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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten
ren Untergebenen aber müssen sie bey dieser
Gelegenheit aufs nachdrücklichste einschärfen,
daß sie bey Vermeidung der schwersten Ahn-
dung der Gesetze sich hüten, es sey auf welche Art
es wolle, aus diesem Geschäfte einige Veran-
lassung zum Bösen oder zu einem schändlichen
Eigennutze zu nehmen.

Die schriftlich eingesandten Stimmen oder
Erklärungen der abwesenden Edelleute sollen
sie ohne Zeitverlust 2 mal in der Woche nach
den Orten überschicken, wo sie hingehören. Ein
gleiches sollen sie denen unter ihnen stehenden Or-
ten aufs nachdrücklichste vorschreiben. Und
wenn sie, besserer Ordnung wegen, an Ort und
Stelle noch etwas hinzuzufügen für gut befin-
den, so wird solches ihrer Einsicht überlassen.

§. 44.

Unterdessen daß die Wählenden sich zu dem
angesetzten Termine einfinden, müssen sie oder
ihre Unterbefehlshaber ein Haus zurechte ma-
chen, wo sich die Wählenden versammlen können.
Hiezu kann das Canzleygebäude, oder das Rath-
haus, oder ein anderes geräumiges Haus, auf die-
se Zeit dienen. Vor dem Wahltage lassen sie das
Haus mit Stühlen und Bänken, und das Wahl-
zimmer mit einem Tisch versehen, und auf den-
selben ein mit Tuch bedecktes und in 2 Fächer
abgetheiltes Ballotirkästchen (S. §. 15.) hinse-

tzen.

Leben Catharinaͤ der zweyten
ren Untergebenen aber muͤſſen ſie bey dieſer
Gelegenheit aufs nachdruͤcklichſte einſchaͤrfen,
daß ſie bey Vermeidung der ſchwerſten Ahn-
dung der Geſetze ſich huͤten, es ſey auf welche Art
es wolle, aus dieſem Geſchaͤfte einige Veran-
laſſung zum Boͤſen oder zu einem ſchaͤndlichen
Eigennutze zu nehmen.

Die ſchriftlich eingeſandten Stimmen oder
Erklaͤrungen der abweſenden Edelleute ſollen
ſie ohne Zeitverluſt 2 mal in der Woche nach
den Orten uͤberſchicken, wo ſie hingehoͤren. Ein
gleiches ſollen ſie denen unter ihnen ſtehenden Or-
ten aufs nachdruͤcklichſte vorſchreiben. Und
wenn ſie, beſſerer Ordnung wegen, an Ort und
Stelle noch etwas hinzuzufuͤgen fuͤr gut befin-
den, ſo wird ſolches ihrer Einſicht uͤberlaſſen.

§. 44.

Unterdeſſen daß die Waͤhlenden ſich zu dem
angeſetzten Termine einfinden, muͤſſen ſie oder
ihre Unterbefehlshaber ein Haus zurechte ma-
chen, wo ſich die Waͤhlenden verſammlen koͤnnen.
Hiezu kann das Canzleygebaͤude, oder das Rath-
haus, oder ein anderes geraͤumiges Haus, auf die-
ſe Zeit dienen. Vor dem Wahltage laſſen ſie das
Haus mit Stuͤhlen und Baͤnken, und das Wahl-
zimmer mit einem Tiſch verſehen, und auf den-
ſelben ein mit Tuch bedecktes und in 2 Faͤcher
abgetheiltes Ballotirkaͤſtchen (S. §. 15.) hinſe-

tzen.
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[280/0304] Leben Catharinaͤ der zweyten ren Untergebenen aber muͤſſen ſie bey dieſer Gelegenheit aufs nachdruͤcklichſte einſchaͤrfen, daß ſie bey Vermeidung der ſchwerſten Ahn- dung der Geſetze ſich huͤten, es ſey auf welche Art es wolle, aus dieſem Geſchaͤfte einige Veran- laſſung zum Boͤſen oder zu einem ſchaͤndlichen Eigennutze zu nehmen. Die ſchriftlich eingeſandten Stimmen oder Erklaͤrungen der abweſenden Edelleute ſollen ſie ohne Zeitverluſt 2 mal in der Woche nach den Orten uͤberſchicken, wo ſie hingehoͤren. Ein gleiches ſollen ſie denen unter ihnen ſtehenden Or- ten aufs nachdruͤcklichſte vorſchreiben. Und wenn ſie, beſſerer Ordnung wegen, an Ort und Stelle noch etwas hinzuzufuͤgen fuͤr gut befin- den, ſo wird ſolches ihrer Einſicht uͤberlaſſen. §. 44. Unterdeſſen daß die Waͤhlenden ſich zu dem angeſetzten Termine einfinden, muͤſſen ſie oder ihre Unterbefehlshaber ein Haus zurechte ma- chen, wo ſich die Waͤhlenden verſammlen koͤnnen. Hiezu kann das Canzleygebaͤude, oder das Rath- haus, oder ein anderes geraͤumiges Haus, auf die- ſe Zeit dienen. Vor dem Wahltage laſſen ſie das Haus mit Stuͤhlen und Baͤnken, und das Wahl- zimmer mit einem Tiſch verſehen, und auf den- ſelben ein mit Tuch bedecktes und in 2 Faͤcher abgetheiltes Ballotirkaͤſtchen (S. §. 15.) hinſe- tzen.

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/304>, abgerufen am 21.11.2024.