Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von dem Eigenthum und Gebiete der Völker Helfr. Bernh. Wenck comment. I. de dominio Moeni.Darmst. 1786. 4. Am Moselstrohm will Kurtrier auch das Eigenthum behaupten, es wird ihm aber von den angrenzenden Landesherren ebenfals nicht zugestanden. s. Mosers kurtrier. Staatsrecht S. 192. Ebendess. nachbarl. Staatsr. 3. B. 15. K. §. 17. S. 446. Schweders Theat Praesens von Glafey 1. Th. S. 810. Diese Streitigkeiten sind zwar in gewisser Rücksicht nach dem teutschen Staatsrecht zu beurtheilen; wenn iedoch der das alleinige Eigenthum behauptende Landes- herr solches durch die in demselben angenommenen Er- werbungsarten nicht zu erweisen vermag; so sind ohnstrei- tig auch die Grundsätze des Völkerrechts dabey anwend- bar, nach welchen, im Zweifelsfall, iedem Theile das Eigenthum zur Hälfte gehört. Ganz richtig behauptet Herr Gatzert, daß ehedem zwar der Kaiser eine völlige Oberherschaft über die Flüsse im teutschen Reiche aus- geübt, den Reichsständen solche aber nur durch kaiser- liche Verleihung zugestanden habe; daß hingegen, nach begründeter Landeshoheit, das Recht des Eigenthums und der Oberherschaft über die Flüsse nunmehr damit ver- bunden sey, und es keiner weitern Vergünstigung bedür- fe; daß daher die alten in algemeinen Ausdrücken abge- fasten Privilegien und Verleihungen, wie z. B. die kur- mainzische mit aquis, aquarum decursibus tam Rheni quam Moeni ripis & fluminibus &c. blos zu verstehen sind, so weit sie innerhalb der Grenzen des Landes, die bey Flüssen, welche zwey Gebiete von einander trennen, sich gewöhnlich bis an die Mitte erstrecken, fliessen. §. 15.
Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker Helfr. Bernh. Wenck comment. I. de dominio Moeni.Darmſt. 1786. 4. Am Moſelſtrohm will Kurtrier auch das Eigenthum behaupten, es wird ihm aber von den angrenzenden Landesherren ebenfals nicht zugeſtanden. ſ. Moſers kurtrier. Staatsrecht S. 192. Ebendeſſ. nachbarl. Staatsr. 3. B. 15. K. §. 17. S. 446. Schweders Theat Praeſens von Glafey 1. Th. S. 810. Dieſe Streitigkeiten ſind zwar in gewiſſer Ruͤckſicht nach dem teutſchen Staatsrecht zu beurtheilen; wenn iedoch der das alleinige Eigenthum behauptende Landes- herr ſolches durch die in demſelben angenommenen Er- werbungsarten nicht zu erweiſen vermag; ſo ſind ohnſtrei- tig auch die Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts dabey anwend- bar, nach welchen, im Zweifelsfall, iedem Theile das Eigenthum zur Haͤlfte gehoͤrt. Ganz richtig behauptet Herr Gatzert, daß ehedem zwar der Kaiſer eine voͤllige Oberherſchaft uͤber die Fluͤſſe im teutſchen Reiche aus- geuͤbt, den Reichsſtaͤnden ſolche aber nur durch kaiſer- liche Verleihung zugeſtanden habe; daß hingegen, nach begruͤndeter Landeshoheit, das Recht des Eigenthums und der Oberherſchaft uͤber die Fluͤſſe nunmehr damit ver- bunden ſey, und es keiner weitern Verguͤnſtigung beduͤr- fe; daß daher die alten in algemeinen Ausdruͤcken abge- faſten Privilegien und Verleihungen, wie z. B. die kur- mainziſche mit aquis, aquarum decurſibus tam Rheni quam Moeni ripis & fluminibus &c. blos zu verſtehen ſind, ſo weit ſie innerhalb der Grenzen des Landes, die bey Fluͤſſen, welche zwey Gebiete von einander trennen, ſich gewoͤhnlich bis an die Mitte erſtrecken, flieſſen. §. 15.
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Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker
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Helfr. Bernh. Wenck comment. I. de dominio Moeni.
Darmſt. 1786. 4.
Am Moſelſtrohm will Kurtrier auch das Eigenthum
behaupten, es wird ihm aber von den angrenzenden
Landesherren ebenfals nicht zugeſtanden.
ſ. Moſers kurtrier. Staatsrecht S. 192.
Ebendeſſ. nachbarl. Staatsr. 3. B. 15. K. §. 17.
S. 446.
Schweders Theat Praeſens von Glafey 1. Th. S.
810.
Dieſe Streitigkeiten ſind zwar in gewiſſer Ruͤckſicht
nach dem teutſchen Staatsrecht zu beurtheilen; wenn
iedoch der das alleinige Eigenthum behauptende Landes-
herr ſolches durch die in demſelben angenommenen Er-
werbungsarten nicht zu erweiſen vermag; ſo ſind ohnſtrei-
tig auch die Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts dabey anwend-
bar, nach welchen, im Zweifelsfall, iedem Theile das
Eigenthum zur Haͤlfte gehoͤrt. Ganz richtig behauptet
Herr Gatzert, daß ehedem zwar der Kaiſer eine voͤllige
Oberherſchaft uͤber die Fluͤſſe im teutſchen Reiche aus-
geuͤbt, den Reichsſtaͤnden ſolche aber nur durch kaiſer-
liche Verleihung zugeſtanden habe; daß hingegen, nach
begruͤndeter Landeshoheit, das Recht des Eigenthums
und der Oberherſchaft uͤber die Fluͤſſe nunmehr damit ver-
bunden ſey, und es keiner weitern Verguͤnſtigung beduͤr-
fe; daß daher die alten in algemeinen Ausdruͤcken abge-
faſten Privilegien und Verleihungen, wie z. B. die kur-
mainziſche mit aquis, aquarum decurſibus tam Rheni
quam Moeni ripis & fluminibus &c. blos zu verſtehen
ſind, ſo weit ſie innerhalb der Grenzen des Landes, die
bey Fluͤſſen, welche zwey Gebiete von einander trennen,
ſich gewoͤhnlich bis an die Mitte erſtrecken, flieſſen.
§. 15.
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