[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. men sind, sollen diese Kaufleute in Beyseyn desConsuls ihre Waaren schätzen, und sich gegen einander verpflichten, unter dem festgesetzten Preise, bey Strafe der Confiscation der Waa- ren zum Vortheil der dasigen Kaufmannschaft, nichts zu verkaufen. Auch in Astrachan soll das dasige Comtoir der gewesenen Compagnie mit den übrigen daselbst handelnden Kaufleu- ten, wenn deren wenigstens 6 beysammen sind, unter der Aufsicht des Gouverneurs von Astra- chan den Preis ihrer Waaren bestimmen. Ein gleiches soll auch von denen nach Orenburg Handelnden in Beyseyn des Gouverneurs ge- schehen. Verschiedene aber um Astrachan lie- gende Orte sollen auf 30 Jahre Privilegia er- halten, daß alle Ausländer, von welcher Na- tion sie auch seyen, die sich daselbst niederlassen wollen, von allen Auflagen und Abgaben frey seyn, und allerhand Fabriken und Manufactu- ren, die sie immer wollen, errichten dürfen, ohne dazu erst einer neuen Erlaubniß nöthig zu haben, und ohne von irgend jemand in ih- rer Fabrike abhängig zu seyn. §. 22. XVII. Auch von dem temernikov'schen Orte K 5
Kayſerinn von Rußland. men ſind, ſollen dieſe Kaufleute in Beyſeyn desConſuls ihre Waaren ſchaͤtzen, und ſich gegen einander verpflichten, unter dem feſtgeſetzten Preiſe, bey Strafe der Confiſcation der Waa- ren zum Vortheil der daſigen Kaufmannſchaft, nichts zu verkaufen. Auch in Aſtrachan ſoll das daſige Comtoir der geweſenen Compagnie mit den uͤbrigen daſelbſt handelnden Kaufleu- ten, wenn deren wenigſtens 6 beyſammen ſind, unter der Aufſicht des Gouverneurs von Aſtra- chan den Preis ihrer Waaren beſtimmen. Ein gleiches ſoll auch von denen nach Orenburg Handelnden in Beyſeyn des Gouverneurs ge- ſchehen. Verſchiedene aber um Aſtrachan lie- gende Orte ſollen auf 30 Jahre Privilegia er- halten, daß alle Auslaͤnder, von welcher Na- tion ſie auch ſeyen, die ſich daſelbſt niederlaſſen wollen, von allen Auflagen und Abgaben frey ſeyn, und allerhand Fabriken und Manufactu- ren, die ſie immer wollen, errichten duͤrfen, ohne dazu erſt einer neuen Erlaubniß noͤthig zu haben, und ohne von irgend jemand in ih- rer Fabrike abhaͤngig zu ſeyn. §. 22. XVII. Auch von dem temernikov’ſchen Orte K 5
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Kayſerinn von Rußland.
men ſind, ſollen dieſe Kaufleute in Beyſeyn des
Conſuls ihre Waaren ſchaͤtzen, und ſich gegen
einander verpflichten, unter dem feſtgeſetzten
Preiſe, bey Strafe der Confiſcation der Waa-
ren zum Vortheil der daſigen Kaufmannſchaft,
nichts zu verkaufen. Auch in Aſtrachan ſoll
das daſige Comtoir der geweſenen Compagnie
mit den uͤbrigen daſelbſt handelnden Kaufleu-
ten, wenn deren wenigſtens 6 beyſammen ſind,
unter der Aufſicht des Gouverneurs von Aſtra-
chan den Preis ihrer Waaren beſtimmen. Ein
gleiches ſoll auch von denen nach Orenburg
Handelnden in Beyſeyn des Gouverneurs ge-
ſchehen. Verſchiedene aber um Aſtrachan lie-
gende Orte ſollen auf 30 Jahre Privilegia er-
halten, daß alle Auslaͤnder, von welcher Na-
tion ſie auch ſeyen, die ſich daſelbſt niederlaſſen
wollen, von allen Auflagen und Abgaben frey
ſeyn, und allerhand Fabriken und Manufactu-
ren, die ſie immer wollen, errichten duͤrfen,
ohne dazu erſt einer neuen Erlaubniß noͤthig
zu haben, und ohne von irgend jemand in ih-
rer Fabrike abhaͤngig zu ſeyn.
§. 22.
XVII. Auch von dem temernikov’ſchen
Hafen aus durfte ſonſt niemand nach Conſtan-
tinopel, Italien, Venedig und andere daſige
Orte
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