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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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ragende Männer gewesen sein, aber der Zu¬
fall kann ebensogut an diesen: Tage gerade
Gevatter Schneider und Handschuhmacher auf
die Nichterban? berufen haben. >

Es ist natürlich ausgeschlossen, in die
Geschäftsverteilung, welche die Zuständigkeit
der einzelnen Richter für die einzelnen Sachen
(nieist nach Anfangsbuchstaben des Beklagten)
im voraus für das ganze Jahr regelt, ein¬
zugreifen und etwa für einen besonders
wichtigen und schwierigen Prozeß einen
alten und erfahrenen Richter und beson¬
ders qualifizierte Schöffen zu bestimmen.

Damit würde einer der wichtigsten Grund¬
sätze unseres Re.chtslebens: "Niemand soll
seinem ordentlichen Richter entzogen werden",
umgestoßen werden; damit würde Unsicher¬
heit in die Unbefangenheit unserer Rechts¬
pflege getragen werden und damit wäre poli¬
tischen Leidenschaften und Machenschaften Tor
und Tür geöffnet. Wer eine Besetzung des
Gerichts, welche größere Garantien in An¬
sehung der Prozeßleitung und des Paulischen
Verständnisse" der Beisitzer bietet, wäre doch
für Beleidigungsfuchen so schwerwiegender
Natur, wie es die vorgenannten sind, wün¬
schenswert. Diese Garantien böte die Straf¬

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kammer. Allein nach unserer Strafproze߬
ordnung kann die Privatklage in erster In¬
stanz nur vor dem Schöffengericht erhoben
werden. (Vielleicht zieht die demnächst zu
erwartende Reform unserer Strafprozeßord¬
nung aus den Politischen Beleidigungsprozefsen
die Lehre, die Möglichkeit einer Erhebung der
Privatklage auch vor ier Strafkammer zu
geben). Für das geltende Recht aber wäre
eine .Abhilfe nur in der Weise möglich, daß
die Staatsanwaltschaft bei Beleidigungen der
geschilderten Art daS öffentliche Interesse
bejahte und von Amts wegen Anklage gegen
den Beleidiger erhöbe; denn alsdann hat sie
die Wahl, ob sie die Sache vor das Schöffen¬
gericht oder die Strafkammer bringen will.
Von diesem Auswege macht die Staatsan¬
waltschaft meines Erachtens zu selten Ge¬
brauch, sie ist in politischen Prozessen leider
nur zu oft geneigt, das öffentliche Interesse
zu verneinen. So kommen i"ann Prozesse
von politisch großer Tragweite vor daS Straf¬
gericht niederster Ordnung, bei dessen Be-
setzung,eS in viel höherem Maße als bei einem
Gerichte höherer Ordnung dem Zufall über¬
lassen ist, ob die geeigneten Richterkräfte sich
Domenicus finden.

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Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung
nicht verbürgt wcrdrn kann.




Nachdruck sämtlicher Aussitijc nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des BerlaftS gestärket.
Verantwortlich: der Herausgeber Georg Tleinow in Berlin-Lichterselde West. -- Manuslriptsendungen und
Bricke werden erbeten unter der Adresse:
An die Tchriftleituna, der Grenzboten in Berlin SW 11, TemVelhoser Ufer 85".
Fernsprecher des Herausgebers: Amt Lichterselde 493, d°S Verlag" und der Schristleitnng: Amt Lüiiow Will,
Verlag! Verlag der Wrenzboten W, in, b. H. in Berlin SW 11, Tempelhofer Ufer 36"
Druck .Der R-ichshote' W. in. b. H. in Berlin SW 11, Dessauer Straße SK/S?
Maßgebliches und Unmaßgebliches

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fall kann ebensogut an diesen: Tage gerade
Gevatter Schneider und Handschuhmacher auf
die Nichterban? berufen haben. >

Es ist natürlich ausgeschlossen, in die
Geschäftsverteilung, welche die Zuständigkeit
der einzelnen Richter für die einzelnen Sachen
(nieist nach Anfangsbuchstaben des Beklagten)
im voraus für das ganze Jahr regelt, ein¬
zugreifen und etwa für einen besonders
wichtigen und schwierigen Prozeß einen
alten und erfahrenen Richter und beson¬
ders qualifizierte Schöffen zu bestimmen.

Damit würde einer der wichtigsten Grund¬
sätze unseres Re.chtslebens: „Niemand soll
seinem ordentlichen Richter entzogen werden",
umgestoßen werden; damit würde Unsicher¬
heit in die Unbefangenheit unserer Rechts¬
pflege getragen werden und damit wäre poli¬
tischen Leidenschaften und Machenschaften Tor
und Tür geöffnet. Wer eine Besetzung des
Gerichts, welche größere Garantien in An¬
sehung der Prozeßleitung und des Paulischen
Verständnisse» der Beisitzer bietet, wäre doch
für Beleidigungsfuchen so schwerwiegender
Natur, wie es die vorgenannten sind, wün¬
schenswert. Diese Garantien böte die Straf¬

