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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr.

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höhere Gelderträgnisse bringt und sich besser rentiert, was wir bei der nordameri¬
kanischen Landwirtschaft sehen. Wie dem aber auch immer sei, jedenfalls muß,
damit überschießender Boden zur inneren Kolonisation, insbesondere zur Gründung
von Heimstätten für die Kriegsteilnehmer frei wird, die Höchstgrenzen landwirt¬
schaftlichen, privaten Gruudbefitzeigentums für jede juristische und physische Person
des bürgerlichen Rechts in Deutschland gesetzlich festgelegt werden.

Aus welche Weise soll nun die Abstoßung des überschüssigen Landes
organisiert werden?

Zunächst findet eine Ausscheidung der Waldflächen statt, die der Staat
unter voller Entschädigung der Eigentümer erwerben muß. Da Ackerbau auf
geringem Boden nicht lohnt, während die Forstwirtschaft noch gute volkswirt¬
schaftliche Ergebnisse erzielt und eine Rodung der Waldflächen die größten volks¬
wirtschaftlichen Nachteile für den Ackerbau und die holzverarbeitenden Industrien
haben würde, so müssen die Forsten erhalten bleiben und sogar die Wieder¬
aufforstung von Odländereien oder Flächen mit schlechtem Boden angestrebt
werden. Eine erfolgreiche Waldwirtschaft verlangt indessen eine große Stetigkeit
in der Bewirtschaftung und einen Arbeitsplan aus lange Jahre hinaus. Die
Waldwirtschaft kann sich demnach nur über große Flüchen erstrecken, wenn eine
zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sein soll. Diese Erfordernisse kann auf die
Dauer nur der Staat oder öffentliche Körperschaften erfüllen, wenn der über¬
mäßige Großgrundbesitz eingeschränkt wird.

Dasselbe gilt von der Binnenschifferei, soweit sie sich über nicht geschlossene
Gewässer erstreckt, hie also gleichfalls der Staat erwerben muß, und von der
Jagd, die ebenso zu verstaatlichen ist. Jagd und Fischerei muß Regal des Staates
werden, Pflege des Wildes und der Fische durch staatliche Schutzbeamte geschehen
und nur die Ausübung der Jagd und Fischerei an Privatpersonen verpachtet
werden, wobei bei der Jagdverpachtung nur der zahlenmäßig festgelegte Abschuß
bestimmter Wildarten zu vergeben ist. Wenn dann dem Jäger nur die Jagd-
trophüon. Geweihe, Nehkronen usw. verbleiben, so kann sie nur in idealem Sinne
ausgeübt werden und'nicht zur Aasjägerei und zum Fleischschießen herabsinken.
Es wird dann überall wieder freie Wildbahn geben und das Wild nicht mehr
degenerieren. Sobald die Wälder, die Jagd und Fischerei verstaatlicht werden, find
damit auch die alten Forderungen in den 12 Artikeln der deutschen Bauernschaft
im großen Bauernkrieg von: Jahre 1523 (Art. 1, 4 und 5) in zeitgemäßen
Geiste erfüllt. Wald, Jagd und Fischerei sind wieder Eigentum der Gesamtheit
geworden.

Nach Ausscheidung der Waldflächen und der nichtgeschlossenen Gewässer für
den Staat unter voller Entschädigung des Eigentümers hat dieser dann das
Recht, aus seinem Besitztum ein Gut zu den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Wahl
auszusondern, wobei Fideikommißgüter in den angegebenen Grenzen ruhig be¬
stehen bleiben können.

Aus den übrigen Ländereien werden dann, je nach den Bedürfnissen der
liuzoluen Gegenden, 'Anerben-, Renten- oder sonstige Güter mit gebundenem
Recke zwecks Vermeidung übermäßiger Verschuldung der künftigen Eigentum¬
nachfolger und auch sonstige Parzellen gebildet, die frei teilbar, belastbar ver¬
erbbar und verüußerbar sind. Die Hypotheken und sonstigen in das Grundbuch
eingetragenen Lasten sind zwangsweise ohne Zustimmung der Gläubiger auf die
einzelnen Teilstücke je nach deren Wert zu verteilen. /

Dem Grundeigentümer steht nun während einer vom Gesetz zu bestimmenden
Frist -- vielleicht 5 7>uüre -- das Recht des freihändigen Verkaufs oder der
Versteigerung dieser ^. ugebildcten Grundstücke und Parzellen zu. Erst nach diesem
Fristablauf findet Zwougsverkcmf durch den Staat statt, ebenfalls im Wege frei¬
händigen Verkaufs oder durch Zwangsversteigerung. Den Reinerlös erhält unter
Kostenabzug wieder der frühere Grundeigentümer.

