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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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[Beginn Spaltensatz] Vertrages gemäß eins ihn übergehen oder
von ihm liquidiert werden können."

Es ist selbstverständlich, daß eine solche
Verfügung keinerlei Rechtsgrundlage besitzt.
Der Artikel 256 Absatz 2 des Friedensver¬
trages lautet: "Im Sinne dieses Artikels
gilt das gesamte Eigentum der Krone, des
Deutschen Reiches und der deutschen Staaten
sowie das Privateigentum des vormaligen
Deutschen Kaisers und der anderen könig¬
lichen Personen als zum Gut und Eigentum
des Deutschen Reichs und der deutschen
Staaten gehörig." Im Artikel 440, der von
der Rechtsgültigkeit des Friedensvertrages
handelt, heißt es aber: "Ein erstes Protokoll
über die Niederlegung der Ratifikations¬
urkunden wird errichtet, sobald der Vertrag
von Deutschland einerseits und von drei
alliierten und assoziierten Hauptmächten
andererseits ratifiziert ist. Mit der Errichtung
dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag
zwischen den Hohen vertragschließenden
Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert
haben werden, in Kraft. Dieser Zeitpunkt
gilt zugleich als Zeitpunkt des Inkrafttretens
bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen
Vertrage vorgesehenen Fristen "

Daraus geht deutlich hervor, daß Rechts¬
geschäfte der oben erwähnten Art erst vom
Augenblick des Inkrafttretens des Friedens-
vertrages ungültig sein könnten. Eine
andere Auslegung würde eine flagrante
Rechtsverletzung bedeuten.

"Ostdeutsche Rundsch." Ur. 223 vom
24. September 1919.

Eine polnische gesetzgebende Kommission.

Durch Landtagsbcschluß vom 3. Juni d. I.
ist eine gesetzgebende Kommission gebildet
worden, welche die Aufgabe hat, eine ein¬
heitliche Zivilgesetzgebung zu schaffen und
zwar eine Handels- und Strafgesetz¬
gebung usw.

Die Kommission zählt 43 Mitglieder,
die von dem Staatsoberhaupt ernannt
worden sind, darunter als Präsidenten den
Professor der Krakauer Universität Dr. Franz
Fierich, drei Vizepräsidenten, je einen

[Spaltenumbruch]

aus jedem Teilgebiet; aus unserem Ge¬
biete ist dazu der Rat Ludwig Cichowicz,
Advokat und Notar in Posen ausersehen
worden, außerdem verschiedene Mitglieder
aus dem früheren preußischen Teilgebiet,
(weiter führt die Zeitung die einzelnen Mit¬
glieder auf).

"Gazeta Gdanska" (Danzig) Ur. 200 vom
12. September 1919.

Da" neue Polnische Geld.

Die Polnische Negierung hat beschlossen,
neues Geld herauszugeben und zwar auf
der Basis der neuen Münzeinheit, welche der
Gulden darstellt, der einer deutschen Mark
gleich ist.

Aus einem Kilogramm Gold von °°°/ovo
Inhalt werden 3100 Stück polnische Gulden
gemünzt werden, natürlich und einer gewissen
Zugabe von Kupfer als Zwanzig- und Zehn¬
guldenstücke.

Die Silbermünze, deren Inhalt °°°/,vo"
Silber ist, wird in Fünf- und Zweigulden¬
stücken gemünzt.

Weiter Zwanziggroschenstücke aus Nickel,
Zehn-, Zwei" und Eingroschenstücke aus
Eisen.

Der polnische Gulden wird hundert
Groschen enthalten. Papiergeld wird in der
neuen Valuta auch herausgegeben werden
und zwar zu allererst in Tausendguldcn-
scheinen.

Die neuen Tausendguldenscheine werden
datiert sein vom 17. Mai 1919 und die
Unterschriften des jetzigen Reichsbantdirek-
toriums d. h.: der Herren

Ernest, Adam und Joseph Sapczinski
und des Hauptkassierers Marian Karpus
tragen.

Die Numerierung soll mit Nummer 1
beginnen. Auf der linken Vorderseite wird
das Porträt Koscinszko's, auf der rechten Seite
der neue Polnische Adler, auf dem Unter¬
drücke von denselben Adlern in acht Ecken
auf Medaillons enthalten sein.

