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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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V. d. versch. Gattungen d. Landesbewohner
den die in ihr Territorium kommen, alle diejenigen An-
stalten zu machen, welche ihr zum Wohl des Staats
gutdünken, ohne daß eine andere Nazion deshalb Ziel
und Maas setzen könte; obgleich solche den bey dieser
angenommenen Grundsätzen entgegen sind: denn es
hängt von ihr ab, ob sie ihren Unterthanen unter diesen
Verhältnissen den Aufenthalt daselbst verstatten, und
ob die letztern durch den Eintritt in das Territorium
sich den Vorschriften unterwerfen wollen. Doch darf
allerdings den etwa vorhandenen Verträgen kein Nach-
theil oder dem andern Volke und seinen Unterthanen
keine offenbare Beleidigung dadurch zugefügt werden.

*] Mosers Versuch 6. Buch 3. Kap. Von den Rechten
eines Souverains über seine eignen Bedienten und Unter-
thanen in seinen eignen Landen; und 5. Kap. Von den
Rechten etc. über fremde Bedienten und Unterthanen in
seinen eignen Landen; im 6. Th. S. 23. u. 43. ff.
§. 9.
Rechte der Nazionen über Unterthanen in
fremden Territorien
.

Dadurch, daß ein Mitglied der Nazion, welches
in ein fremdes Territorium, nicht in der Absicht um
daselbst beständig zu wohnen, sondern nur um Ge-
schäfte willen, auf eine Zeitlang sich begiebt, als zei-
tiger Unterthan den Gesetzen dieses Landes gehorchen
muß, wird die vorige Verbindung zwischen dem Volke,
dessen Mitglied er ist, nicht gänzlich aufgehoben, son-
dern es bleiben allerdings wechselseitige Rechte und
Pflichten, die aber nur insoweit würksam seyn können,
als sie den Gesetzen des Volks, wo der Fremde sich
aufhält, keinen Eintrag thun. Die übrigen Rechte
ienes Staats ruhen in dieser Beziehung einstweilen.

Der

V. d. verſch. Gattungen d. Landesbewohner
den die in ihr Territorium kommen, alle diejenigen An-
ſtalten zu machen, welche ihr zum Wohl des Staats
gutduͤnken, ohne daß eine andere Nazion deshalb Ziel
und Maas ſetzen koͤnte; obgleich ſolche den bey dieſer
angenommenen Grundſaͤtzen entgegen ſind: denn es
haͤngt von ihr ab, ob ſie ihren Unterthanen unter dieſen
Verhaͤltniſſen den Aufenthalt daſelbſt verſtatten, und
ob die letztern durch den Eintritt in das Territorium
ſich den Vorſchriften unterwerfen wollen. Doch darf
allerdings den etwa vorhandenen Vertraͤgen kein Nach-
theil oder dem andern Volke und ſeinen Unterthanen
keine offenbare Beleidigung dadurch zugefuͤgt werden.

*] Moſers Verſuch 6. Buch 3. Kap. Von den Rechten
eines Souverains uͤber ſeine eignen Bedienten und Unter-
thanen in ſeinen eignen Landen; und 5. Kap. Von den
Rechten ꝛc. uͤber fremde Bedienten und Unterthanen in
ſeinen eignen Landen; im 6. Th. S. 23. u. 43. ff.
§. 9.
Rechte der Nazionen uͤber Unterthanen in
fremden Territorien
.

Dadurch, daß ein Mitglied der Nazion, welches
in ein fremdes Territorium, nicht in der Abſicht um
daſelbſt beſtaͤndig zu wohnen, ſondern nur um Ge-
ſchaͤfte willen, auf eine Zeitlang ſich begiebt, als zei-
tiger Unterthan den Geſetzen dieſes Landes gehorchen
muß, wird die vorige Verbindung zwiſchen dem Volke,
deſſen Mitglied er iſt, nicht gaͤnzlich aufgehoben, ſon-
dern es bleiben allerdings wechſelſeitige Rechte und
Pflichten, die aber nur inſoweit wuͤrkſam ſeyn koͤnnen,
als ſie den Geſetzen des Volks, wo der Fremde ſich
aufhaͤlt, keinen Eintrag thun. Die uͤbrigen Rechte
ienes Staats ruhen in dieſer Beziehung einſtweilen.

Der
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[262/0276] V. d. verſch. Gattungen d. Landesbewohner den die in ihr Territorium kommen, alle diejenigen An- ſtalten zu machen, welche ihr zum Wohl des Staats gutduͤnken, ohne daß eine andere Nazion deshalb Ziel und Maas ſetzen koͤnte; obgleich ſolche den bey dieſer angenommenen Grundſaͤtzen entgegen ſind: denn es haͤngt von ihr ab, ob ſie ihren Unterthanen unter dieſen Verhaͤltniſſen den Aufenthalt daſelbſt verſtatten, und ob die letztern durch den Eintritt in das Territorium ſich den Vorſchriften unterwerfen wollen. Doch darf allerdings den etwa vorhandenen Vertraͤgen kein Nach- theil oder dem andern Volke und ſeinen Unterthanen keine offenbare Beleidigung dadurch zugefuͤgt werden. *] Moſers Verſuch 6. Buch 3. Kap. Von den Rechten eines Souverains uͤber ſeine eignen Bedienten und Unter- thanen in ſeinen eignen Landen; und 5. Kap. Von den Rechten ꝛc. uͤber fremde Bedienten und Unterthanen in ſeinen eignen Landen; im 6. Th. S. 23. u. 43. ff. §. 9. Rechte der Nazionen uͤber Unterthanen in fremden Territorien. Dadurch, daß ein Mitglied der Nazion, welches in ein fremdes Territorium, nicht in der Abſicht um daſelbſt beſtaͤndig zu wohnen, ſondern nur um Ge- ſchaͤfte willen, auf eine Zeitlang ſich begiebt, als zei- tiger Unterthan den Geſetzen dieſes Landes gehorchen muß, wird die vorige Verbindung zwiſchen dem Volke, deſſen Mitglied er iſt, nicht gaͤnzlich aufgehoben, ſon- dern es bleiben allerdings wechſelſeitige Rechte und Pflichten, die aber nur inſoweit wuͤrkſam ſeyn koͤnnen, als ſie den Geſetzen des Volks, wo der Fremde ſich aufhaͤlt, keinen Eintrag thun. Die uͤbrigen Rechte ienes Staats ruhen in dieſer Beziehung einſtweilen. Der

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/276>, abgerufen am 21.11.2024.