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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Pressestimmen

Den abwandernden Personen werden
die im Artikel 91 Absatz 8 des Friedens-
Vertrags vorgesehenen Rechte hinsichtlich der
Mitnahme des beweglichen Vermögens ein¬
geräumt. Sie dürfen in der Mitnahme
dieses Vermögens durch Polnische Ausfuhr¬
verbote nur insofern beschränkt werden, als
die Verbote sich auf lebendes Vieh, land¬
wirtschaftliche Maschinen oder solche Lebens¬
mittelvorräte erstrecken, die über den Bedarf
des eigenen Haushalts für die Dauer von
vier Wochen hinausgehen.

Strafsache in das ordentliche Verfahren an¬
geordnet, sofern eine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe
von mehr als dreitausend Mark zu erwarten
ist. Bevor das Sondergericht auf eine solche
Strafe erkennt, wird es der llberleitungs-
stelle Gelegenheit zur Stellung des Antrags
geben.

Artikel 9.

Die deutschen Beamten genießen den
vollen Schutz der polnischen Negierung.

Artikel 10.

Die deutschen Beamten erhalten für die
Zeit ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste
die ihnen nach den deutschen Vorschriften
zustehenden Bezüge in polnischer Mark, so¬
weit nicht die Polnischen Vorschriften ziffern¬
mäßig günstiger für die Beamten sind; der
Kursunterschted bleibt außer Ansatz. Dabei
werden die Beamten denjenigen Beamten
gleichgestellt, die der Polnischen Sprache
in Wort und Schrift mächtig sind. Über
die Einreihung der Beamten in Rang-
und Gehaltsklassen werden sich die beider¬
seitigen Verwaltungen unter Beteiligung der
Überleitungsstellen und der Beamtenausschüsse
ins Benehmen setzen.

Artikel 6.

Die deutschen Beamten unterliegen wäh¬
rend ihrer auf Grund dieses Vertrags sich
ergebenden Tätigkeit ausschließlich der
deutschen Besteuerung.

Artikel 7.

Die im Einverständnis mit der deutschen
Regierung in Polen tätigen deutschen Be-
amten gelten als von ihrer vorgesetzten Be-
Horde beurlaubt, welche die Disziplinar-
besugnisse ihnen gegenüber behält. Die
Beamten haben keinen polnischen Staats¬
diensteid zu leisten, sondern lediglich eine
schriftliche Erklärung abzugeben, durch die
sie die gewissenhafte Erfüllung aller sich aus
ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste er¬
gebenden Pflichten übernehmen.

Die polnische Regierung zahlt den Be¬
amten, deren Familienangehörige aus den
Abtretungsgebieten verzogen sind und die
nunmehr einen doppelten Haushalt führen,
einen Zuschlag von 26 Prozent zu den
Dienstbezügen.

Die Polnischen Behörden können durch
Vermittlung der im Artikel 3 des gegen¬
wärtigen Vertrages vorgesehenen deutschen
Überleitungsstellen die Entbindung deutscher
Beamter von ihren Dienstgeschäften ver¬
langen.

Die in den Absätzen 1, 2 vorgesehenen
Zahlungen erfolgen je nach den im
Einzelfall matzgebenden Vorschriften monat¬
lich oder vierteljährlich im Voraus aus den
polnischen Kassen.

Bei der Inanspruchnahme der Tätigkeit
der Beamten werden die Polnischen Behörden
alles vermeiden, was unter Berücksichtigung
der bestehenden Verhältnisse mit den natio¬
nalen Empfindungen und den Gewissens¬
pflichten deutscher Beamten unvereinbar ist.
In Streitfällen werden die deutschen Über-
leitungsstellen auf Anrufen der Beamten die
Vermittlung zwischen diesen und den Be¬
hörden übernehmen.

Artikel 11.

Die Polnische Regierung wird Sach- und
Rechtsschäden sowie Schäden an Leben und
Gesundheit, die den im Polnischen Dienste
tätigen deutschen Beamten, ihren Familien¬
angehörigen, oder ihrem Hausstandspersonal
bei Zusammenrottungen oder bei einem Zu¬
sammenlauf von Menschen durch offene Ge¬
walt oder durch Anwendung der dagegen
getroffenen gesetzlichen Maßregeln entstehen
oder mit der Besetzung der Abtretungs¬
gebiete entstanden sind, in voller Höhe des
Zeitwerts ersetzen. Dabei sollen für Grund,

Artikel 3.

