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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

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Weshalb brauchen wir ein Rclchsgcsctz über I"gendämtcr?

Weshalb
brauchen wir ein Reichsgesetz über Jugendämter?
Professor Dr. Lhr. I' Alumker von

ir leben in einer Zeit, in der man reichlich viel nach Gesetzen
und staatlichen Eingriffen rust. Sowie uns irgendein Mißstand
entgegentritt, wird sicher der Wunsch nach einem Gesetz dagegen
laut, unbekümmert, ob ein Gesetz die beste und richtigste Art der Hilfe
bieten kann , oder ob eine Hilfe von ihm überhaupt zu erwarten ist.
Je stärker uns der Krieg den Zusammenhang des ganzen Deut¬
schen Reiches vorführt, und uns die gemeinsamen Bedürfnisse und Nöte bewußt
macht, um so leichter sind wir bereit, gleich nach einem Neichsgesetz über diese
oder jene Dinge zu rufen. Diese allgemeine Stimmung macht es zur Pflicht,
wo ein neues gesetzliches Einschreiten des Reichest verlangt wird, uns zunächst
zwei Fragen vorzulegen: Was kann in diesem Falle überhaupt durch gesetzliche
Maßnahmen erreicht werden? Und dann: Muß gerade das Reich in diesen
Dingen eingreifen? Erst zuletzt kommt dann die Erörterung, wie ein solches
Reichsgesetz beschaffen sein muß.

Schon lange vor dem Kriege hat man eine reichsgesetzliche Regelung der
öffentlichen Jugendfürsorge verlangt. Es sind gerade die Fachkreise gewesen, die
sich aus der Erfahrung des Lebens heraus dafür einsetzen. Bet der lebhaften
Teilnahme, der sich alle Angelegenheiten unseres Nachwuchses eben jetzt im Kriege
zu erfreuen haben, ist dann diese Forderung in größerer Stärke aufgetreten.
Durch die besondere Not unserer Jugend, die der Krieg aufdeckte, sind uns alle
die vielen Mängel der Jugendfürsorge, die vorher da waren, deutlich vor die
Seele getreten. Wo die Gesamtheit, die Gesellschaft und der Staat sich ernsthafter
der Jugend annehmen sollen, empfinden wir lebhafter, wieviel gerade an, den
öffentlichen Einrichtungen des Kinderschutzes noch mangelhaft ist. Bevor wir
gegenüber diesen Mängeln uns für ein Gesetz und gar ein Reichsgesetz einsetzen, be¬
darf es sorgsamer Erwägung, ob überhaupt gesetzliche Eingriffe hier sonderliche
Wirkung haben können.

Es handelt sich um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Mag
man Erziehung begrifflich bestimmen wie man will, mag man der willkürlichen
Erziehung einen größeren Einfluß zusprechen, wie manche wollen, oder mag man
sich bescheiden damit, daß die Erziehung nur Hindernisse der Entwickelung weg¬
nehmen kann, während der Mensch wie jeder Baum frei nach seiner Art wachsen
muß, wenn er kräftig und gesund gedeihen soll; immer bleibt die Erziehung ein
Stück persönlicher Einwirkung von Mensch zu Mensch. Wie kann das Gesetz in
diese persönliche Einwirkung mit Erfolg eingreifen? Gewiß, das Gesetz kann
öffentliche Einrichtungen, Behörden, Unter, ins Leben rufen, denen man jene
Erziehung anvertrauen kann. Allein, die Bedenken bleiben dieselben: wie können
solche Behörden und Ämter jenen persönlichen Einfluß von Mensch zu Mensch
ausüben, der aller Erziehung Wesentlichstes ist? Solche Erwägungen spielen bei
der Entwicklung der Jugendfürsorge immer wieder eine so große Rolle, daß wir
Uns mit ein paar Worten darüber klar werden müssen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt rechtlich die Erziehung unter dem Begriff
der Fürsorge für die Person des Kindes. Innerhalb dieses Erziehungsrechtes
in weiterem Sinne unterscheidet es dann von einer Erziehung im engeren Sinne,
die jener persönliche Einfluß umfaßt, das Recht und die Pflicht, das Kind zu
beaufsichtigen und seinen Ausenthalt zu bestimmen. Während im allgemeinen
alle diese Stücke zusammenfallen, so lange das Kind in der persönlichen Obhut der
Eltern ist, trennen sie sich, so wie die Eltern das Kind außerhalb ihrer Familie
unterbringen. Die eigentliche Erziehung, die persönliche Einwirkung auf das.