Auf diese Weise wird jede unnötige Härte und übermäßiger Zwang ver¬
mieden. Es finden keine Konfiskationen des Eigentums statt. Der Eigentümer


höhere Gelderträgnisse bringt und sich besser rentiert, was wir bei der nordameri¬
kanischen Landwirtschaft sehen. Wie dem aber auch immer sei, jedenfalls muß,
damit überschießender Boden zur inneren Kolonisation, insbesondere zur Gründung
von Heimstätten für die Kriegsteilnehmer frei wird, die Höchstgrenzen landwirt¬
schaftlichen, privaten Gruudbefitzeigentums für jede juristische und physische Person
des bürgerlichen Rechts in Deutschland gesetzlich festgelegt werden.

Aus welche Weise soll nun die Abstoßung des überschüssigen Landes
organisiert werden?

Zunächst findet eine Ausscheidung der Waldflächen statt, die der Staat
unter voller Entschädigung der Eigentümer erwerben muß. Da Ackerbau auf
geringem Boden nicht lohnt, während die Forstwirtschaft noch gute volkswirt¬
schaftliche Ergebnisse erzielt und eine Rodung der Waldflächen die größten volks¬
wirtschaftlichen Nachteile für den Ackerbau und die holzverarbeitenden Industrien
haben würde, so müssen die Forsten erhalten bleiben und sogar die Wieder¬
aufforstung von Odländereien oder Flächen mit schlechtem Boden angestrebt
werden. Eine erfolgreiche Waldwirtschaft verlangt indessen eine große Stetigkeit
in der Bewirtschaftung und einen Arbeitsplan aus lange Jahre hinaus. Die
Waldwirtschaft kann sich demnach nur über große Flüchen erstrecken, wenn eine
zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sein soll. Diese Erfordernisse kann auf die
Dauer nur der Staat oder öffentliche Körperschaften erfüllen, wenn der über¬
mäßige Großgrundbesitz eingeschränkt wird.

Dasselbe gilt von der Binnenschifferei, soweit sie sich über nicht geschlossene
Gewässer erstreckt, hie also gleichfalls der Staat erwerben muß, und von der
Jagd, die ebenso zu verstaatlichen ist. Jagd und Fischerei muß Regal des Staates
werden, Pflege des Wildes und der Fische durch staatliche Schutzbeamte geschehen
und nur die Ausübung der Jagd und Fischerei an Privatpersonen verpachtet
werden, wobei bei der Jagdverpachtung nur der zahlenmäßig festgelegte Abschuß
bestimmter Wildarten zu vergeben ist. Wenn dann dem Jäger nur die Jagd-
trophüon. Geweihe, Nehkronen usw. verbleiben, so kann sie nur in idealem Sinne
ausgeübt werden und'nicht zur Aasjägerei und zum Fleischschießen herabsinken.
Es wird dann überall wieder freie Wildbahn geben und das Wild nicht mehr
degenerieren. Sobald die Wälder, die Jagd und Fischerei verstaatlicht werden, find
damit auch die alten Forderungen in den 12 Artikeln der deutschen Bauernschaft
im großen Bauernkrieg von: Jahre 1523 (Art. 1, 4 und 5) in zeitgemäßen
Geiste erfüllt. Wald, Jagd und Fischerei sind wieder Eigentum der Gesamtheit
geworden.

Nach Ausscheidung der Waldflächen und der nichtgeschlossenen Gewässer für
den Staat unter voller Entschädigung des Eigentümers hat dieser dann das
Recht, aus seinem Besitztum ein Gut zu den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Wahl
auszusondern, wobei Fideikommißgüter in den angegebenen Grenzen ruhig be¬
stehen bleiben können.

Aus den übrigen Ländereien werden dann, je nach den Bedürfnissen der
liuzoluen Gegenden, 'Anerben-, Renten- oder sonstige Güter mit gebundenem
Recke zwecks Vermeidung übermäßiger Verschuldung der künftigen Eigentum¬
nachfolger und auch sonstige Parzellen gebildet, die frei teilbar, belastbar ver¬
erbbar und verüußerbar sind. Die Hypotheken und sonstigen in das Grundbuch
eingetragenen Lasten sind zwangsweise ohne Zustimmung der Gläubiger auf die
einzelnen Teilstücke je nach deren Wert zu verteilen. /

Dem Grundeigentümer steht nun während einer vom Gesetz zu bestimmenden
Frist — vielleicht 5 7>uüre — das Recht des freihändigen Verkaufs oder der
Versteigerung dieser ^. ugebildcten Grundstücke und Parzellen zu. Erst nach diesem
Fristablauf findet Zwougsverkcmf durch den Staat statt, ebenfalls im Wege frei¬
händigen Verkaufs oder durch Zwangsversteigerung. Den Reinerlös erhält unter
Kostenabzug wieder der frühere Grundeigentümer.

