[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. nicht weniger zu den Wahlstimmen gezähletwerden müssen. Diejenige Edelleute, die sich nach dieser bereits geschehenen ersten Wahl schriftlich beym Befehlshaber melden, oder auch selbst nach der Stadt kommen, verweist der Befehlshaber an den Marschall, und giebt sich von dem Augenblicke an nicht mehr mit der Wahl des Deputirten ab, sondern über- läßt die Besorgung alles dessen dem Marschalle. §. 20. a. Nach empfangner Vollmacht und An dem bestimmten Tage wird die Wahl, Früh Morgens versammlen sich die Edel- paar-
Kayſerinn von Rußland. nicht weniger zu den Wahlſtimmen gezaͤhletwerden muͤſſen. Diejenige Edelleute, die ſich nach dieſer bereits geſchehenen erſten Wahl ſchriftlich beym Befehlshaber melden, oder auch ſelbſt nach der Stadt kommen, verweiſt der Befehlshaber an den Marſchall, und giebt ſich von dem Augenblicke an nicht mehr mit der Wahl des Deputirten ab, ſondern uͤber- laͤßt die Beſorgung alles deſſen dem Marſchalle. §. 20. a. Nach empfangner Vollmacht und An dem beſtimmten Tage wird die Wahl, Fruͤh Morgens verſammlen ſich die Edel- paar-
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Kayſerinn von Rußland.
nicht weniger zu den Wahlſtimmen gezaͤhlet
werden muͤſſen. Diejenige Edelleute, die ſich
nach dieſer bereits geſchehenen erſten Wahl
ſchriftlich beym Befehlshaber melden, oder
auch ſelbſt nach der Stadt kommen, verweiſt
der Befehlshaber an den Marſchall, und giebt
ſich von dem Augenblicke an nicht mehr mit
der Wahl des Deputirten ab, ſondern uͤber-
laͤßt die Beſorgung alles deſſen dem Marſchalle.
§. 20.
a. Nach empfangner Vollmacht und
Liſte des Adels laͤßt der Marſchall 3 Tage vor-
beygehen, und ſetzt ſodann den Tag und den
Ort zur Wahl des Deputirten an, die nicht
uͤber eine Woche verzoͤgert werden ſoll.
An dem beſtimmten Tage wird die Wahl,
ohne auf jemand weiter zu warten, in folgen-
der Ordnung vorgenommen:
Fruͤh Morgens verſammlen ſich die Edel-
leute an dem von ihrem Marſchalle ihnen an-
gewieſenen Orte. Der Befehlshaber verfuͤ-
get ſich voraus nach der Kirche, und laͤßt ih-
nen ſeine Ankunft daſelbſt melden: worauf der
Marſchall den verſammleten Edelleuten kund
thut, daß es Zeit ſey, ſich nach der Kirche zu
verfuͤgen. Er fuͤhret ſie ſelbſt an, und ſie fol-
gen ihm mit der gehoͤrigen Wohlanſtaͤndigkeit
paar-
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