Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr.Die Marine eine Notwendigkeit für das Deutsche Reich 1. Sicherung der staatlichen Ruhe und Ordnung im Küstengebiet. Diese Aufgabe würde bei dem Fehlen einer Marine von unserem im Ver¬ 2. Überwachung der deutschen Hoheitsgewässer. Zu den Hoheitsgewässern eines Staates gehören die Teile des vor seinen 3- Verteidigung unserer Küsten gegen A um ex i o us g einöde benachbarter kleinerer Seestaaten. Der Völkerbund soll eine Art ewigen Friedens gewährleisten und Vergewal¬ Die Marine eine Notwendigkeit für das Deutsche Reich 1. Sicherung der staatlichen Ruhe und Ordnung im Küstengebiet. Diese Aufgabe würde bei dem Fehlen einer Marine von unserem im Ver¬ 2. Überwachung der deutschen Hoheitsgewässer. Zu den Hoheitsgewässern eines Staates gehören die Teile des vor seinen 3- Verteidigung unserer Küsten gegen A um ex i o us g einöde benachbarter kleinerer Seestaaten. Der Völkerbund soll eine Art ewigen Friedens gewährleisten und Vergewal¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0317" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337958"/> <fw type="header" place="top"> Die Marine eine Notwendigkeit für das Deutsche Reich</fw><lb/> <div n="2"> <head> 1. Sicherung der staatlichen Ruhe und Ordnung im<lb/> Küstengebiet.</head><lb/> <p xml:id="ID_1210"> Diese Aufgabe würde bei dem Fehlen einer Marine von unserem im Ver¬<lb/> hältnis zur Größe des Reiches ungemein beschränkten Heere gar nicht zu leisten sein.<lb/> Was sollten wohl Landtruppen gegen Aufrührer im Küstengebiet machen, wenn diese,<lb/> wie es so nahe liegt, das Wasser als Basis und Zufluchtsstätte ausnutzen und sich<lb/> auf dem Wasserwege mit Zuzug und Versorgung versehen? Nur durch Kricgsfahr-<lb/> Zeuge, die von der Wasserseite eingreifen, kann in solchen Fällen der Widerstand<lb/> gebrochen werden. Schon ihr bloßes Erscheinen kann die gewünschte Wirkung haben,<lb/> wie wir es im vorigen Jahre in Emden, Bremen und Hamburg und in diesem<lb/> Frühjahre in Stettin gesehen haben. — Die wiederholt aufgetauchten Nachrichten<lb/> über eine von den russischen Bolschewisten beabsichtigte Landung auf Rügen, mit<lb/> dem Zwecke, diese Insel als Basis für die Ausbreitung der „Weltrevolution" über<lb/> Deutschland zu benutzen, mögen bewertet werden wie sie wollen; jedenfalls sind sie<lb/> insofern beachtenswert, als ein solcher Plan keineswegs schwer mrsführbar sein<lb/> würde, wenn keine deutsche Marine vorhanden wäre, um seine Ausführung zu ver¬<lb/> hindern. ,</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 2. Überwachung der deutschen Hoheitsgewässer.</head><lb/> <p xml:id="ID_1211"> Zu den Hoheitsgewässern eines Staates gehören die Teile des vor seinen<lb/> Küsten liegenden freien Meeres außerhalb der Watten, Inseln und Einbuchtungen<lb/> bis zu 3 Seemeilen Entfernung vom Ufer. Die Überwachung dieser Zone ist die<lb/> Obliegenheit des betreffenden Staates; für die deutschen Hoheitsgewässer fällt sie<lb/> also dem Reiche zu. Die Überwachung hat den Zweck, Neutralitätsverletzungen<lb/> seitens kriegführender Staaten zu verhindern. Für Neutralitätsverletzungen in<lb/> unseren Hoheitsgewässern könnten und würden wir verantwortlich gemacht werden.<lb/> Wir können Kriegsschiffe der kriegführenden Mächte nur dadurch von solchen Neu¬<lb/> tralitätsverletzungen abhalten, daß wir unsere Hoheitsgewässer durch geschulte<lb/> Marinebeobachtungsstellen, Patrouillenfahrzeuge, seebereite Kriegsschiffe und<lb/> Festungswerke dauernd überwachen lassen. Im Weltkriege haben die in der Nähe<lb/> der Kriegsschauplatze gelegenen neutralen Staaten ihre Mariner, lediglich zur Über¬<lb/> wachung ihrer Hoheitsgewässer, in einem mobilmachungsähnlichen Zustande ge¬<lb/> halten, mit dem Erfolge, daß ihre Gewässer von den im Kriege befindlichen Parteien<lb/> sorgfältig respektiert wurden, was sonst kaum der Fall gewesen sein würde.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 3- Verteidigung unserer Küsten gegen A um ex i o us g einöde<lb/> benachbarter kleinerer Seestaaten.</head><lb/> <p xml:id="ID_1212"> Der Völkerbund soll eine Art ewigen Friedens gewährleisten und Vergewal¬<lb/> tigungen des einen Staates durch den andern unmöglich machen. Wie es damit in<lb/> der Praxis werden wird, wollen wir dahingestellt sein lassen. Tatsache wird es<lb/> jedenfalls bleiben, daß die unmittelbare Abwehr eines Überfalles stets dem einzelnen<lb/> Staat überlassen bleiben muß, schon weil der Apparat des Völkerbundes zu spät<lb/> funktionieren würde, um einem überraschenden Angriff entgegenzutreten. Er¬<lb/> fahrungsgemäß läßt sich auch eine Maßnahme leichter verhindern als rückgängig<lb/> Aachen. In dieser Hinsicht sollte uns der Verlust Posens ein warnendes Beispiel<lb/> bleiben. —</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0317]
Die Marine eine Notwendigkeit für das Deutsche Reich
1. Sicherung der staatlichen Ruhe und Ordnung im
Küstengebiet.
