an obbesagte Corps und an die Universität beyzei- ten zu rescribiren, wie viel derselben nöthig sind, und in der Folge die mit guten Zeugnissen von bemeldten Stiftungen zugeschickte Leute bey allerley Geschäften zu Civildiensten, nach eines jeden Fähigkeit zu bestallen. Zu diesem Behufe sollen auch beym Landcadettencorps und der moscauer Universität Classen zu Er- lernung der rußischen Rechtsgelehrsamkeit er- richtet werden. §. 13. XXIV. Zeither waren die Kinder der Aeltern,
Leben Catharinaͤ der zweyten mit man nun hinfuͤhro zum Civildienſte rechts-kuͤndige und in denen dem wohlgebohrnen Adel anſtaͤndigen Wiſſenſchaften wohl unterrichtete Leute bekommen moͤge: ſo hat der Senat an obbeſagte Corps und an die Univerſitaͤt beyzei- ten zu reſcribiren, wie viel derſelben noͤthig ſind, und in der Folge die mit guten Zeugniſſen von bemeldten Stiftungen zugeſchickte Leute bey allerley Geſchaͤften zu Civildienſten, nach eines jeden Faͤhigkeit zu beſtallen. Zu dieſem Behufe ſollen auch beym Landcadettencorps und der moſcauer Univerſitaͤt Claſſen zu Er- lernung der rußiſchen Rechtsgelehrſamkeit er- richtet werden. §. 13. XXIV. Zeither waren die Kinder der Aeltern,
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Leben Catharinaͤ der zweyten
mit man nun hinfuͤhro zum Civildienſte rechts-
kuͤndige und in denen dem wohlgebohrnen Adel
anſtaͤndigen Wiſſenſchaften wohl unterrichtete
Leute bekommen moͤge: ſo hat der Senat an
obbeſagte Corps und an die Univerſitaͤt beyzei-
ten zu reſcribiren, wie viel derſelben noͤthig
ſind, und in der Folge die mit guten Zeugniſſen
von bemeldten Stiftungen zugeſchickte Leute
bey allerley Geſchaͤften zu Civildienſten, nach
eines jeden Faͤhigkeit zu beſtallen. Zu dieſem
Behufe ſollen auch beym Landcadettencorps
und der moſcauer Univerſitaͤt Claſſen zu Er-
lernung der rußiſchen Rechtsgelehrſamkeit er-
richtet werden.
§. 13.
XXIV. Zeither waren die Kinder der
Canzleybedienten nirgends unterwieſen wor-
den, orthographiſch zu ſchreiben, weit weni-
ger etwas in einem guten Styl abzufaſſen.
Indeſſen iſt es hochnoͤthig, bey allen Canzleyen
und vornehmlich beym Senat ſehr geſchickte
und gute Schreiber und Copiſten zu halten.
Derowegen ſollen von nun an kuͤnftig bey der
moſcauer Univerſitaͤt 80, bey der St. peters-
burgiſchen Academie der Wiſſenſchaften 40,
und beym Gymnaſio in Kaſan 60 Kinder von
Canzleybedienten oder auch andern unadelichen
Aeltern,
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