Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen diesem Staate aber weiter keine besondere Treue undUnterwürfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den Naturalisirten wird es verschiedentlich gehalten. An einigen Orten müssen sie den Eid der Treue schwören, an andern nicht c]. Gewönlich geschieht dies beim Ankauf von Gütern oder Anlegung anderer Etablisse- ments in auswärtigen Landen d], wenn anders, obge- dachtermaassen, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt ist, der- gleichen Besitzungen zu haben, und in dem andern den Bürgern und Unterthanen freisteht, sich anderswo an- zukaufen. Niemand darf sich indes weiter, als es die Gesetze seines Landes verstatten, gegen andere Nazio- nen verpflichten e]. Von diesen allein hängt es auch ab, ob einer eine solche doppelte Verbindung als be- ständiger Unterthan zweier Herrn aufhaben könne f] oder unter gewissen Verhältnissen eine davon aufgeben müsse g]. Zuweilen sind die Unterthanen des einen Landes vermöge Verträge verbunden, zugleich die Ober- herschaft eines andern, aus besondern Ursachen, die Huldigung zu leisten, wenn sie auch daselbst nicht an- sässig sind h]. In wie ferne Fremde durch den Güter- besitz und die Huldigung, ausser der Unterthanen Eigen- schaft auch das Bürgerrecht und alle damit verknüpfte Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfassung eines ieden Landes i]. Wer übrigens, durch rechtmäs- sige Entlassung, seiner bisherigen Unterthanenpflicht erledigt worden ist, kann nachhero nicht weiter als Un- terthan angesehn und behandelt werden k]. Auch die wegen des Besitzes von Lehngütern abzulegende Vasal- lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be- ruht auf besondere Landesverfassungen l]. a] Z. Buch 1. Kap. §. 7. b] An verschiedenen Orten dürfen Fremde sich jedoch nicht länger als eine gewisse Zeit aufhalten, wenn sie nicht Von den Gerechtſamen dieſem Staate aber weiter keine beſondere Treue undUnterwuͤrfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den Naturaliſirten wird es verſchiedentlich gehalten. An einigen Orten muͤſſen ſie den Eid der Treue ſchwoͤren, an andern nicht c]. Gewoͤnlich geſchieht dies beim Ankauf von Guͤtern oder Anlegung anderer Etabliſſe- ments in auswaͤrtigen Landen d], wenn anders, obge- dachtermaaſſen, nach der Verfaſſung der beiderſeitigen Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt iſt, der- gleichen Beſitzungen zu haben, und in dem andern den Buͤrgern und Unterthanen freiſteht, ſich anderswo an- zukaufen. Niemand darf ſich indes weiter, als es die Geſetze ſeines Landes verſtatten, gegen andere Nazio- nen verpflichten e]. Von dieſen allein haͤngt es auch ab, ob einer eine ſolche doppelte Verbindung als be- ſtaͤndiger Unterthan zweier Herrn aufhaben koͤnne f] oder unter gewiſſen Verhaͤltniſſen eine davon aufgeben muͤſſe g]. Zuweilen ſind die Unterthanen des einen Landes vermoͤge Vertraͤge verbunden, zugleich die Ober- herſchaft eines andern, aus beſondern Urſachen, die Huldigung zu leiſten, wenn ſie auch daſelbſt nicht an- ſaͤſſig ſind h]. In wie ferne Fremde durch den Guͤter- beſitz und die Huldigung, auſſer der Unterthanen Eigen- ſchaft auch das Buͤrgerrecht und alle damit verknuͤpfte Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfaſſung eines ieden Landes i]. Wer uͤbrigens, durch rechtmaͤſ- ſige Entlaſſung, ſeiner bisherigen Unterthanenpflicht erledigt worden iſt, kann nachhero nicht weiter als Un- terthan angeſehn und behandelt werden k]. Auch die wegen des Beſitzes von Lehnguͤtern abzulegende Vaſal- lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be- ruht auf beſondere Landesverfaſſungen l]. a] Z. Buch 1. Kap. §. 7. b] An verſchiedenen Orten duͤrfen Fremde ſich jedoch nicht laͤnger als eine gewiſſe Zeit aufhalten, wenn ſie nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0340" n="326"/><fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> dieſem Staate aber weiter keine beſondere Treue und<lb/> Unterwuͤrfigkeit anzugeloben verpflichtet <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>]. Mit den<lb/> Naturaliſirten wird es verſchiedentlich gehalten. An<lb/> einigen Orten muͤſſen ſie den Eid der Treue ſchwoͤren,<lb/> an andern nicht <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>]. 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Von den Gerechtſamen
dieſem Staate aber weiter keine beſondere Treue und
Unterwuͤrfigkeit anzugeloben verpflichtet b]. Mit den
Naturaliſirten wird es verſchiedentlich gehalten. An
einigen Orten muͤſſen ſie den Eid der Treue ſchwoͤren,
an andern nicht c]. Gewoͤnlich geſchieht dies beim
Ankauf von Guͤtern oder Anlegung anderer Etabliſſe-
ments in auswaͤrtigen Landen d], wenn anders, obge-
dachtermaaſſen, nach der Verfaſſung der beiderſeitigen
Staaten, in dem einen den Fremden erlaubt iſt, der-
gleichen Beſitzungen zu haben, und in dem andern den
Buͤrgern und Unterthanen freiſteht, ſich anderswo an-
zukaufen. Niemand darf ſich indes weiter, als es die
Geſetze ſeines Landes verſtatten, gegen andere Nazio-
nen verpflichten e]. Von dieſen allein haͤngt es auch
ab, ob einer eine ſolche doppelte Verbindung als be-
ſtaͤndiger Unterthan zweier Herrn aufhaben koͤnne f]
oder unter gewiſſen Verhaͤltniſſen eine davon aufgeben
muͤſſe g]. Zuweilen ſind die Unterthanen des einen
Landes vermoͤge Vertraͤge verbunden, zugleich die Ober-
herſchaft eines andern, aus beſondern Urſachen, die
Huldigung zu leiſten, wenn ſie auch daſelbſt nicht an-
ſaͤſſig ſind h]. In wie ferne Fremde durch den Guͤter-
beſitz und die Huldigung, auſſer der Unterthanen Eigen-
ſchaft auch das Buͤrgerrecht und alle damit verknuͤpfte
Vortheile erlangen, beruht ebenfals auf die Verfaſſung
eines ieden Landes i]. Wer uͤbrigens, durch rechtmaͤſ-
ſige Entlaſſung, ſeiner bisherigen Unterthanenpflicht
erledigt worden iſt, kann nachhero nicht weiter als Un-
terthan angeſehn und behandelt werden k]. Auch die
wegen des Beſitzes von Lehnguͤtern abzulegende Vaſal-
lenpflicht, und der Umfang deren Verbindlichkeit be-
ruht auf beſondere Landesverfaſſungen l].
a] Z. Buch 1. Kap. §. 7.
b] An verſchiedenen Orten duͤrfen Fremde ſich jedoch nicht
laͤnger als eine gewiſſe Zeit aufhalten, wenn ſie nicht
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