Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen iedoch erstrecken diese Verträge sich nicht auf die ameri-kanischen Colonieen, wenn es nicht ausdrücklich bedun- gen worden ist h]. Zum Ueberflus haben auch verschie- dene andere Nazionen sich in Verträgen wechselseitig das freie Erbrecht für ihre in des andern Landen befind- lichen Unterthanen versprochen i]. Eine andere billigere Gewonheit besteht in dem Ab- a] Von dem verbotenen Güterbesitz der Fremden in einem Lande habe ich schon oben [2. B. 5. K. §. 4.] gehan- delt. Nach vormaligen französischen Gesetzen war es auch nicht erlaubt Geld ausser Landes zu verleihen. Arret du 20. Juin 1720. in Ordonn. d'Alsace T. I. p. 552. b] Wolff I. G. c. III. §. 327. c] Vattel droit d. g. L. II. c. 8. §. 111. In Ansehung z. B. der Kinder ungleicher Ehen, der Legitimirten etc. komt es blos auf die Verfassung des Landes an, wo sie succediren wollen, ob solche erbfähig sind oder nicht; denn wenn sie es auch in ihrem Vaterlande sind, so folgt noch nicht, daß sie es in dem Auslande seyn müssen: oder der Fall kann umgekehrt seyn. Mosers Versuch 6. Th. S. 7. d] Diese Gewohnheit stamt noch von dem ehemaligen Hasse der Nazionen gegen die Fremden her, die sie gleichsam Von den Gerechtſamen iedoch erſtrecken dieſe Vertraͤge ſich nicht auf die ameri-kaniſchen Colonieen, wenn es nicht ausdruͤcklich bedun- gen worden iſt h]. Zum Ueberflus haben auch verſchie- dene andere Nazionen ſich in Vertraͤgen wechſelſeitig das freie Erbrecht fuͤr ihre in des andern Landen befind- lichen Unterthanen verſprochen i]. Eine andere billigere Gewonheit beſteht in dem Ab- a] Von dem verbotenen Guͤterbeſitz der Fremden in einem Lande habe ich ſchon oben [2. B. 5. K. §. 4.] gehan- delt. Nach vormaligen franzoͤſiſchen Geſetzen war es auch nicht erlaubt Geld auſſer Landes zu verleihen. Arret du 20. Juin 1720. in Ordonn. d’Alſace T. I. p. 552. b] Wolff I. G. c. III. §. 327. c] Vattel droit d. g. L. II. c. 8. §. 111. In Anſehung z. B. der Kinder ungleicher Ehen, der Legitimirten ꝛc. komt es blos auf die Verfaſſung des Landes an, wo ſie ſuccediren wollen, ob ſolche erbfaͤhig ſind oder nicht; denn wenn ſie es auch in ihrem Vaterlande ſind, ſo folgt noch nicht, daß ſie es in dem Auslande ſeyn muͤſſen: oder der Fall kann umgekehrt ſeyn. Moſers Verſuch 6. Th. S. 7. d] Dieſe Gewohnheit ſtamt noch von dem ehemaligen Haſſe der Nazionen gegen die Fremden her, die ſie gleichſam <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0354" n="340"/><fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> iedoch erſtrecken dieſe Vertraͤge ſich nicht auf die ameri-<lb/> kaniſchen Colonieen, wenn es nicht ausdruͤcklich bedun-<lb/> gen worden iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">h</hi></hi>]. Zum Ueberflus haben auch verſchie-<lb/> dene andere Nazionen ſich in Vertraͤgen wechſelſeitig<lb/> das freie Erbrecht fuͤr ihre in des andern Landen befind-<lb/> lichen Unterthanen verſprochen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">i</hi></hi>].</p><lb/> <p>Eine andere billigere Gewonheit beſteht in dem Ab-<lb/> zuge gewiſſer in den Geſetzen zuweilen beſtimter Sum-<lb/> men, [fuͤnf auch zehen und mehr vom Hundert] welche<lb/> unter dem Namen der <hi rendition="#fr">Nachſteuer</hi> von dem Vermoͤ-<lb/> gen derer die aus einem Lande in ein anderes wandern,<lb/> oder als <hi rendition="#fr">Abzugsrecht</hi> von den an Auswaͤrtige fallen-<lb/> den Erbſchaften erhoben werden <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">k</hi></hi>]. Gegen dieienige<lb/> Nazion, wo dergleichen hergebracht iſt, wird