Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.und andern Ehrenzeichen der Regenten. zutage unter den europäischen Nazionen angenommenenGrundsätzen, ihr nicht verwehrt werden, sich künftig einer höheren Titulatur zu bedienen, als sie bisher ge- führt hat a], oder dem Lande eine andere Benennung zu geben etc. b]. Jedoch dürfen sie dabey den Rechten anderer nicht zu nahe treten und etwa mehrere Vorzüge verlangen. In neuern Zeiten haben wir zwey merk- würdige Beispiele hiervon bey den Regenten in Ruß- land c] und Preussen d], wovon der erste den Kaiser- dieser aber den Königstitel annahmen. a] Wolff I. G. c. II. §. 244. b] Die Kaiserin Königin in Ungarn erklärte z. B. 1766. ihr Fürstenthum Siebenbürgen zu einem Grosfürstenthum, und setzte es ohne Widerrede in die Titulatur. Mosers Beitr. in Frz. 5. Th. S. 306. c] Im Jahre 1721. bey Gelegenheit des Nystädter Friedens erklärte der Russische Senat in einer Rede den Czaar Peter zum Kaiser, welchen Titel dieser auch annahm. d] Die Annahme der preussischen Königswürde erfolgte be- kantlich 1701. in welchem Jahre Kurfürst Friedrich von Brandenburg sich selbst zum König erklärte und den 18. Jan. zu Königsberg krönen ließ. §. 7. Anerkennung anderer Nazionen. Ob aber eine solche Erhöhung der Würde und Ver- schwei-
und andern Ehrenzeichen der Regenten. zutage unter den europaͤiſchen Nazionen angenommenenGrundſaͤtzen, ihr nicht verwehrt werden, ſich kuͤnftig einer hoͤheren Titulatur zu bedienen, als ſie bisher ge- fuͤhrt hat a], oder dem Lande eine andere Benennung zu geben ꝛc. b]. Jedoch duͤrfen ſie dabey den Rechten anderer nicht zu nahe treten und etwa mehrere Vorzuͤge verlangen. In neuern Zeiten haben wir zwey merk- wuͤrdige Beiſpiele hiervon bey den Regenten in Ruß- land c] und Preuſſen d], wovon der erſte den Kaiſer- dieſer aber den Koͤnigstitel annahmen. a] Wolff I. G. c. II. §. 244. b] Die Kaiſerin Koͤnigin in Ungarn erklaͤrte z. B. 1766. ihr Fuͤrſtenthum Siebenbuͤrgen zu einem Grosfuͤrſtenthum, und ſetzte es ohne Widerrede in die Titulatur. Moſers Beitr. in Frz. 5. Th. S. 306. c] Im Jahre 1721. bey Gelegenheit des Nyſtaͤdter Friedens erklaͤrte der Ruſſiſche Senat in einer Rede den Czaar Peter zum Kaiſer, welchen Titel dieſer auch annahm. d] Die Annahme der preuſſiſchen Koͤnigswuͤrde erfolgte be- kantlich 1701. in welchem Jahre Kurfuͤrſt Friedrich von Brandenburg ſich ſelbſt zum Koͤnig erklaͤrte und den 18. Jan. zu Koͤnigsberg kroͤnen ließ. §. 7. Anerkennung anderer Nazionen. Ob aber eine ſolche Erhoͤhung der Wuͤrde und Ver- ſchwei-
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zutage unter den europaͤiſchen Nazionen angenommenen
Grundſaͤtzen, ihr nicht verwehrt werden, ſich kuͤnftig
einer hoͤheren Titulatur zu bedienen, als ſie bisher ge-
fuͤhrt hat a], oder dem Lande eine andere Benennung
zu geben ꝛc. b]. Jedoch duͤrfen ſie dabey den Rechten
anderer nicht zu nahe treten und etwa mehrere Vorzuͤge
verlangen. In neuern Zeiten haben wir zwey merk-
wuͤrdige Beiſpiele hiervon bey den Regenten in Ruß-
land c] und Preuſſen d], wovon der erſte den Kaiſer-
dieſer aber den Koͤnigstitel annahmen.
a] Wolff I. G. c. II. §. 244.
b] Die Kaiſerin Koͤnigin in Ungarn erklaͤrte z. B. 1766.
ihr Fuͤrſtenthum Siebenbuͤrgen zu einem Grosfuͤrſtenthum,
und ſetzte es ohne Widerrede in die Titulatur. Moſers
Beitr. in Frz. 5. Th. S. 306.
c] Im Jahre 1721. bey Gelegenheit des Nyſtaͤdter Friedens
erklaͤrte der Ruſſiſche Senat in einer Rede den Czaar
Peter zum Kaiſer, welchen Titel dieſer auch annahm.
d] Die Annahme der preuſſiſchen Koͤnigswuͤrde erfolgte be-
kantlich 1701. in welchem Jahre Kurfuͤrſt Friedrich von
Brandenburg ſich ſelbſt zum Koͤnig erklaͤrte und den
18. Jan. zu Koͤnigsberg kroͤnen ließ.
§. 7.
Anerkennung anderer Nazionen.
Ob aber eine ſolche Erhoͤhung der Wuͤrde und Ver-
aͤnderung der Titulatur gleich bey der Nazion ſelbſt an-
erkant und dem Regenten gegeben werden muß; ſo
koͤnnen doch andere Nazionen nicht genoͤthigt werden,
aus Schuldigkeit ein Gleiches zu thun. Wenn ſie ſich
auch gefallen laſſen, daß eine andere ſelbſt ſich ihrer
bediene a], ſo iſt dennoch, damit ſie dieſelben auch von
ihnen beigelegt erhalte, deren ausdruͤckliche oder ſtil-
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