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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Materialien zur ostdeutschen Frage

erheblichem Interesse ist zu wissen, wie sich die Entente die Vornahme einer
solchen Abstimmung denkt, seien nachfolgend die wesentlichen Bestimmungen im
Wortlaut abgedruckt.

Neunter Abschnitt.
Ostpre u ß e n.
Artikel 94.

In der Zone zwischen der südlichen Grenze Ostpreußens, wie diese
Grenze in dein Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegen¬
wärtigen Vertrages festgesetzt ist, und der nachstehend beschriebenen Linie
werden die Einwohner aufgefordert werden, durch Abstimmung zu bestimmen,
welchem Staat sie angehören wollen:

West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Altenstein bis zu ihrem
Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von
dort die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten
Grenze Ostpreußens.......

Artikel 95.

In einer Frist, die 14 Tage vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver¬
trages an gerechnet nicht überschreiten darf, werden die deutschen Truppen
und Behörden aus der vorerwähnten Zone zurückgezogen. Bis die Räumung
vollzogen ist, werden sie sich jeder Erhebung von Geld, Naturalien und jeder
Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen
könnte.

Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone unter die
Herrschaft einer internationalen Kommission von fünf Mitgliedern gestellt
werden, die von den Verbündeten und assoziierten Hauptmächten ernannt
werden. Die Kommission wird eine Generalvollmacht zur Verwaltung be¬
sitzen und wird insbesondere beauftragt sein, die Abstimmung vorzubereiten
und alte Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachten wird, um sie
zu einer freien, ehrlichen und geheimen zu machen. Die Kommission wird
auch jede nötige Vollmacht besitzen, um alle Fragen zu entscheiden, die aus
der Ausführung der gegenwärtigen Klauseln entstehen können. Die Kommission
wird alle zweckmäßigen Maßnahmen treffen, um sich bei der Ausübung ihrer
Funktionen durch Beamte unterstützen zu lassen, die sie selbst aus der örtlichen
Bevölkerung wählt. Ihre Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.

Das Recht auf Abstimmung wird jeder Person gewährt, die ohne Unter¬
schied des Geschlechts folgende Bedingungen erfüllt:

a) bei Inkrafttreten dieses Vertrages 20 Jahre alt ist,
b) in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren ist oder
ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt seit einem Datum
hat, das die Kommission bestimmen wird.

Jeder wird in der Gemeinde wählen, wo er seinen Wohnsitz hat oder
in der er geboren ist, wenn er nicht feinen Wohnsttz oder seinen Aufenthaltsort
in der genannten Zone hat.

Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt werden
gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.

Bei Abschluß der Abstimmung wird die Zahl der Stimmen in jeder
Gemeinde durch die Kommission den vel bündeten und assoziierte" Hauptmächten
mitgeteilt werden zugleich mit einem detaillierten Bericht über den Hergang
der Abstimmung und einnn Vorschlag über die Linie, welche in diesem Gebiete
als Grenze Ostpreußens unter Berücksichtigung des Willens der Einwohner, wie
er durch die Abstimmung zum Ausdruck gekommen ist, sowie der geographischen
und wirtschaftlichen Lage angenommen werden sollte. Die verbündeten und
assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und
Polen in dieser Gegend bestimmen.


Materialien zur ostdeutschen Frage

erheblichem Interesse ist zu wissen, wie sich die Entente die Vornahme einer
solchen Abstimmung denkt, seien nachfolgend die wesentlichen Bestimmungen im
Wortlaut abgedruckt.

Neunter Abschnitt.
Ostpre u ß e n.
Artikel 94.

In der Zone zwischen der südlichen Grenze Ostpreußens, wie diese
Grenze in dein Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegen¬
wärtigen Vertrages festgesetzt ist, und der nachstehend beschriebenen Linie
werden die Einwohner aufgefordert werden, durch Abstimmung zu bestimmen,
welchem Staat sie angehören wollen:

West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Altenstein bis zu ihrem
Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von
dort die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten
Grenze Ostpreußens.......

Artikel 95.

In einer Frist, die 14 Tage vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver¬
trages an gerechnet nicht überschreiten darf, werden die deutschen Truppen
und Behörden aus der vorerwähnten Zone zurückgezogen. Bis die Räumung
vollzogen ist, werden sie sich jeder Erhebung von Geld, Naturalien und jeder
Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen
könnte.

Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone unter die
Herrschaft einer internationalen Kommission von fünf Mitgliedern gestellt
werden, die von den Verbündeten und assoziierten Hauptmächten ernannt
werden. Die Kommission wird eine Generalvollmacht zur Verwaltung be¬
sitzen und wird insbesondere beauftragt sein, die Abstimmung vorzubereiten
und alte Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachten wird, um sie
zu einer freien, ehrlichen und geheimen zu machen. Die Kommission wird
auch jede nötige Vollmacht besitzen, um alle Fragen zu entscheiden, die aus
der Ausführung der gegenwärtigen Klauseln entstehen können. Die Kommission
wird alle zweckmäßigen Maßnahmen treffen, um sich bei der Ausübung ihrer
Funktionen durch Beamte unterstützen zu lassen, die sie selbst aus der örtlichen
Bevölkerung wählt. Ihre Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.

Das Recht auf Abstimmung wird jeder Person gewährt, die ohne Unter¬
schied des Geschlechts folgende Bedingungen erfüllt:

a) bei Inkrafttreten dieses Vertrages 20 Jahre alt ist,
b) in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren ist oder
ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt seit einem Datum
hat, das die Kommission bestimmen wird.

Jeder wird in der Gemeinde wählen, wo er seinen Wohnsitz hat oder
in der er geboren ist, wenn er nicht feinen Wohnsttz oder seinen Aufenthaltsort
in der genannten Zone hat.

Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt werden
gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.

Bei Abschluß der Abstimmung wird die Zahl der Stimmen in jeder
Gemeinde durch die Kommission den vel bündeten und assoziierte« Hauptmächten
mitgeteilt werden zugleich mit einem detaillierten Bericht über den Hergang
der Abstimmung und einnn Vorschlag über die Linie, welche in diesem Gebiete
als Grenze Ostpreußens unter Berücksichtigung des Willens der Einwohner, wie
er durch die Abstimmung zum Ausdruck gekommen ist, sowie der geographischen
und wirtschaftlichen Lage angenommen werden sollte. Die verbündeten und
assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und
Polen in dieser Gegend bestimmen.


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[0514] Materialien zur ostdeutschen Frage erheblichem Interesse ist zu wissen, wie sich die Entente die Vornahme einer solchen Abstimmung denkt, seien nachfolgend die wesentlichen Bestimmungen im Wortlaut abgedruckt. Neunter Abschnitt. Ostpre u ß e n. Artikel 94. In der Zone zwischen der südlichen Grenze Ostpreußens, wie diese Grenze in dein Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegen¬ wärtigen Vertrages festgesetzt ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner aufgefordert werden, durch Abstimmung zu bestimmen, welchem Staat sie angehören wollen: West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Altenstein bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens....... Artikel 95. In einer Frist, die 14 Tage vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver¬ trages an gerechnet nicht überschreiten darf, werden die deutschen Truppen und Behörden aus der vorerwähnten Zone zurückgezogen. Bis die Räumung vollzogen ist, werden sie sich jeder Erhebung von Geld, Naturalien und jeder Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen könnte. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone unter die Herrschaft einer internationalen Kommission von fünf Mitgliedern gestellt werden, die von den Verbündeten und assoziierten Hauptmächten ernannt werden. Die Kommission wird eine Generalvollmacht zur Verwaltung be¬ sitzen und wird insbesondere beauftragt sein, die Abstimmung vorzubereiten und alte Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachten wird, um sie zu einer freien, ehrlichen und geheimen zu machen. Die Kommission wird auch jede nötige Vollmacht besitzen, um alle Fragen zu entscheiden, die aus der Ausführung der gegenwärtigen Klauseln entstehen können. Die Kommission wird alle zweckmäßigen Maßnahmen treffen, um sich bei der Ausübung ihrer Funktionen durch Beamte unterstützen zu lassen, die sie selbst aus der örtlichen Bevölkerung wählt. Ihre Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Das Recht auf Abstimmung wird jeder Person gewährt, die ohne Unter¬ schied des Geschlechts folgende Bedingungen erfüllt: a) bei Inkrafttreten dieses Vertrages 20 Jahre alt ist, b) in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren ist oder ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt seit einem Datum hat, das die Kommission bestimmen wird. Jeder wird in der Gemeinde wählen, wo er seinen Wohnsitz hat oder in der er geboren ist, wenn er nicht feinen Wohnsttz oder seinen Aufenthaltsort in der genannten Zone hat. Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt werden gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde. Bei Abschluß der Abstimmung wird die Zahl der Stimmen in jeder Gemeinde durch die Kommission den vel bündeten und assoziierte« Hauptmächten mitgeteilt werden zugleich mit einem detaillierten Bericht über den Hergang der Abstimmung und einnn Vorschlag über die Linie, welche in diesem Gebiete als Grenze Ostpreußens unter Berücksichtigung des Willens der Einwohner, wie er durch die Abstimmung zum Ausdruck gekommen ist, sowie der geographischen und wirtschaftlichen Lage angenommen werden sollte. Die verbündeten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/514>, abgerufen am 01.09.2024.