.
Die deutschen Beamten unterliegen keinen
nnlrtarischen Sondergerichten. Soweit sie
von einem bürgerlichen Sondergericht abzu¬
urteilen sind, wird auf Antrag der deutschen.
Uberleitungsstellen die Überleitung der


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Pressestimmen

Den abwandernden Personen werden
die im Artikel 91 Absatz 8 des Friedens-
Vertrags vorgesehenen Rechte hinsichtlich der
Mitnahme des beweglichen Vermögens ein¬
geräumt. Sie dürfen in der Mitnahme
dieses Vermögens durch Polnische Ausfuhr¬
verbote nur insofern beschränkt werden, als
die Verbote sich auf lebendes Vieh, land¬
wirtschaftliche Maschinen oder solche Lebens¬
mittelvorräte erstrecken, die über den Bedarf
des eigenen Haushalts für die Dauer von
vier Wochen hinausgehen.

Strafsache in das ordentliche Verfahren an¬
geordnet, sofern eine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe
von mehr als dreitausend Mark zu erwarten
ist. Bevor das Sondergericht auf eine solche
Strafe erkennt, wird es der llberleitungs-
stelle Gelegenheit zur Stellung des Antrags
geben.

Artikel 9.

Die deutschen Beamten genießen den
vollen Schutz der polnischen Negierung.

Artikel 10.

Die deutschen Beamten erhalten für die
Zeit ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste
die ihnen nach den deutschen Vorschriften
zustehenden Bezüge in polnischer Mark, so¬
weit nicht die Polnischen Vorschriften ziffern¬
mäßig günstiger für die Beamten sind; der
Kursunterschted bleibt außer Ansatz. Dabei
werden die Beamten denjenigen Beamten
gleichgestellt, die der Polnischen Sprache
in Wort und Schrift mächtig sind. Über
die Einreihung der Beamten in Rang-
und Gehaltsklassen werden sich die beider¬
seitigen Verwaltungen unter Beteiligung der
Überleitungsstellen und der Beamtenausschüsse
ins Benehmen setzen.

Artikel 6.

Die deutschen Beamten unterliegen wäh¬
rend ihrer auf Grund dieses Vertrags sich
ergebenden Tätigkeit ausschließlich der
deutschen Besteuerung.

Artikel 7.

Die im Einverständnis mit der deutschen
Regierung in Polen tätigen deutschen Be-
amten gelten als von ihrer vorgesetzten Be-
Horde beurlaubt, welche die Disziplinar-
besugnisse ihnen gegenüber behält. Die
Beamten haben keinen polnischen Staats¬
diensteid zu leisten, sondern lediglich eine
schriftliche Erklärung abzugeben, durch die
sie die gewissenhafte Erfüllung aller sich aus
ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste er¬
gebenden Pflichten übernehmen.

Die polnische Regierung zahlt den Be¬
amten, deren Familienangehörige aus den
Abtretungsgebieten verzogen sind und die
nunmehr einen doppelten Haushalt führen,
einen Zuschlag von 26 Prozent zu den
Dienstbezügen.

Die Polnischen Behörden können durch
Vermittlung der im Artikel 3 des gegen¬
wärtigen Vertrages vorgesehenen deutschen
Überleitungsstellen die Entbindung deutscher
Beamter von ihren Dienstgeschäften ver¬
langen.

Die in den Absätzen 1, 2 vorgesehenen
Zahlungen erfolgen je nach den im
Einzelfall matzgebenden Vorschriften monat¬
lich oder vierteljährlich im Voraus aus den
polnischen Kassen.

Bei der Inanspruchnahme der Tätigkeit
der Beamten werden die Polnischen Behörden
alles vermeiden, was unter Berücksichtigung
der bestehenden Verhältnisse mit den natio¬
nalen Empfindungen und den Gewissens¬
pflichten deutscher Beamten unvereinbar ist.
In Streitfällen werden die deutschen Über-
leitungsstellen auf Anrufen der Beamten die
Vermittlung zwischen diesen und den Be¬
hörden übernehmen.

Artikel 11.

Die Polnische Regierung wird Sach- und
Rechtsschäden sowie Schäden an Leben und
Gesundheit, die den im Polnischen Dienste
tätigen deutschen Beamten, ihren Familien¬
angehörigen, oder ihrem Hausstandspersonal
bei Zusammenrottungen oder bei einem Zu¬
sammenlauf von Menschen durch offene Ge¬
walt oder durch Anwendung der dagegen
getroffenen gesetzlichen Maßregeln entstehen
oder mit der Besetzung der Abtretungs¬
gebiete entstanden sind, in voller Höhe des
Zeitwerts ersetzen. Dabei sollen für Grund,

Artikel 3.

