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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von d. Fests. einer gewissen Regierungsform.
b] Wenn z. B. eine Nazion der andern ein Land mit der
Bedingung abgetreten hat, daß die vorige Regierungs-
verfassung und alle Rechte und Freiheiten daselbst beibe-
halten werden sollen; wovon ich schon oben Beispiele
angeführt habe.
c] So kann Preussen, welches die Anwartschaft auf die
Statthalterwürde der Vereinigten N. Lande hat, nicht
geschehen lassen, daß diese Wärde vernichtet werde.
Polit. Journ. Sept. 1787. S. 887. Bey der
Note der ottomannischen Pforte an die auswärtigen Mi-
nister in den polnischen Angelegenheiten, vom 23. No-
vember 1788., worinn es heißt: Es ist unerhört unter
Nazionen, daß eine die andere, ihre Nachbarin verhin-
dern könne, dieienigen Beratschlagungen anzustellen,
welche sie für dienlich erachtet, ihr innerliches System
in ihrer Regierungsart zu verbessern oder zu ändern,
wird im Historisch-polit. Magazin Februar 1789.
S. 206. die Anmerkung gemacht: Wenn diese Ver-
änderungen einer benachbarten Nazion, die noch dazu
die gegenwärtige Verfassung garantirt hat, schädlich sind,
wenn sie das Gleichgewicht ändern und andern ge-
fährlich wird, so hat die garantirende Macht allerdings
ein Recht, diesen Neuerungen vorzubeugen, und es
wäre gar nicht unerhört, wenn sie dieselben mit Gewalt
zu verhindern suchte.
d] Hierüber entstand besonders zwischen Rußland, Polen
und Preussen Streit bey der neuen Veränderung der pol-
nischen Constitution, welche ersteres aus dem Grunde
einer über die vorige aufhabenden Garantie verhindern
wolte. Aus den deshalb gewechselten Staatsschriften
will ich nur einige der vorzüglichsten Stellen anführen.
Der russische Minister erklärte unterm 5. November
1788. gegen Polen: Er habe sich bisher ein gänzliches
Stillschweigen auferlegt und keine Vorstellungen in Ab-
sicht der Beschlüsse der Erlauchten Stände gemacht,
Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
b] Wenn z. B. eine Nazion der andern ein Land mit der
Bedingung abgetreten hat, daß die vorige Regierungs-
verfaſſung und alle Rechte und Freiheiten daſelbſt beibe-
halten werden ſollen; wovon ich ſchon oben Beiſpiele
angefuͤhrt habe.
c] So kann Preuſſen, welches die Anwartſchaft auf die
Statthalterwuͤrde der Vereinigten N. Lande hat, nicht
geſchehen laſſen, daß dieſe Waͤrde vernichtet werde.
Polit. Journ. Sept. 1787. S. 887. Bey der
Note der ottomanniſchen Pforte an die auswaͤrtigen Mi-
niſter in den polniſchen Angelegenheiten, vom 23. No-
vember 1788., worinn es heißt: Es iſt unerhoͤrt unter
Nazionen, daß eine die andere, ihre Nachbarin verhin-
dern koͤnne, dieienigen Beratſchlagungen anzuſtellen,
welche ſie fuͤr dienlich erachtet, ihr innerliches Syſtem
in ihrer Regierungsart zu verbeſſern oder zu aͤndern,
wird im Hiſtoriſch-polit. Magazin Februar 1789.
S. 206. die Anmerkung gemacht: Wenn dieſe Ver-
aͤnderungen einer benachbarten Nazion, die noch dazu
die gegenwaͤrtige Verfaſſung garantirt hat, ſchaͤdlich ſind,
wenn ſie das Gleichgewicht aͤndern und andern ge-
faͤhrlich wird, ſo hat die garantirende Macht allerdings
ein Recht, dieſen Neuerungen vorzubeugen, und es
waͤre gar nicht unerhoͤrt, wenn ſie dieſelben mit Gewalt
zu verhindern ſuchte.
d] Hieruͤber entſtand beſonders zwiſchen Rußland, Polen
und Preuſſen Streit bey der neuen Veraͤnderung der pol-
niſchen Conſtitution, welche erſteres aus dem Grunde
einer uͤber die vorige aufhabenden Garantie verhindern
wolte. Aus den deshalb gewechſelten Staatsſchriften
will ich nur einige der vorzuͤglichſten Stellen anfuͤhren.
Der ruſſiſche Miniſter erklaͤrte unterm 5. November
1788. gegen Polen: Er habe ſich bisher ein gaͤnzliches
Stillſchweigen auferlegt und keine Vorſtellungen in Ab-
ſicht der Beſchluͤſſe der Erlauchten Staͤnde gemacht,
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[383/0397] Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform. b] Wenn z. B. eine Nazion der andern ein Land mit der Bedingung abgetreten hat, daß die vorige Regierungs- verfaſſung und alle Rechte und Freiheiten daſelbſt beibe- halten werden ſollen; wovon ich ſchon oben Beiſpiele angefuͤhrt habe. c] So kann Preuſſen, welches die Anwartſchaft auf die Statthalterwuͤrde der Vereinigten N. Lande hat, nicht geſchehen laſſen, daß dieſe Waͤrde vernichtet werde. Polit. Journ. Sept. 1787. S. 887. Bey der Note der ottomanniſchen Pforte an die auswaͤrtigen Mi- niſter in den polniſchen Angelegenheiten, vom 23. No- vember 1788., worinn es heißt: Es iſt unerhoͤrt unter Nazionen, daß eine die andere, ihre Nachbarin verhin- dern koͤnne, dieienigen Beratſchlagungen anzuſtellen, welche ſie fuͤr dienlich erachtet, ihr innerliches Syſtem in ihrer Regierungsart zu verbeſſern oder zu aͤndern, wird im Hiſtoriſch-polit. Magazin Februar 1789. S. 206. die Anmerkung gemacht: Wenn dieſe Ver- aͤnderungen einer benachbarten Nazion, die noch dazu die gegenwaͤrtige Verfaſſung garantirt hat, ſchaͤdlich ſind, wenn ſie das Gleichgewicht aͤndern und andern ge- faͤhrlich wird, ſo hat die garantirende Macht allerdings ein Recht, dieſen Neuerungen vorzubeugen, und es waͤre gar nicht unerhoͤrt, wenn ſie dieſelben mit Gewalt zu verhindern ſuchte. d] Hieruͤber entſtand beſonders zwiſchen Rußland, Polen und Preuſſen Streit bey der neuen Veraͤnderung der pol- niſchen Conſtitution, welche erſteres aus dem Grunde einer uͤber die vorige aufhabenden Garantie verhindern wolte. Aus den deshalb gewechſelten Staatsſchriften will ich nur einige der vorzuͤglichſten Stellen anfuͤhren. Der ruſſiſche Miniſter erklaͤrte unterm 5. November 1788. gegen Polen: Er habe ſich bisher ein gaͤnzliches Stillſchweigen auferlegt und keine Vorſtellungen in Ab- ſicht der Beſchluͤſſe der Erlauchten Staͤnde gemacht, welche

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/397>, abgerufen am 23.11.2024.