"Wiarus Polski" (Bochum) Ur. 210 vom
12. September 1919. [Ende Spaltensatz]


Verth-g: Bsrlao "ör Wrs".zbotmi G. in, ö. H., Berli" SW 1l, TemPeUiofcr Ufer !ZS".
Diu-k: "Der Rei-Mow", V-rNn SW 11.
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[Beginn Spaltensatz] Vertrages gemäß eins ihn übergehen oder
von ihm liquidiert werden können."

Es ist selbstverständlich, daß eine solche
Verfügung keinerlei Rechtsgrundlage besitzt.
Der Artikel 256 Absatz 2 des Friedensver¬
trages lautet: „Im Sinne dieses Artikels
gilt das gesamte Eigentum der Krone, des
Deutschen Reiches und der deutschen Staaten
sowie das Privateigentum des vormaligen
Deutschen Kaisers und der anderen könig¬
lichen Personen als zum Gut und Eigentum
des Deutschen Reichs und der deutschen
Staaten gehörig." Im Artikel 440, der von
der Rechtsgültigkeit des Friedensvertrages
handelt, heißt es aber: „Ein erstes Protokoll
über die Niederlegung der Ratifikations¬
urkunden wird errichtet, sobald der Vertrag
von Deutschland einerseits und von drei
alliierten und assoziierten Hauptmächten
andererseits ratifiziert ist. Mit der Errichtung
dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag
zwischen den Hohen vertragschließenden
Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert
haben werden, in Kraft. Dieser Zeitpunkt
gilt zugleich als Zeitpunkt des Inkrafttretens
bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen
Vertrage vorgesehenen Fristen "

Daraus geht deutlich hervor, daß Rechts¬
geschäfte der oben erwähnten Art erst vom
Augenblick des Inkrafttretens des Friedens-
vertrages ungültig sein könnten. Eine
andere Auslegung würde eine flagrante
Rechtsverletzung bedeuten.

„Ostdeutsche Rundsch." Ur. 223 vom
24. September 1919.

Eine polnische gesetzgebende Kommission.

Durch Landtagsbcschluß vom 3. Juni d. I.
ist eine gesetzgebende Kommission gebildet
worden, welche die Aufgabe hat, eine ein¬
heitliche Zivilgesetzgebung zu schaffen und
zwar eine Handels- und Strafgesetz¬
gebung usw.

Die Kommission zählt 43 Mitglieder,
die von dem Staatsoberhaupt ernannt
worden sind, darunter als Präsidenten den
Professor der Krakauer Universität Dr. Franz
Fierich, drei Vizepräsidenten, je einen

[Spaltenumbruch]

aus jedem Teilgebiet; aus unserem Ge¬
biete ist dazu der Rat Ludwig Cichowicz,
Advokat und Notar in Posen ausersehen
worden, außerdem verschiedene Mitglieder
aus dem früheren preußischen Teilgebiet,
(weiter führt die Zeitung die einzelnen Mit¬
glieder auf).

„Gazeta Gdanska" (Danzig) Ur. 200 vom
12. September 1919.

Da« neue Polnische Geld.

Die Polnische Negierung hat beschlossen,
neues Geld herauszugeben und zwar auf
der Basis der neuen Münzeinheit, welche der
Gulden darstellt, der einer deutschen Mark
gleich ist.

Aus einem Kilogramm Gold von °°°/ovo
Inhalt werden 3100 Stück polnische Gulden
gemünzt werden, natürlich und einer gewissen
Zugabe von Kupfer als Zwanzig- und Zehn¬
guldenstücke.

Die Silbermünze, deren Inhalt °°°/,vo»
Silber ist, wird in Fünf- und Zweigulden¬
stücken gemünzt.

Weiter Zwanziggroschenstücke aus Nickel,
Zehn-, Zwei« und Eingroschenstücke aus
Eisen.

Der polnische Gulden wird hundert
Groschen enthalten. Papiergeld wird in der
neuen Valuta auch herausgegeben werden
und zwar zu allererst in Tausendguldcn-
scheinen.

Die neuen Tausendguldenscheine werden
datiert sein vom 17. Mai 1919 und die
Unterschriften des jetzigen Reichsbantdirek-
toriums d. h.: der Herren

Ernest, Adam und Joseph Sapczinski
und des Hauptkassierers Marian Karpus
tragen.

