und ich hoffe, daß viele mir es im Gegentheil Dank wissen werden, hier manches Beispiel anzutreffen, das sonst, be- nöthigten Falls, mühsam aufgesucht werden müste, zumal da ich mich meist der eignen Worte der Verträge und Staats- schriften bedient habe.
Einige Erinnerungen, die man bey dem vorigen Theile gemacht hat, habe ich bestens zu benutzen gesucht. Dahin gehört, daß ich den würklich nicht ganz angemessenen Aus- druck: Halbsouverain sowohl von Landen als von Regenten gänzlich aufgegeben und mich der, wie ich glaube, schickli- chern Benennung von Landesherrn und landeshoheitlichen Staaten bedient habe. Gegen andere Einwürfe liesse sich manches sagen, ich will mich aber bey deren Widerlegung nicht aufhalten. Versichern kann ich indes, daß mir iede gegründete und belehrende Anmerkung angenehm seyn wird.
Der dritte und letzte Theil soll baldmöglichst nachfolgen. Alsdann wird es von dem Wunsche des Publikums und von meinen übrigen Verhältnissen abhangen, ob die versprochene Ausarbeitung der übrigen Völkerrechts-Materien erscheinen soll und kann. Wenigstens hoffe ich mit einem Auszuge und der Fortsetzung des Georgischen Urkundenverzeichnisses in Absicht des Völkerrechts keine unnütze Arbeit zu unternehmen.
Die eingeschlichenen Druckfehler wird der Leser gröstenteils zu bemerken und zu verbessern im Stande seyn, da ich durch Abwesenheit und andere Umstände behindert worden, die Bogen behörig durchzusehn. Dresden, am 28. April 1792.
Inn-
Vorerinnerung.
und ich hoffe, daß viele mir es im Gegentheil Dank wiſſen werden, hier manches Beiſpiel anzutreffen, das ſonſt, be- noͤthigten Falls, muͤhſam aufgeſucht werden muͤſte, zumal da ich mich meiſt der eignen Worte der Vertraͤge und Staats- ſchriften bedient habe.
Einige Erinnerungen, die man bey dem vorigen Theile gemacht hat, habe ich beſtens zu benutzen geſucht. Dahin gehoͤrt, daß ich den wuͤrklich nicht ganz angemeſſenen Aus- druck: Halbſouverain ſowohl von Landen als von Regenten gaͤnzlich aufgegeben und mich der, wie ich glaube, ſchickli- chern Benennung von Landesherrn und landeshoheitlichen Staaten bedient habe. Gegen andere Einwuͤrfe lieſſe ſich manches ſagen, ich will mich aber bey deren Widerlegung nicht aufhalten. Verſichern kann ich indes, daß mir iede gegruͤndete und belehrende Anmerkung angenehm ſeyn wird.
Der dritte und letzte Theil ſoll baldmoͤglichſt nachfolgen. Alsdann wird es von dem Wunſche des Publikums und von meinen uͤbrigen Verhaͤltniſſen abhangen, ob die verſprochene Ausarbeitung der uͤbrigen Voͤlkerrechts-Materien erſcheinen ſoll und kann. Wenigſtens hoffe ich mit einem Auszuge und der Fortſetzung des Georgiſchen Urkundenverzeichniſſes in Abſicht des Voͤlkerrechts keine unnuͤtze Arbeit zu unternehmen.
Die eingeſchlichenen Druckfehler wird der Leſer groͤſtenteils zu bemerken und zu verbeſſern im Stande ſeyn, da ich durch Abweſenheit und andere Umſtaͤnde behindert worden, die Bogen behoͤrig durchzuſehn. Dresden, am 28. April 1792.
Inn-
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[0012]
Vorerinnerung.
und ich hoffe, daß viele mir es im Gegentheil Dank wiſſen
werden, hier manches Beiſpiel anzutreffen, das ſonſt, be-
noͤthigten Falls, muͤhſam aufgeſucht werden muͤſte, zumal
da ich mich meiſt der eignen Worte der Vertraͤge und Staats-
ſchriften bedient habe.
Einige Erinnerungen, die man bey dem vorigen Theile
gemacht hat, habe ich beſtens zu benutzen geſucht. Dahin
gehoͤrt, daß ich den wuͤrklich nicht ganz angemeſſenen Aus-
druck: Halbſouverain ſowohl von Landen als von Regenten
gaͤnzlich aufgegeben und mich der, wie ich glaube, ſchickli-
chern Benennung von Landesherrn und landeshoheitlichen
Staaten bedient habe. Gegen andere Einwuͤrfe lieſſe ſich
manches ſagen, ich will mich aber bey deren Widerlegung
nicht aufhalten. Verſichern kann ich indes, daß mir iede
gegruͤndete und belehrende Anmerkung angenehm ſeyn wird.
Der dritte und letzte Theil ſoll baldmoͤglichſt nachfolgen.
Alsdann wird es von dem Wunſche des Publikums und von
meinen uͤbrigen Verhaͤltniſſen abhangen, ob die verſprochene
Ausarbeitung der uͤbrigen Voͤlkerrechts-Materien erſcheinen
ſoll und kann. Wenigſtens hoffe ich mit einem Auszuge
und der Fortſetzung des Georgiſchen Urkundenverzeichniſſes in
Abſicht des Voͤlkerrechts keine unnuͤtze Arbeit zu unternehmen.
Die eingeſchlichenen Druckfehler wird der Leſer groͤſtenteils
zu bemerken und zu verbeſſern im Stande ſeyn, da ich durch
Abweſenheit und andere Umſtaͤnde behindert worden, die
Bogen behoͤrig durchzuſehn. Dresden, am 28. April 1792.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/12>, abgerufen am 18.12.2024.
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