Diese Aufgabe würde bei dem Fehlen einer Marine von unserem im Ver¬
hältnis zur Größe des Reiches ungemein beschränkten Heere gar nicht zu leisten sein.
Was sollten wohl Landtruppen gegen Aufrührer im Küstengebiet machen, wenn diese,
wie es so nahe liegt, das Wasser als Basis und Zufluchtsstätte ausnutzen und sich
auf dem Wasserwege mit Zuzug und Versorgung versehen? Nur durch Kricgsfahr-
Zeuge, die von der Wasserseite eingreifen, kann in solchen Fällen der Widerstand
gebrochen werden. Schon ihr bloßes Erscheinen kann die gewünschte Wirkung haben,
wie wir es im vorigen Jahre in Emden, Bremen und Hamburg und in diesem
Frühjahre in Stettin gesehen haben. — Die wiederholt aufgetauchten Nachrichten
über eine von den russischen Bolschewisten beabsichtigte Landung auf Rügen, mit
dem Zwecke, diese Insel als Basis für die Ausbreitung der „Weltrevolution" über
Deutschland zu benutzen, mögen bewertet werden wie sie wollen; jedenfalls sind sie
insofern beachtenswert, als ein solcher Plan keineswegs schwer mrsführbar sein
würde, wenn keine deutsche Marine vorhanden wäre, um seine Ausführung zu ver¬
hindern. ,
2. Überwachung der deutschen Hoheitsgewässer.
Zu den Hoheitsgewässern eines Staates gehören die Teile des vor seinen
Küsten liegenden freien Meeres außerhalb der Watten, Inseln und Einbuchtungen
bis zu 3 Seemeilen Entfernung vom Ufer. Die Überwachung dieser Zone ist die
Obliegenheit des betreffenden Staates; für die deutschen Hoheitsgewässer fällt sie
also dem Reiche zu. Die Überwachung hat den Zweck, Neutralitätsverletzungen
seitens kriegführender Staaten zu verhindern. Für Neutralitätsverletzungen in
unseren Hoheitsgewässern könnten und würden wir verantwortlich gemacht werden.
Wir können Kriegsschiffe der kriegführenden Mächte nur dadurch von solchen Neu¬
tralitätsverletzungen abhalten, daß wir unsere Hoheitsgewässer durch geschulte
Marinebeobachtungsstellen, Patrouillenfahrzeuge, seebereite Kriegsschiffe und
Festungswerke dauernd überwachen lassen. Im Weltkriege haben die in der Nähe
der Kriegsschauplatze gelegenen neutralen Staaten ihre Mariner, lediglich zur Über¬
wachung ihrer Hoheitsgewässer, in einem mobilmachungsähnlichen Zustande ge¬
halten, mit dem Erfolge, daß ihre Gewässer von den im Kriege befindlichen Parteien
sorgfältig respektiert wurden, was sonst kaum der Fall gewesen sein würde.
3- Verteidigung unserer Küsten gegen A um ex i o us g einöde
benachbarter kleinerer Seestaaten.
Der Völkerbund soll eine Art ewigen Friedens gewährleisten und Vergewal¬
tigungen des einen Staates durch den andern unmöglich machen. Wie es damit in
der Praxis werden wird, wollen wir dahingestellt sein lassen. Tatsache wird es
jedenfalls bleiben, daß die unmittelbare Abwehr eines Überfalles stets dem einzelnen
Staat überlassen bleiben muß, schon weil der Apparat des Völkerbundes zu spät
funktionieren würde, um einem überraschenden Angriff entgegenzutreten. Er¬
fahrungsgemäß läßt sich auch eine Maßnahme leichter verhindern als rückgängig
Aachen. In dieser Hinsicht sollte uns der Verlust Posens ein warnendes Beispiel
bleiben. —
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