Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen S. 397. Vergl. Reuß teutsche Staatskanzley 20. Th.S. 449. Auch die übrigen Rechte der Pfalzgrafen. als die Ehrlichmachung, Legitimation Unehelichgebohr- ner etc. haben dermalen eine sehr eingeschränkte Würkung. s. Ios. Lud. Ern. Püttmann prog. de potestate comi- tum palatinorum hodie valde restricta. Lips. 1784. d] Sogar in Böhmen ist z. B. verordnet, daß dieienigen, welche von der kaiserlichen Reichskanzley einigen Stand oder Prädicat erworben, sich dessen zwar in fremden Landen gebrauchen mögen, in dem Erbkönigreiche Böh- men und dessen incorporirten Landen aber nicht eher, als wenn sie zuvor hierüber auch die Intimationes durch die Königlich Böhmische Hofkanzley erlangt haben. Mo- ser a. a. O. wo er auch ähnliche Verfügungen von Kur- sachsen, Brandenburg etc. anführt S. 401. ff. Der Kaiser und Reichshofrath massen sich übrigens auch die alleinige Entscheidung der über den Adelstand entstehen- den Streitigkeiten im teutschen Reiche an. Reuß a. a. O. 3. Th. S. 216. ff. Die weitere Ausführung die- ser Materie gehört mehr in die Lehre des teutschen Staats- rechts. Man sehe auch die hiehergehörigen Schriften in Pütters Litteratur des teutschen Staatsr. 3. Th. S. 326. ff. e] Um dadurch den eigenmächtigen Anmaassungen eines Standes, einer Würde etc. vorzubeugen. Es sind des- halb 1674. 82. und öfter verschiedene kaiserliche Edicte in die Reichskraise erlassen worden; weil zu vernehmen sey, daß in unterschiedenen Orten die mittelbaren Reichs- glieder etc. sich -- ganz eigenmächtig unterstanden hät- ten, einander neue ihnen nicht zukommende Titel und Prädicate beizulegen, ohne daß sie, oder ihre Vor- eltern die vorwendenden und führenden Standeserhöhun- gen von den Römischen Kaisern durch ordentliche Con- cessionen erlangt hätten -- hinführo niemanden, wer der auch sey, auf dessen oder eines andern Anbringen Von den Gerechtſamen S. 397. Vergl. Reuß teutſche Staatskanzley 20. Th.S. 449. Auch die uͤbrigen Rechte der Pfalzgrafen. als die Ehrlichmachung, Legitimation Unehelichgebohr- ner ꝛc. haben dermalen eine ſehr eingeſchraͤnkte Wuͤrkung. ſ. Ioſ. Lud. Ern. Püttmann prog. de poteſtate comi- tum palatinorum hodie valde reſtricta. Lipſ. 1784. d] Sogar in Boͤhmen iſt z. B. verordnet, daß dieienigen, welche von der kaiſerlichen Reichskanzley einigen Stand oder Praͤdicat erworben, ſich deſſen zwar in fremden Landen gebrauchen moͤgen, in dem Erbkoͤnigreiche Boͤh- men und deſſen incorporirten Landen aber nicht eher, als wenn ſie zuvor hieruͤber auch die Intimationes durch die Koͤniglich Boͤhmiſche Hofkanzley erlangt haben. Mo- ſer a. a. O. wo er auch aͤhnliche Verfuͤgungen von Kur- ſachſen, Brandenburg ꝛc. anfuͤhrt S. 401. ff. Der Kaiſer und Reichshofrath maſſen ſich uͤbrigens auch die alleinige Entſcheidung der uͤber den Adelſtand entſtehen- den Streitigkeiten im teutſchen Reiche an. Reuß a. a. O. 3. Th. S. 216. ff. Die weitere Ausfuͤhrung die- ſer Materie gehoͤrt mehr in die Lehre des teutſchen Staats- rechts. Man ſehe auch die hiehergehoͤrigen Schriften in Puͤtters Litteratur des teutſchen Staatsr. 