Auf diese Weise wird jede unnötige Härte und übermäßiger Zwang ver¬
mieden. Es finden keine Konfiskationen des Eigentums statt. Der Eigentümer


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[0029] höhere Gelderträgnisse bringt und sich besser rentiert, was wir bei der nordameri¬ kanischen Landwirtschaft sehen. Wie dem aber auch immer sei, jedenfalls muß, damit überschießender Boden zur inneren Kolonisation, insbesondere zur Gründung von Heimstätten für die Kriegsteilnehmer frei wird, die Höchstgrenzen landwirt¬ schaftlichen, privaten Gruudbefitzeigentums für jede juristische und physische Person des bürgerlichen Rechts in Deutschland gesetzlich festgelegt werden. Aus welche Weise soll nun die Abstoßung des überschüssigen Landes organisiert werden? Zunächst findet eine Ausscheidung der Waldflächen statt, die der Staat unter voller Entschädigung der Eigentümer erwerben muß. Da Ackerbau auf geringem Boden nicht lohnt, während die Forstwirtschaft noch gute volkswirt¬ schaftliche Ergebnisse erzielt und eine Rodung der Waldflächen die größten volks¬ wirtschaftlichen Nachteile für den Ackerbau und die holzverarbeitenden Industrien haben würde, so müssen die Forsten erhalten bleiben und sogar die Wieder¬ aufforstung von Odländereien oder Flächen mit schlechtem Boden angestrebt werden. Eine erfolgreiche Waldwirtschaft verlangt indessen eine große Stetigkeit in der Bewirtschaftung und einen Arbeitsplan aus lange Jahre hinaus. Die Waldwirtschaft kann sich demnach nur über große Flüchen erstrecken, wenn eine zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sein soll. Diese Erfordernisse kann auf die Dauer nur der Staat oder öffentliche Körperschaften erfüllen, wenn der über¬ mäßige Großgrundbesitz eingeschränkt wird. Dasselbe gilt von der Binnenschifferei, soweit sie sich über nicht geschlossene Gewässer erstreckt, hie also gleichfalls der Staat erwerben muß, und von der Jagd, die ebenso zu verstaatlichen ist. Jagd und Fischerei muß Regal des Staates werden, Pflege des Wildes und der Fische durch staatliche Schutzbeamte geschehen und nur die Ausübung der Jagd und Fischerei an Privatpersonen verpachtet werden, wobei bei der Jagdverpachtung nur der zahlenmäßig festgelegte Abschuß bestimmter Wildarten zu vergeben ist. Wenn dann dem Jäger nur die Jagd- trophüon. Geweihe, Nehkronen usw. verbleiben, so kann sie nur in idealem Sinne ausgeübt werden und'nicht zur Aasjägerei und zum Fleischschießen herabsinken. Es wird dann überall wieder freie Wildbahn geben und das Wild nicht mehr degenerieren. Sobald die Wälder, die Jagd und Fischerei verstaatlicht werden, find damit auch die alten Forderungen in den 12 Artikeln der deutschen Bauernschaft im großen Bauernkrieg von: Jahre 1523 (Art. 1, 4 und 5) in zeitgemäßen Geiste erfüllt. Wald, Jagd und Fischerei sind wieder Eigentum der Gesamtheit geworden. Nach Ausscheidung der Waldflächen und der nichtgeschlossenen Gewässer für den Staat unter voller Entschädigung des Eigentümers hat dieser dann das Recht, aus seinem Besitztum ein Gut zu den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Wahl auszusondern, wobei Fideikommißgüter in den angegebenen Grenzen ruhig be¬ stehen bleiben können. Aus den übrigen Ländereien werden dann, je nach den Bedürfnissen der liuzoluen Gegenden, 'Anerben-, Renten- oder sonstige Güter mit gebundenem Recke zwecks Vermeidung übermäßiger Verschuldung der künftigen Eigentum¬ nachfolger und auch sonstige Parzellen gebildet, die frei teilbar, belastbar ver¬ erbbar und verüußerbar sind. Die Hypotheken und sonstigen in das Grundbuch eingetragenen Lasten sind zwangsweise ohne Zustimmung der Gläubiger auf die einzelnen Teilstücke je nach deren Wert zu verteilen. / Dem Grundeigentümer steht nun während einer vom Gesetz zu bestimmenden Frist — vielleicht 5 7>uüre — das Recht des freihändigen Verkaufs oder der Versteigerung dieser ^. ugebildcten Grundstücke und Parzellen zu. Erst nach diesem Fristablauf findet Zwougsverkcmf durch den Staat statt, ebenfalls im Wege frei¬ händigen Verkaufs oder durch Zwangsversteigerung. Den Reinerlös erhält unter Kostenabzug wieder der frühere Grundeigentümer. Auf diese Weise wird jede unnötige Härte und übermäßiger Zwang ver¬ mieden. Es finden keine Konfiskationen des Eigentums statt. Der Eigentümer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335181/29>, abgerufen am 05.02.2025.