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kammer. Allein nach unserer Strafproze߬
ordnung kann die Privatklage in erster In¬
stanz nur vor dem Schöffengericht erhoben
werden. (Vielleicht zieht die demnächst zu
erwartende Reform unserer Strafprozeßord¬
nung aus den Politischen Beleidigungsprozefsen
die Lehre, die Möglichkeit einer Erhebung der
Privatklage auch vor ier Strafkammer zu
geben). Für das geltende Recht aber wäre
eine .Abhilfe nur in der Weise möglich, daß
die Staatsanwaltschaft bei Beleidigungen der
geschilderten Art daS öffentliche Interesse
bejahte und von Amts wegen Anklage gegen
den Beleidiger erhöbe; denn alsdann hat sie
die Wahl, ob sie die Sache vor das Schöffen¬
gericht oder die Strafkammer bringen will.
Von diesem Auswege macht die Staatsan¬
waltschaft meines Erachtens zu selten Ge¬
brauch, sie ist in politischen Prozessen leider
nur zu oft geneigt, das öffentliche Interesse
zu verneinen. So kommen i»ann Prozesse
von politisch großer Tragweite vor daS Straf¬
gericht niederster Ordnung, bei dessen Be-
setzung,eS in viel höherem Maße als bei einem
Gerichte höherer Ordnung dem Zufall über¬
lassen ist, ob die geeigneten Richterkräfte sich
Domenicus finden.

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Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung
nicht verbürgt wcrdrn kann.




Nachdruck sämtlicher Aussitijc nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des BerlaftS gestärket.
Verantwortlich: der Herausgeber Georg Tleinow in Berlin-Lichterselde West. — Manuslriptsendungen und
Bricke werden erbeten unter der Adresse:
An die Tchriftleituna, der Grenzboten in Berlin SW 11, TemVelhoser Ufer 85».
Fernsprecher des Herausgebers: Amt Lichterselde 493, d°S Verlag« und der Schristleitnng: Amt Lüiiow Will,
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Druck .Der R-ichshote' W. in. b. H. in Berlin SW 11, Dessauer Straße SK/S?
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[0140] Maßgebliches und Unmaßgebliches ragende Männer gewesen sein, aber der Zu¬ fall kann ebensogut an diesen: Tage gerade Gevatter Schneider und Handschuhmacher auf die Nichterban? berufen haben. > Es ist natürlich ausgeschlossen, in die Geschäftsverteilung, welche die Zuständigkeit der einzelnen Richter für die einzelnen Sachen (nieist nach Anfangsbuchstaben des Beklagten) im voraus für das ganze Jahr regelt, ein¬ zugreifen und etwa für einen besonders wichtigen und schwierigen Prozeß einen alten und erfahrenen Richter und beson¬ ders qualifizierte Schöffen zu bestimmen. Damit würde einer der wichtigsten Grund¬ sätze unseres Re.chtslebens: „Niemand soll seinem ordentlichen Richter entzogen werden", umgestoßen werden; damit würde Unsicher¬ heit in die Unbefangenheit unserer Rechts¬ pflege getragen werden und damit wäre poli¬ tischen Leidenschaften und Machenschaften Tor und Tür geöffnet. Wer eine Besetzung des Gerichts, welche größere Garantien in An¬ sehung der Prozeßleitung und des Paulischen Verständnisse» der Beisitzer bietet, wäre doch für Beleidigungsfuchen so schwerwiegender Natur, wie es die vorgenannten sind, wün¬ schenswert. Diese Garantien böte die Straf¬ kammer. Allein nach unserer Strafproze߬ ordnung kann die Privatklage in erster In¬ stanz nur vor dem Schöffengericht erhoben werden. (Vielleicht zieht die demnächst zu erwartende Reform unserer Strafprozeßord¬ nung aus den Politischen Beleidigungsprozefsen die Lehre, die Möglichkeit einer Erhebung der Privatklage auch vor ier Strafkammer zu geben). Für das geltende Recht aber wäre eine .Abhilfe nur in der Weise möglich, daß die Staatsanwaltschaft bei Beleidigungen der geschilderten Art daS öffentliche Interesse bejahte und von Amts wegen Anklage gegen den Beleidiger erhöbe; denn alsdann hat sie die Wahl, ob sie die Sache vor das Schöffen¬ gericht oder die Strafkammer bringen will. Von diesem Auswege macht die Staatsan¬ waltschaft meines Erachtens zu selten Ge¬ brauch, sie ist in politischen Prozessen leider nur zu oft geneigt, das öffentliche Interesse zu verneinen. So kommen i»ann Prozesse von politisch großer Tragweite vor daS Straf¬ gericht niederster Ordnung, bei dessen Be- setzung,eS in viel höherem Maße als bei einem Gerichte höherer Ordnung dem Zufall über¬ lassen ist, ob die geeigneten Richterkräfte sich Domenicus finden. Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung nicht verbürgt wcrdrn kann. Nachdruck sämtlicher Aussitijc nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des BerlaftS gestärket. Verantwortlich: der Herausgeber Georg Tleinow in Berlin-Lichterselde West. — Manuslriptsendungen und Bricke werden erbeten unter der Adresse: An die Tchriftleituna, der Grenzboten in Berlin SW 11, TemVelhoser Ufer 85». Fernsprecher des Herausgebers: Amt Lichterselde 493, d°S Verlag« und der Schristleitnng: Amt Lüiiow Will, Verlag! Verlag der Wrenzboten W, in, b. H. in Berlin SW 11, Tempelhofer Ufer 36» Druck .Der R-ichshote' W. in. b. H. in Berlin SW 11, Dessauer Straße SK/S?

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_88238/140>, abgerufen am 24.11.2024.