3. Th. S. 326. ff. e] Um dadurch den eigenmaͤchtigen Anmaaſſungen eines Standes, einer Wuͤrde ꝛc. vorzubeugen. Es ſind des- halb 1674. 82. und oͤfter verſchiedene kaiſerliche Edicte in die Reichskraiſe erlaſſen worden; weil zu vernehmen ſey, daß in unterſchiedenen Orten die mittelbaren Reichs- glieder ꝛc. ſich — ganz eigenmaͤchtig unterſtanden haͤt- ten, einander neue ihnen nicht zukommende Titel und Praͤdicate beizulegen, ohne daß ſie, oder ihre Vor- eltern die vorwendenden und fuͤhrenden Standeserhoͤhun- gen von den Roͤmiſchen Kaiſern durch ordentliche Con- ceſſionen erlangt haͤtten — hinfuͤhro niemanden, wer der auch ſey, auf deſſen oder eines andern Anbringen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="c]"><pb facs="#f0372" n="358"/><fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> S. 397. Vergl. Reuß teutſche Staatskanzley 20. Th.<lb/> S. 449. Auch die uͤbrigen Rechte der Pfalzgrafen.<lb/> als die Ehrlichmachung, Legitimation Unehelichgebohr-<lb/> ner ꝛc. haben dermalen eine ſehr eingeſchraͤnkte Wuͤrkung.<lb/> ſ. <hi rendition="#aq">Ioſ. Lud. 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Von den Gerechtſamen
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S. 397. Vergl. Reuß teutſche Staatskanzley 20. Th.
S. 449. Auch die uͤbrigen Rechte der Pfalzgrafen.
als die Ehrlichmachung, Legitimation Unehelichgebohr-
ner ꝛc. haben dermalen eine ſehr eingeſchraͤnkte Wuͤrkung.
ſ. Ioſ. Lud. Ern. Püttmann prog. de poteſtate comi-
tum palatinorum hodie valde reſtricta. Lipſ. 1784.
d] Sogar in Boͤhmen iſt z. B. verordnet, daß dieienigen,
welche von der kaiſerlichen Reichskanzley einigen Stand
oder Praͤdicat erworben, ſich deſſen zwar in fremden
Landen gebrauchen moͤgen, in dem Erbkoͤnigreiche Boͤh-
men und deſſen incorporirten Landen aber nicht eher, als
wenn ſie zuvor hieruͤber auch die Intimationes durch die
Koͤniglich Boͤhmiſche Hofkanzley erlangt haben. Mo-
ſer a. a. O. wo er auch aͤhnliche Verfuͤgungen von Kur-
ſachſen, Brandenburg ꝛc. anfuͤhrt S. 401. ff. Der
Kaiſer und Reichshofrath maſſen ſich uͤbrigens auch die
alleinige Entſcheidung der uͤber den Adelſtand entſtehen-
den Streitigkeiten im teutſchen Reiche an. Reuß a. a.
O. 3. Th. S. 216. ff. Die weitere Ausfuͤhrung die-
ſer Materie gehoͤrt mehr in die Lehre des teutſchen Staats-
rechts. Man ſehe auch die hiehergehoͤrigen Schriften in
Puͤtters Litteratur des teutſchen Staatsr. 3. Th.
S. 326. ff.
e] Um dadurch den eigenmaͤchtigen Anmaaſſungen eines
Standes, einer Wuͤrde ꝛc. vorzubeugen. Es ſind des-
halb 1674. 82. und oͤfter verſchiedene kaiſerliche Edicte
in die Reichskraiſe erlaſſen worden; weil zu vernehmen
ſey, daß in unterſchiedenen Orten die mittelbaren Reichs-
glieder ꝛc. ſich — ganz eigenmaͤchtig unterſtanden haͤt-
ten, einander neue ihnen nicht zukommende Titel und
Praͤdicate beizulegen, ohne daß ſie, oder ihre Vor-
eltern die vorwendenden und fuͤhrenden Standeserhoͤhun-
gen von den Roͤmiſchen Kaiſern durch ordentliche Con-
ceſſionen erlangt haͤtten — hinfuͤhro niemanden, wer
der auch ſey, auf deſſen oder eines andern Anbringen
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