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Günther, Johann: Send-Schreiben an einen S. Theologum. Leipzig, 1711.

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nehmen und sich nicht überzeugen lassen / oder die erkante Warheit nicht bekennen / so ist er GOttes Gerichte zu überlassen. Fides non vult cogi. Die Worte Joh. 14 / 28. können wir durch GOttes Gnade und fleißiges Forschen schon verstehen und erklären / daß JEsus hier in Ansehung seiner menschlichen Natur redet / und seiner tieffen Erniedrigung und Knechts Gestalt / wenn wir gleich der Väter Zeugniß nicht hätten / die offt vielmehr die Sache verwirren / als deutlich machen. Und gilt uns der Väter Autorität in diesem Punct gar nicht mehr / als in andern Puncten. Wir brauchen sie nicht / Lehr-Puncte daraus zu beweisen / sondern nur bloß als Argumenta Historica, zu zeigen was von diesem und jenem Puncte von den Vätern ist gegläubet worden. Wenn wir aber unsre eigne Erklärung geben / so geschiehet es nicht aus unserm Privat-Geiste / den wir nicht pro normativo Principio halten / sondern es geschicht aus und nach der Schrifft / da es denn nicht nöthig ist / alles mit klaren Worten und Buchstaben zu zeigen; sondern es ist auch probatio mediata oder per legitimam consequentiam gültig und tüchtig / und von JEsu Matth. 22. und seinen Aposteln / Petro Act. 2. und Paulo Act. 13. u. s. f. gebrauchet.

nehmen und sich nicht überzeugen lassen / oder die erkante Warheit nicht bekennen / so ist er GOttes Gerichte zu überlassen. Fides non vult cogi. Die Worte Joh. 14 / 28. können wir durch GOttes Gnade und fleißiges Forschen schon verstehen und erklären / daß JEsus hier in Ansehung seiner menschlichen Natur redet / und seiner tieffen Erniedrigung und Knechts Gestalt / wenn wir gleich der Väter Zeugniß nicht hätten / die offt vielmehr die Sache verwirren / als deutlich machen. Und gilt uns der Väter Autorität in diesem Punct gar nicht mehr / als in andern Puncten. Wir brauchen sie nicht / Lehr-Puncte daraus zu beweisen / sondern nur bloß als Argumenta Historica, zu zeigen was von diesem und jenem Puncte von den Vätern ist gegläubet worden. Wenn wir aber unsre eigne Erklärung geben / so geschiehet es nicht aus unserm Privat-Geiste / den wir nicht pro normativo Principio halten / sondern es geschicht aus und nach der Schrifft / da es denn nicht nöthig ist / alles mit klaren Worten und Buchstaben zu zeigen; sondern es ist auch probatio mediata oder per legitimam consequentiam gültig und tüchtig / und von JEsu Matth. 22. und seinen Aposteln / Petro Act. 2. und Paulo Act. 13. u. s. f. gebrauchet.

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[24/0024] nehmen und sich nicht überzeugen lassen / oder die erkante Warheit nicht bekennen / so ist er GOttes Gerichte zu überlassen. Fides non vult cogi. Die Worte Joh. 14 / 28. können wir durch GOttes Gnade und fleißiges Forschen schon verstehen und erklären / daß JEsus hier in Ansehung seiner menschlichen Natur redet / und seiner tieffen Erniedrigung und Knechts Gestalt / wenn wir gleich der Väter Zeugniß nicht hätten / die offt vielmehr die Sache verwirren / als deutlich machen. Und gilt uns der Väter Autorität in diesem Punct gar nicht mehr / als in andern Puncten. Wir brauchen sie nicht / Lehr-Puncte daraus zu beweisen / sondern nur bloß als Argumenta Historica, zu zeigen was von diesem und jenem Puncte von den Vätern ist gegläubet worden. Wenn wir aber unsre eigne Erklärung geben / so geschiehet es nicht aus unserm Privat-Geiste / den wir nicht pro normativo Principio halten / sondern es geschicht aus und nach der Schrifft / da es denn nicht nöthig ist / alles mit klaren Worten und Buchstaben zu zeigen; sondern es ist auch probatio mediata oder per legitimam consequentiam gültig und tüchtig / und von JEsu Matth. 22. und seinen Aposteln / Petro Act. 2. und Paulo Act. 13. u. s. f. gebrauchet.

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Zitationshilfe: Günther, Johann: Send-Schreiben an einen S. Theologum. Leipzig, 1711, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_sendschreiben_1711/24>, abgerufen am 18.04.2024.