VI. Sollte ein oder anderer wichtiger Artikel im Handel gänzlich aufhören, oder von andern der Zoll ansehnlich herunter gesetzt wer- den: so soll in dem Falle der Senat dem Kai- ser Vorstellung thun, ob und wie viel deßfalls an der Pacht zu erlassen sey.
VII. Es ist bekannt, daß, der Zoll mag so hoch seyn, wie er will, die Kaufmannschaft nur alsdenn einen unersetzlichen Schaden hat, und der Handel in Verfall geräth, wenn dem unerlaubten Schleichhandel nicht behörig Ein- halt geschiehet: denn dabey gewinnen nur Be- trieger, und ehrliche Leute kommen zu kurz. Dahero soll, zu besserer Ausrottung alles der- gleichen Schleichhandels, ein jeder Reisender, er sey wer er wolle, ohne Ausnahme so zur See als zu Lande visitirt werden, nur Pakete mit Schriften und Briefe ausgenommen, und soll sich niemand bey Verlust seiner Ehre diesen widersetzen. Wird jemand mit eingestohlenen und nicht angegebenen Waaren betroffen; so sollen diese confiscirt werden, und ein Theil dem Angeber, das übrige aber den Zollpächtern an- heim fallen.
VIII. Der Zoll sowohl von ein-als aus- gehenden Waaren soll in allen Zollhäusern nach
dem
Leben Catharinaͤ der zweyten
VI. Sollte ein oder anderer wichtiger Artikel im Handel gaͤnzlich aufhoͤren, oder von andern der Zoll anſehnlich herunter geſetzt wer- den: ſo ſoll in dem Falle der Senat dem Kai- ſer Vorſtellung thun, ob und wie viel deßfalls an der Pacht zu erlaſſen ſey.
VII. Es iſt bekannt, daß, der Zoll mag ſo hoch ſeyn, wie er will, die Kaufmannſchaft nur alsdenn einen unerſetzlichen Schaden hat, und der Handel in Verfall geraͤth, wenn dem unerlaubten Schleichhandel nicht behoͤrig Ein- halt geſchiehet: denn dabey gewinnen nur Be- trieger, und ehrliche Leute kommen zu kurz. Dahero ſoll, zu beſſerer Ausrottung alles der- gleichen Schleichhandels, ein jeder Reiſender, er ſey wer er wolle, ohne Ausnahme ſo zur See als zu Lande viſitirt werden, nur Pakete mit Schriften und Briefe ausgenommen, und ſoll ſich niemand bey Verluſt ſeiner Ehre dieſen widerſetzen. Wird jemand mit eingeſtohlenen und nicht angegebenen Waaren betroffen; ſo ſollen dieſe confiſcirt werden, und ein Theil dem Angeber, das uͤbrige aber den Zollpaͤchtern an- heim fallen.
VIII. Der Zoll ſowohl von ein-als aus- gehenden Waaren ſoll in allen Zollhaͤuſern nach
dem
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Leben Catharinaͤ der zweyten
VI. Sollte ein oder anderer wichtiger
Artikel im Handel gaͤnzlich aufhoͤren, oder von
andern der Zoll anſehnlich herunter geſetzt wer-
den: ſo ſoll in dem Falle der Senat dem Kai-
ſer Vorſtellung thun, ob und wie viel deßfalls
an der Pacht zu erlaſſen ſey.
VII. Es iſt bekannt, daß, der Zoll mag
ſo hoch ſeyn, wie er will, die Kaufmannſchaft
nur alsdenn einen unerſetzlichen Schaden hat,
und der Handel in Verfall geraͤth, wenn dem
unerlaubten Schleichhandel nicht behoͤrig Ein-
halt geſchiehet: denn dabey gewinnen nur Be-
trieger, und ehrliche Leute kommen zu kurz.
Dahero ſoll, zu beſſerer Ausrottung alles der-
gleichen Schleichhandels, ein jeder Reiſender,
er ſey wer er wolle, ohne Ausnahme ſo zur
See als zu Lande viſitirt werden, nur Pakete
mit Schriften und Briefe ausgenommen, und
ſoll ſich niemand bey Verluſt ſeiner Ehre dieſen
widerſetzen. Wird jemand mit eingeſtohlenen
und nicht angegebenen Waaren betroffen; ſo
ſollen dieſe confiſcirt werden, und ein Theil dem
Angeber, das uͤbrige aber den Zollpaͤchtern an-
heim fallen.
VIII. Der Zoll ſowohl von ein-als aus-
gehenden Waaren ſoll in allen Zollhaͤuſern nach
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/158>, abgerufen am 16.02.2025.
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