[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten ren Untergebenen aber müssen sie bey dieserGelegenheit aufs nachdrücklichste einschärfen, daß sie bey Vermeidung der schwersten Ahn- dung der Gesetze sich hüten, es sey auf welche Art es wolle, aus diesem Geschäfte einige Veran- lassung zum Bösen oder zu einem schändlichen Eigennutze zu nehmen. Die schriftlich eingesandten Stimmen oder §. 44. Unterdessen daß die Wählenden sich zu dem tzen.
Leben Catharinaͤ der zweyten ren Untergebenen aber muͤſſen ſie bey dieſerGelegenheit aufs nachdruͤcklichſte einſchaͤrfen, daß ſie bey Vermeidung der ſchwerſten Ahn- dung der Geſetze ſich huͤten, es ſey auf welche Art es wolle, aus dieſem Geſchaͤfte einige Veran- laſſung zum Boͤſen oder zu einem ſchaͤndlichen Eigennutze zu nehmen. Die ſchriftlich eingeſandten Stimmen oder §. 44. Unterdeſſen daß die Waͤhlenden ſich zu dem tzen.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
ren Untergebenen aber muͤſſen ſie bey dieſer
Gelegenheit aufs nachdruͤcklichſte einſchaͤrfen,
daß ſie bey Vermeidung der ſchwerſten Ahn-
dung der Geſetze ſich huͤten, es ſey auf welche Art
es wolle, aus dieſem Geſchaͤfte einige Veran-
laſſung zum Boͤſen oder zu einem ſchaͤndlichen
Eigennutze zu nehmen.
Die ſchriftlich eingeſandten Stimmen oder
Erklaͤrungen der abweſenden Edelleute ſollen
ſie ohne Zeitverluſt 2 mal in der Woche nach
den Orten uͤberſchicken, wo ſie hingehoͤren. Ein
gleiches ſollen ſie denen unter ihnen ſtehenden Or-
ten aufs nachdruͤcklichſte vorſchreiben. Und
wenn ſie, beſſerer Ordnung wegen, an Ort und
Stelle noch etwas hinzuzufuͤgen fuͤr gut befin-
den, ſo wird ſolches ihrer Einſicht uͤberlaſſen.
§. 44.
Unterdeſſen daß die Waͤhlenden ſich zu dem
angeſetzten Termine einfinden, muͤſſen ſie oder
ihre Unterbefehlshaber ein Haus zurechte ma-
chen, wo ſich die Waͤhlenden verſammlen koͤnnen.
Hiezu kann das Canzleygebaͤude, oder das Rath-
haus, oder ein anderes geraͤumiges Haus, auf die-
ſe Zeit dienen. Vor dem Wahltage laſſen ſie das
Haus mit Stuͤhlen und Baͤnken, und das Wahl-
zimmer mit einem Tiſch verſehen, und auf den-
ſelben ein mit Tuch bedecktes und in 2 Faͤcher
abgetheiltes Ballotirkaͤſtchen (S. §. 15.) hinſe-
tzen.
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