.
Die deutschen Beamten unterliegen keinen
nnlrtarischen Sondergerichten. Soweit sie
von einem bürgerlichen Sondergericht abzu¬
urteilen sind, wird auf Antrag der deutschen.
Uberleitungsstellen die Überleitung der


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[0543] Pressestimmen Den abwandernden Personen werden die im Artikel 91 Absatz 8 des Friedens- Vertrags vorgesehenen Rechte hinsichtlich der Mitnahme des beweglichen Vermögens ein¬ geräumt. Sie dürfen in der Mitnahme dieses Vermögens durch Polnische Ausfuhr¬ verbote nur insofern beschränkt werden, als die Verbote sich auf lebendes Vieh, land¬ wirtschaftliche Maschinen oder solche Lebens¬ mittelvorräte erstrecken, die über den Bedarf des eigenen Haushalts für die Dauer von vier Wochen hinausgehen. Strafsache in das ordentliche Verfahren an¬ geordnet, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als dreitausend Mark zu erwarten ist. Bevor das Sondergericht auf eine solche Strafe erkennt, wird es der llberleitungs- stelle Gelegenheit zur Stellung des Antrags geben. Artikel 9. Die deutschen Beamten genießen den vollen Schutz der polnischen Negierung. Artikel 10. Die deutschen Beamten erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste die ihnen nach den deutschen Vorschriften zustehenden Bezüge in polnischer Mark, so¬ weit nicht die Polnischen Vorschriften ziffern¬ mäßig günstiger für die Beamten sind; der Kursunterschted bleibt außer Ansatz. Dabei werden die Beamten denjenigen Beamten gleichgestellt, die der Polnischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Über die Einreihung der Beamten in Rang- und Gehaltsklassen werden sich die beider¬ seitigen Verwaltungen unter Beteiligung der Überleitungsstellen und der Beamtenausschüsse ins Benehmen setzen. Artikel 6. Die deutschen Beamten unterliegen wäh¬ rend ihrer auf Grund dieses Vertrags sich ergebenden Tätigkeit ausschließlich der deutschen Besteuerung. Artikel 7. Die im Einverständnis mit der deutschen Regierung in Polen tätigen deutschen Be- amten gelten als von ihrer vorgesetzten Be- Horde beurlaubt, welche die Disziplinar- besugnisse ihnen gegenüber behält. Die Beamten haben keinen polnischen Staats¬ diensteid zu leisten, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung abzugeben, durch die sie die gewissenhafte Erfüllung aller sich aus ihrer Tätigkeit im Polnischen Dienste er¬ gebenden Pflichten übernehmen. Die polnische Regierung zahlt den Be¬ amten, deren Familienangehörige aus den Abtretungsgebieten verzogen sind und die nunmehr einen doppelten Haushalt führen, einen Zuschlag von 26 Prozent zu den Dienstbezügen. Die Polnischen Behörden können durch Vermittlung der im Artikel 3 des gegen¬ wärtigen Vertrages vorgesehenen deutschen Überleitungsstellen die Entbindung deutscher Beamter von ihren Dienstgeschäften ver¬ langen. Die in den Absätzen 1, 2 vorgesehenen Zahlungen erfolgen je nach den im Einzelfall matzgebenden Vorschriften monat¬ lich oder vierteljährlich im Voraus aus den polnischen Kassen. Bei der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Beamten werden die Polnischen Behörden alles vermeiden, was unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse mit den natio¬ nalen Empfindungen und den Gewissens¬ pflichten deutscher Beamten unvereinbar ist. In Streitfällen werden die deutschen Über- leitungsstellen auf Anrufen der Beamten die Vermittlung zwischen diesen und den Be¬ hörden übernehmen. Artikel 11. Die Polnische Regierung wird Sach- und Rechtsschäden sowie Schäden an Leben und Gesundheit, die den im Polnischen Dienste tätigen deutschen Beamten, ihren Familien¬ angehörigen, oder ihrem Hausstandspersonal bei Zusammenrottungen oder bei einem Zu¬ sammenlauf von Menschen durch offene Ge¬ walt oder durch Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln entstehen oder mit der Besetzung der Abtretungs¬ gebiete entstanden sind, in voller Höhe des Zeitwerts ersetzen. Dabei sollen für Grund, Artikel 3. . Die deutschen Beamten unterliegen keinen nnlrtarischen Sondergerichten. Soweit sie von einem bürgerlichen Sondergericht abzu¬ urteilen sind, wird auf Antrag der deutschen. Uberleitungsstellen die Überleitung der 34*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/543>, abgerufen am 15.01.2025.