von an-<lb/> dern gemeiniglich ein Gleiches beobachtet <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">l</hi></hi>]. Verſchie-<lb/> dene Staaten haben iedoch auch wegen dieſer Abgaben<lb/> beſondere Verabredungen mit einander getroffen, nach<lb/> welchen dieſelben entweder ganz aufgehoben oder doch<lb/> auf ſehr geringe Summen geſetzt ſind <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">m</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]">Von dem verbotenen Guͤterbeſitz der Fremden in einem<lb/> Lande habe ich ſchon oben [2. B. 5. K. §. 4.] gehan-<lb/> delt. Nach vormaligen franzoͤſiſchen Geſetzen war es<lb/> auch nicht erlaubt Geld auſſer Landes zu verleihen. <hi rendition="#aq">Arret<lb/> du 20. Juin 1720. in Ordonn. d’Alſace T. I. p.</hi> 552.</note><lb/> <note place="end" n="b]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Wolff</hi> I. G. c. III.</hi> §. 327.</note><lb/> <note place="end" n="c]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Vattel</hi> droit d. g. L. II. c.</hi> 8. §. 111. In Anſehung<lb/> z. B. der Kinder ungleicher Ehen, der Legitimirten ꝛc.<lb/> komt es blos auf die Verfaſſung des Landes an, wo ſie<lb/> ſuccediren wollen, ob ſolche erbfaͤhig ſind oder nicht; denn<lb/> wenn ſie es auch in ihrem Vaterlande ſind, ſo folgt<lb/> noch nicht, daß ſie es in dem Auslande ſeyn muͤſſen:<lb/> oder der Fall kann umgekehrt ſeyn. <hi rendition="#fr">Moſers</hi> Verſuch<lb/> 6. Th. S. 7.</note><lb/> <note place="end" n="d]">Dieſe Gewohnheit ſtamt noch von dem ehemaligen Haſſe<lb/> der Nazionen gegen die Fremden her, die ſie gleichſam<lb/> <fw place="bottom" type="catch">als</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0354]
Von den Gerechtſamen
iedoch erſtrecken dieſe Vertraͤge ſich nicht auf die ameri-
kaniſchen Colonieen, wenn es nicht ausdruͤcklich bedun-
gen worden iſt h]. Zum Ueberflus haben auch verſchie-
dene andere Nazionen ſich in Vertraͤgen wechſelſeitig
das freie Erbrecht fuͤr ihre in des andern Landen befind-
lichen Unterthanen verſprochen i].
Eine andere billigere Gewonheit beſteht in dem Ab-
zuge gewiſſer in den Geſetzen zuweilen beſtimter Sum-
men, [fuͤnf auch zehen und mehr vom Hundert] welche
unter dem Namen der Nachſteuer von dem Vermoͤ-
gen derer die aus einem Lande in ein anderes wandern,
oder als Abzugsrecht von den an Auswaͤrtige fallen-
den Erbſchaften erhoben werden k]. Gegen dieienige
Nazion, wo dergleichen hergebracht iſt, wird von an-
dern gemeiniglich ein Gleiches beobachtet l]. Verſchie-
dene Staaten haben iedoch auch wegen dieſer Abgaben
beſondere Verabredungen mit einander getroffen, nach
welchen dieſelben entweder ganz aufgehoben oder doch
auf ſehr geringe Summen geſetzt ſind m].
a] Von dem verbotenen Guͤterbeſitz der Fremden in einem
Lande habe ich ſchon oben [2. B. 5. K. §. 4.] gehan-
delt. Nach vormaligen franzoͤſiſchen Geſetzen war es
auch nicht erlaubt Geld auſſer Landes zu verleihen. Arret
du 20. Juin 1720. in Ordonn. d’Alſace T. I. p. 552.
b] Wolff I. G. c. III. §. 327.
c] Vattel droit d. g. L. II. c. 8. §. 111. In Anſehung
z. B. der Kinder ungleicher Ehen, der Legitimirten ꝛc.
komt es blos auf die Verfaſſung des Landes an, wo ſie
ſuccediren wollen, ob ſolche erbfaͤhig ſind oder nicht; denn
wenn ſie es auch in ihrem Vaterlande ſind, ſo folgt
noch nicht, daß ſie es in dem Auslande ſeyn muͤſſen:
oder der Fall kann umgekehrt ſeyn. Moſers Verſuch
6. Th. S. 7.
d] Dieſe Gewohnheit ſtamt noch von dem ehemaligen Haſſe
der Nazionen gegen die Fremden her, die ſie gleichſam
als
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |