Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
c] Mosers Grundsätze in Frz. 2. Buch 16. Kap.
S. 145. ff.
§. 5.
Beleidigung der Familie.

Auch Beleidigungen, welche Personen die zur Fa-
milie eines Souverains gehören, zugefügt werden,
gehen nicht leicht ungeahndet hin. Wenigstens pflegen
die auswärtigen verwandten Souverains sich der Be-
leidigten anzunehmen. Die in neuern Zeiten vorge-
kommenen Fälle in Dänemark, den Vereinigten und
österreichischen Niederlanden können hier zum Beispiel
dienen.

*] Bey den Irrungen mit dem Erbstatthalter der Vereinig-
ten Niederlande erklärte der Königlich Preussische Ge-
sandte im Haag, Herr von Thulemeyer, den Deputirten
der vornehmsten Städte, Namens Sr. Preussil. Maj-
daß Höchstdieselben bey so groben Lästerungen gegen den
Erbstatthalter und dessen Gemalin und der verweigerten
Gerechtigkeit nicht länger anstehn könten, sich auf kräf-
tige Art Ihrer hohen Blutsverwandten anzuneh-
men
. Polit. Journ. December 1782. S. 582. Und
in Rücksicht der Beleidigung, welche der Gemalin des
Erbstatthalters auf der Reise in die Provinz Holland
zugefügt wurde, indem man sie zu Schonhooven anhielt,
alle Zugänge ihres Hauses mit Wache besetzte und sogar
einen mit entblößtem Degen bewafneten Officier in ihr
Zimmer stelte, erklärte der preussische Gesandte: Ein so
beleidigendes Verfahren hat einen tiefen Eindruck auf das
Gemüth des Königs meines Herrn gemacht. Sr. Maj.
betrachten diese Beleidigung, als wenn sie Ihnen selbst
wiederfahren wäre. Dem ausdrücklichen Befehle dieses
Monarchen zufolge fodert der Unterzeichnete nochmals ab-
J i 2
Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
c] Moſers Grundſaͤtze in Frz. 2. Buch 16. Kap.
S. 145. ff.
§. 5.
Beleidigung der Familie.

Auch Beleidigungen, welche Perſonen die zur Fa-
milie eines Souverains gehoͤren, zugefuͤgt werden,
gehen nicht leicht ungeahndet hin. Wenigſtens pflegen
die auswaͤrtigen verwandten Souverains ſich der Be-
leidigten anzunehmen. Die in neuern Zeiten vorge-
kommenen Faͤlle in Daͤnemark, den Vereinigten und
oͤſterreichiſchen Niederlanden koͤnnen hier zum Beiſpiel
dienen.

