VII. Den Handel mit Pott- und Weidasche hat Peter der Große durch einen speciellen Befehl vom 8ten April 1719 zur Scho- nung der Wälder, doch mit Ausnahme der aus Kleinrußland verstatteten Ausfuhr, der Crone vorbehalten. Dieser Handel soll auch fernerhin nicht frey gegeben werden, sondern bis auf künftige aligemeine Untersuchung und Verordnung wegen des ganzen Commerzwe- sens auf dem vorigen Fuße bleiben.
VIII. Der Theerhandel war ehedem der Crone zuständig. Vom Jahr 1726 bis 1740 war er frey. Im Jahr 1740 kam er wieder an die Crone, und ein specieller Befehl der Kayserinn Elisabeth vom Jahr 1743 be- kräftigte solches. Im Jahr 1760 wurde er dem General en Chef Narischkin, gegen jähr- liche Erlegung einer Summe von 8396 Rubel an die Crone, außer den Zollabgaben, auf 20 Jahre verliehen. Nun soll er allen denen, die damit handeln und ihn ausschiffen wollen, gegen Erlegung des im Tarif gesetzten Zolles frey gegeben werden. Damit aber die Crone obige Summe von 83 6 Rubel nicht verliere; so soll selbige theils zu den Zollgefällen, theils
zur
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 16.
VII. Den Handel mit Pott- und Weidaſche hat Peter der Große durch einen ſpeciellen Befehl vom 8ten April 1719 zur Scho- nung der Waͤlder, doch mit Ausnahme der aus Kleinrußland verſtatteten Ausfuhr, der Crone vorbehalten. Dieſer Handel ſoll auch fernerhin nicht frey gegeben werden, ſondern bis auf kuͤnftige aligemeine Unterſuchung und Verordnung wegen des ganzen Commerzwe- ſens auf dem vorigen Fuße bleiben.
VIII. Der Theerhandel war ehedem der Crone zuſtaͤndig. Vom Jahr 1726 bis 1740 war er frey. Im Jahr 1740 kam er wieder an die Crone, und ein ſpecieller Befehl der Kayſerinn Eliſabeth vom Jahr 1743 be- kraͤftigte ſolches. Im Jahr 1760 wurde er dem General en Chef Nariſchkin, gegen jaͤhr- liche Erlegung einer Summe von 8396 Rubel an die Crone, außer den Zollabgaben, auf 20 Jahre verliehen. Nun ſoll er allen denen, die damit handeln und ihn ausſchiffen wollen, gegen Erlegung des im Tarif geſetzten Zolles frey gegeben werden. Damit aber die Crone obige Summe von 83 6 Rubel nicht verliere; ſo ſoll ſelbige theils zu den Zollgefaͤllen, theils
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 16.
VII. Den Handel mit Pott- und
Weidaſche hat Peter der Große durch einen
ſpeciellen Befehl vom 8ten April 1719 zur Scho-
nung der Waͤlder, doch mit Ausnahme der
aus Kleinrußland verſtatteten Ausfuhr, der
Crone vorbehalten. Dieſer Handel ſoll auch
fernerhin nicht frey gegeben werden, ſondern
bis auf kuͤnftige aligemeine Unterſuchung und
Verordnung wegen des ganzen Commerzwe-
ſens auf dem vorigen Fuße bleiben.
VIII. Der Theerhandel war ehedem
der Crone zuſtaͤndig. Vom Jahr 1726 bis
1740 war er frey. Im Jahr 1740 kam er
wieder an die Crone, und ein ſpecieller Befehl
der Kayſerinn Eliſabeth vom Jahr 1743 be-
kraͤftigte ſolches. Im Jahr 1760 wurde er
dem General en Chef Nariſchkin, gegen jaͤhr-
liche Erlegung einer Summe von 8396 Rubel
an die Crone, außer den Zollabgaben, auf 20
Jahre verliehen. Nun ſoll er allen denen,
die damit handeln und ihn ausſchiffen wollen,
gegen Erlegung des im Tarif geſetzten Zolles
frey gegeben werden. Damit aber die Crone
obige Summe von 83 6 Rubel nicht verliere;
ſo ſoll ſelbige theils zu den Zollgefaͤllen, theils
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/168>, abgerufen am 03.05.2024.
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