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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Ansehung des Eigenthums ihrer Lande.

In wie ferne dieses gegenseitige Befugnis bey
Durchmärschen der Truppen, Transito der Waaren,
Durchführung der Verbrecher und Verstorbenen etc.
seine Anwendung leide und den Territorialeigenthümer
zu gewissen Entschädigungsfoderungen berechtige, soll
bey den einzelnen Hoheitsrechten untersucht werden e].

Hier merke ich nur noch an, daß die Erlaubnis
des Durchzugs überhaupt zuweilen ausdrücklich bedun-
gen zu werden pflegt, und dann um so weniger versagt
werden darf f].

Durchreisen einzelner Unterthanen in Geschäften
können in der Regel ebenfals nicht verwehrt werden;
bey Reisen hingegen aus Neugier etc. hat eine Nazion
mehrere Freiheit, sie zu erlauben oder zu verbieten g],
kann es aber auch für keine Beleidigung ansehn, wenn
andere ihren Unterthanen die Bereisung fremder Lande
untersagen oder doch einschränken h].

a] Der Durchzug ist z. B. unumgänglich nöthig, wenn
ein Volk eingeschlossene Lande in dem Territorium eines
andern besitzt. Wolff I. G. c. III. §. 323.
b] Grotius L. II. c. 2. §. 13. c. 3. §. 12. Schrodt
P. II. c.
2. §. 7. u. 8.
c] Nicht aus dem Rechte des unschädlichen Gebrauchs [in-
noxiae vtilitatis
] allein, wie Grotius will, sondern
hauptsächlich auch aus dem natürlichen Rechte, seine
Bedürfnisse überall aufzusuchen. Cocceji Introd. diss.
prooem. XII. L. IV. c.
1. §. 225.
d] Daß z. B., wie bey dem Eintritte bereits erinnert wor-
den, vorher deshalb angefragt werde; daß der Durchzug
unbewafnet geschehe etc. Es werden auch wohl gewisse
Wege vorgeschrieben, deren die Reisenden, nach Be-
schaffenheit der Zeiten, Personen und Umstände sich be-
dienen müssen. Mosers Versuch 6 Th. S. 43. oder
man verbietet diesen und ienen Weg für gewisse Perso-
nen etc. In dem Accord, welchen die Staaten von
Günth. Völk. R. 2. B. P
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.

In wie ferne dieſes gegenſeitige Befugnis bey
Durchmaͤrſchen der Truppen, Tranſito der Waaren,
Durchfuͤhrung der Verbrecher und Verſtorbenen ꝛc.
ſeine Anwendung leide und den Territorialeigenthuͤmer
zu gewiſſen Entſchaͤdigungsfoderungen berechtige, ſoll
bey den einzelnen Hoheitsrechten unterſucht werden e].

Hier merke ich nur noch an, daß die Erlaubnis
des Durchzugs uͤberhaupt zuweilen ausdruͤcklich bedun-
gen zu werden pflegt, und dann um ſo weniger verſagt
werden darf f].

Durchreiſen einzelner Unterthanen in Geſchaͤften
koͤnnen in der Regel ebenfals nicht verwehrt werden;
bey Reiſen hingegen aus Neugier ꝛc. hat eine Nazion
mehrere Freiheit, ſie zu erlauben oder zu verbieten g],
kann es aber auch fuͤr keine Beleidigung anſehn, wenn
andere ihren Unterthanen die Bereiſung fremder Lande
unterſagen oder doch einſchraͤnken h].

a] Der Durchzug iſt z. B. unumgaͤnglich noͤthig, wenn
ein Volk eingeſchloſſene Lande in dem Territorium eines
andern beſitzt. Wolff I. G. c. III. §. 323.
b] Grotius L. II. c. 2. §. 13. c. 3. §. 12. Schrodt
P. II. c.
2. §. 7. u. 8.
c] Nicht aus dem Rechte des unſchaͤdlichen Gebrauchs [in-
noxiae vtilitatis
] allein, wie Grotius will, ſondern
hauptſaͤchlich auch aus dem natuͤrlichen Rechte, ſeine
Beduͤrfniſſe uͤberall aufzuſuchen. Cocceji Introd. diſſ.
prooem. XII. L. IV. c.
1. §. 225.
d] Daß z. B., wie bey dem Eintritte bereits erinnert wor-
den, vorher deshalb angefragt werde; daß der Durchzug
unbewafnet geſchehe ꝛc. Es werden auch wohl gewiſſe
Wege vorgeſchrieben, deren die Reiſenden, nach Be-
ſchaffenheit der Zeiten, Perſonen und Umſtaͤnde ſich be-
dienen muͤſſen. Moſers Verſuch 6 Th. S. 43. oder
man verbietet dieſen und ienen Weg fuͤr gewiſſe Perſo-
nen ꝛc. In dem Accord, welchen die Staaten von
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. P
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[225/0239] in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande. In wie ferne dieſes gegenſeitige Befugnis bey Durchmaͤrſchen der Truppen, Tranſito der Waaren, Durchfuͤhrung der Verbrecher und Verſtorbenen ꝛc. ſeine Anwendung leide und den Territorialeigenthuͤmer zu gewiſſen Entſchaͤdigungsfoderungen berechtige, ſoll bey den einzelnen Hoheitsrechten unterſucht werden e]. Hier merke ich nur noch an, daß die Erlaubnis des Durchzugs uͤberhaupt zuweilen ausdruͤcklich bedun- gen zu werden pflegt, und dann um ſo weniger verſagt werden darf f]. Durchreiſen einzelner Unterthanen in Geſchaͤften koͤnnen in der Regel ebenfals nicht verwehrt werden; bey Reiſen hingegen aus Neugier ꝛc. hat eine Nazion mehrere Freiheit, ſie zu erlauben oder zu verbieten g], kann es aber auch fuͤr keine Beleidigung anſehn, wenn andere ihren Unterthanen die Bereiſung fremder Lande unterſagen oder doch einſchraͤnken h]. a] Der Durchzug iſt z. B. unumgaͤnglich noͤthig, wenn ein Volk eingeſchloſſene Lande in dem Territorium eines andern beſitzt. Wolff I. G. c. III. §. 323. b] Grotius L. II. c. 2. §. 13. c. 3. §. 12. Schrodt P. II. c. 2. §. 7. u. 8. c] Nicht aus dem Rechte des unſchaͤdlichen Gebrauchs [in- noxiae vtilitatis] allein, wie Grotius will, ſondern hauptſaͤchlich auch aus dem natuͤrlichen Rechte, ſeine Beduͤrfniſſe uͤberall aufzuſuchen. Cocceji Introd. diſſ. prooem. XII. L. IV. c. 1. §. 225. d] Daß z. B., wie bey dem Eintritte bereits erinnert wor- den, vorher deshalb angefragt werde; daß der Durchzug unbewafnet geſchehe ꝛc. Es werden auch wohl gewiſſe Wege vorgeſchrieben, deren die Reiſenden, nach Be- ſchaffenheit der Zeiten, Perſonen und Umſtaͤnde ſich be- dienen muͤſſen. Moſers Verſuch 6 Th. S. 43. oder man verbietet dieſen und ienen Weg fuͤr gewiſſe Perſo- nen ꝛc. In dem Accord, welchen die Staaten von See- Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. P

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/239>, abgerufen am 23.11.2024.