Die Numerierung soll mit Nummer 1
beginnen. Auf der linken Vorderseite wird
das Porträt Koscinszko's, auf der rechten Seite
der neue Polnische Adler, auf dem Unter¬
drücke von denselben Adlern in acht Ecken
auf Medaillons enthalten sein.

„Wiarus Polski" (Bochum) Ur. 210 vom
12. September 1919. [Ende Spaltensatz]


Verth-g: Bsrlao »ör Wrs».zbotmi G. in, ö. H., Berli» SW 1l, TemPeUiofcr Ufer !ZS».
Diu-k: „Der Rei-Mow", V-rNn SW 11.
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[0492] Kleine Mitteilungen Vertrages gemäß eins ihn übergehen oder von ihm liquidiert werden können." Es ist selbstverständlich, daß eine solche Verfügung keinerlei Rechtsgrundlage besitzt. Der Artikel 256 Absatz 2 des Friedensver¬ trages lautet: „Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen Deutschen Kaisers und der anderen könig¬ lichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig." Im Artikel 440, der von der Rechtsgültigkeit des Friedensvertrages handelt, heißt es aber: „Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikations¬ urkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von Deutschland einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andererseits ratifiziert ist. Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben werden, in Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen " Daraus geht deutlich hervor, daß Rechts¬ geschäfte der oben erwähnten Art erst vom Augenblick des Inkrafttretens des Friedens- vertrages ungültig sein könnten. Eine andere Auslegung würde eine flagrante Rechtsverletzung bedeuten. „Ostdeutsche Rundsch." Ur. 223 vom 24. September 1919. Eine polnische gesetzgebende Kommission. Durch Landtagsbcschluß vom 3. Juni d. I. ist eine gesetzgebende Kommission gebildet worden, welche die Aufgabe hat, eine ein¬ heitliche Zivilgesetzgebung zu schaffen und zwar eine Handels- und Strafgesetz¬ gebung usw. Die Kommission zählt 43 Mitglieder, die von dem Staatsoberhaupt ernannt worden sind, darunter als Präsidenten den Professor der Krakauer Universität Dr. Franz Fierich, drei Vizepräsidenten, je einen aus jedem Teilgebiet; aus unserem Ge¬ biete ist dazu der Rat Ludwig Cichowicz, Advokat und Notar in Posen ausersehen worden, außerdem verschiedene Mitglieder aus dem früheren preußischen Teilgebiet, (weiter führt die Zeitung die einzelnen Mit¬ glieder auf). „Gazeta Gdanska" (Danzig) Ur. 200 vom 12. September 1919. Da« neue Polnische Geld. Die Polnische Negierung hat beschlossen, neues Geld herauszugeben und zwar auf der Basis der neuen Münzeinheit, welche der Gulden darstellt, der einer deutschen Mark gleich ist. Aus einem Kilogramm Gold von °°°/ovo Inhalt werden 3100 Stück polnische Gulden gemünzt werden, natürlich und einer gewissen Zugabe von Kupfer als Zwanzig- und Zehn¬ guldenstücke. Die Silbermünze, deren Inhalt °°°/,vo» Silber ist, wird in Fünf- und Zweigulden¬ stücken gemünzt. Weiter Zwanziggroschenstücke aus Nickel, Zehn-, Zwei« und Eingroschenstücke aus Eisen. Der polnische Gulden wird hundert Groschen enthalten. Papiergeld wird in der neuen Valuta auch herausgegeben werden und zwar zu allererst in Tausendguldcn- scheinen. Die neuen Tausendguldenscheine werden datiert sein vom 17. Mai 1919 und die Unterschriften des jetzigen Reichsbantdirek- toriums d. h.: der Herren Ernest, Adam und Joseph Sapczinski und des Hauptkassierers Marian Karpus tragen. Die Numerierung soll mit Nummer 1 beginnen. Auf der linken Vorderseite wird das Porträt Koscinszko's, auf der rechten Seite der neue Polnische Adler, auf dem Unter¬ drücke von denselben Adlern in acht Ecken auf Medaillons enthalten sein. „Wiarus Polski" (Bochum) Ur. 210 vom 12. September 1919. Verth-g: Bsrlao »ör Wrs».zbotmi G. in, ö. H., Berli» SW 1l, TemPeUiofcr Ufer !ZS». Diu-k: „Der Rei-Mow", V-rNn SW 11.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/492>, abgerufen am 15.01.2025.