*] Bey den Irrungen mit dem Erbſtatthalter der Vereinig-
ten Niederlande erklaͤrte der Koͤniglich Preuſſiſche Ge-
ſandte im Haag, Herr von Thulemeyer, den Deputirten
der vornehmſten Staͤdte, Namens Sr. Preuſſil. Maj-
daß Hoͤchſtdieſelben bey ſo groben Laͤſterungen gegen den
Erbſtatthalter und deſſen Gemalin und der verweigerten
Gerechtigkeit nicht laͤnger anſtehn koͤnten, ſich auf kraͤf-
tige Art Ihrer hohen Blutsverwandten anzuneh-
men
. Polit. Journ. December 1782. S. 582. Und
in Ruͤckſicht der Beleidigung, welche der Gemalin des
Erbſtatthalters auf der Reiſe in die Provinz Holland
zugefuͤgt wurde, indem man ſie zu Schonhooven anhielt,
alle Zugaͤnge ihres Hauſes mit Wache beſetzte und ſogar
einen mit entbloͤßtem Degen bewafneten Officier in ihr
Zimmer ſtelte, erklaͤrte der preuſſiſche Geſandte: Ein ſo
beleidigendes Verfahren hat einen tiefen Eindruck auf das
Gemuͤth des Koͤnigs meines Herrn gemacht. Sr. Maj.
betrachten dieſe Beleidigung, als wenn ſie Ihnen ſelbſt
wiederfahren waͤre. Dem ausdruͤcklichen Befehle dieſes
Monarchen zufolge fodert der Unterzeichnete nochmals ab-
J i 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0505" n="491"/>
            <fw place="top" type="header">Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.</fw><lb/>
            <note place="end" n="c]"><hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> Grund&#x017F;a&#x0364;tze in Frz. 2. Buch 16. Kap.<lb/>
S. 145. ff.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 5.<lb/><hi rendition="#g">Beleidigung der Familie</hi>.</head><lb/>
            <p>Auch Beleidigungen, welche Per&#x017F;onen die zur Fa-<lb/>
milie eines Souverains geho&#x0364;ren, zugefu&#x0364;gt werden,<lb/>
gehen nicht leicht ungeahndet hin. Wenig&#x017F;tens pflegen<lb/>
die auswa&#x0364;rtigen verwandten Souverains &#x017F;ich der Be-<lb/>
leidigten anzunehmen. Die in neuern Zeiten vorge-<lb/>
kommenen Fa&#x0364;lle in Da&#x0364;nemark, den Vereinigten und<lb/>
o&#x0364;&#x017F;terreichi&#x017F;chen Niederlanden ko&#x0364;nnen hier zum Bei&#x017F;piel<lb/>
dienen.</p><lb/>
            <note place="end" n="*]">Bey den Irrungen mit dem Erb&#x017F;tatthalter der Vereinig-<lb/>
ten Niederlande erkla&#x0364;rte der Ko&#x0364;niglich Preu&#x017F;&#x017F;i&#x017F;che Ge-<lb/>
&#x017F;andte im Haag, Herr von Thulemeyer, den Deputirten<lb/>
der vornehm&#x017F;ten Sta&#x0364;dte, Namens Sr. Preu&#x017F;&#x017F;il. Maj-<lb/>
daß Ho&#x0364;ch&#x017F;tdie&#x017F;elben bey &#x017F;o groben La&#x0364;&#x017F;terungen gegen den<lb/>
Erb&#x017F;tatthalter und de&#x017F;&#x017F;en Gemalin und der verweigerten<lb/>
Gerechtigkeit nicht la&#x0364;nger an&#x017F;tehn ko&#x0364;nten, <hi rendition="#fr">&#x017F;ich auf kra&#x0364;f-<lb/>
tige Art Ihrer hohen Blutsverwandten anzuneh-<lb/>
men</hi>. Polit. Journ. December 1782. S. 582. Und<lb/>
in Ru&#x0364;ck&#x017F;icht der Beleidigung, welche der Gemalin des<lb/>
Erb&#x017F;tatthalters auf der Rei&#x017F;e in die Provinz Holland<lb/>
zugefu&#x0364;gt wurde, indem man &#x017F;ie zu Schonhooven anhielt,<lb/>
alle Zuga&#x0364;nge ihres Hau&#x017F;es mit Wache be&#x017F;etzte und &#x017F;ogar<lb/>
einen mit entblo&#x0364;ßtem Degen bewafneten Officier in ihr<lb/>
Zimmer &#x017F;telte, erkla&#x0364;rte der preu&#x017F;&#x017F;i&#x017F;che Ge&#x017F;andte: Ein &#x017F;o<lb/>
beleidigendes Verfahren hat einen tiefen Eindruck auf das<lb/>
Gemu&#x0364;th des Ko&#x0364;nigs meines Herrn gemacht. Sr. Maj.<lb/>
betrachten die&#x017F;e Beleidigung, als wenn &#x017F;ie Ihnen &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
wiederfahren wa&#x0364;re. Dem ausdru&#x0364;cklichen Befehle die&#x017F;es<lb/>
Monarchen zufolge fodert der Unterzeichnete nochmals ab-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">J i 2</fw><fw place="bottom" type="catch">&#x017F;eiten</fw><lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[491/0505] Von den Familienangelegenheiten d. Regenten. c] Moſers Grundſaͤtze in Frz. 2. Buch 16. Kap. S. 145. ff. §. 5. Beleidigung der Familie. Auch Beleidigungen, welche Perſonen die zur Fa- milie eines Souverains gehoͤren, zugefuͤgt werden, gehen nicht leicht ungeahndet hin. Wenigſtens pflegen die auswaͤrtigen verwandten Souverains ſich der Be- leidigten anzunehmen. Die in neuern Zeiten vorge- kommenen Faͤlle in Daͤnemark, den Vereinigten und oͤſterreichiſchen Niederlanden koͤnnen hier zum Beiſpiel dienen. *] Bey den Irrungen mit dem Erbſtatthalter der Vereinig- ten Niederlande erklaͤrte der Koͤniglich Preuſſiſche Ge- ſandte im Haag, Herr von Thulemeyer, den Deputirten der vornehmſten Staͤdte, Namens Sr. Preuſſil. Maj- daß Hoͤchſtdieſelben bey ſo groben Laͤſterungen gegen den Erbſtatthalter und deſſen Gemalin und der verweigerten Gerechtigkeit nicht laͤnger anſtehn koͤnten, ſich auf kraͤf- tige Art Ihrer hohen Blutsverwandten anzuneh- men. Polit. Journ. December 1782. S. 582. Und in Ruͤckſicht der Beleidigung, welche der Gemalin des Erbſtatthalters auf der Reiſe in die Provinz Holland zugefuͤgt wurde, indem man ſie zu Schonhooven anhielt, alle Zugaͤnge ihres Hauſes mit Wache beſetzte und ſogar einen mit entbloͤßtem Degen bewafneten Officier in ihr Zimmer ſtelte, erklaͤrte der preuſſiſche Geſandte: Ein ſo beleidigendes Verfahren hat einen tiefen Eindruck auf das Gemuͤth des Koͤnigs meines Herrn gemacht. Sr. Maj. betrachten dieſe Beleidigung, als wenn ſie Ihnen ſelbſt wiederfahren waͤre. Dem ausdruͤcklichen Befehle dieſes Monarchen zufolge fodert der Unterzeichnete nochmals ab- ſeiten J i 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/505
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/505>, abgerufen am 03.12.2024.