Weshalb brauchen wir ein Rclchsgcsctz über I"gendämtcr?

Weshalb
brauchen wir ein Reichsgesetz über Jugendämter?
Professor Dr. Lhr. I' Alumker von

ir leben in einer Zeit, in der man reichlich viel nach Gesetzen
und staatlichen Eingriffen rust. Sowie uns irgendein Mißstand
entgegentritt, wird sicher der Wunsch nach einem Gesetz dagegen
laut, unbekümmert, ob ein Gesetz die beste und richtigste Art der Hilfe
bieten kann , oder ob eine Hilfe von ihm überhaupt zu erwarten ist.
Je stärker uns der Krieg den Zusammenhang des ganzen Deut¬
schen Reiches vorführt, und uns die gemeinsamen Bedürfnisse und Nöte bewußt
macht, um so leichter sind wir bereit, gleich nach einem Neichsgesetz über diese
oder jene Dinge zu rufen. Diese allgemeine Stimmung macht es zur Pflicht,
wo ein neues gesetzliches Einschreiten des Reichest verlangt wird, uns zunächst
zwei Fragen vorzulegen: Was kann in diesem Falle überhaupt durch gesetzliche
Maßnahmen erreicht werden? Und dann: Muß gerade das Reich in diesen
Dingen eingreifen? Erst zuletzt kommt dann die Erörterung, wie ein solches
Reichsgesetz beschaffen sein muß.

Schon lange vor dem Kriege hat man eine reichsgesetzliche Regelung der
öffentlichen Jugendfürsorge verlangt. Es sind gerade die Fachkreise gewesen, die
sich aus der Erfahrung des Lebens heraus dafür einsetzen. Bet der lebhaften
Teilnahme, der sich alle Angelegenheiten unseres Nachwuchses eben jetzt im Kriege
zu erfreuen haben, ist dann diese Forderung in größerer Stärke aufgetreten.
Durch die besondere Not unserer Jugend, die der Krieg aufdeckte, sind uns alle
die vielen Mängel der Jugendfürsorge, die vorher da waren, deutlich vor die
Seele getreten. Wo die Gesamtheit, die Gesellschaft und der Staat sich ernsthafter
der Jugend annehmen sollen, empfinden wir lebhafter, wieviel gerade an, den
öffentlichen Einrichtungen des Kinderschutzes noch mangelhaft ist. Bevor wir
gegenüber diesen Mängeln uns für ein Gesetz und gar ein Reichsgesetz einsetzen, be¬
darf es sorgsamer Erwägung, ob überhaupt gesetzliche Eingriffe hier sonderliche
Wirkung haben können.

Es handelt sich um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Mag
man Erziehung begrifflich bestimmen wie man will, mag man der willkürlichen
Erziehung einen größeren Einfluß zusprechen, wie manche wollen, oder mag man
sich bescheiden damit, daß die Erziehung nur Hindernisse der Entwickelung weg¬
nehmen kann, während der Mensch wie jeder Baum frei nach seiner Art wachsen
muß, wenn er kräftig und gesund gedeihen soll; immer bleibt die Erziehung ein
Stück persönlicher Einwirkung von Mensch zu Mensch. Wie kann das Gesetz in
diese persönliche Einwirkung mit Erfolg eingreifen? Gewiß, das Gesetz kann
öffentliche Einrichtungen, Behörden, Unter, ins Leben rufen, denen man jene
Erziehung anvertrauen kann. Allein, die Bedenken bleiben dieselben: wie können
solche Behörden und Ämter jenen persönlichen Einfluß von Mensch zu Mensch
ausüben, der aller Erziehung Wesentlichstes ist? Solche Erwägungen spielen bei
der Entwicklung der Jugendfürsorge immer wieder eine so große Rolle, daß wir
Uns mit ein paar Worten darüber klar werden müssen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt rechtlich die Erziehung unter dem Begriff
der Fürsorge für die Person des Kindes. Innerhalb dieses Erziehungsrechtes
in weiterem Sinne unterscheidet es dann von einer Erziehung im engeren Sinne,
die jener persönliche Einfluß umfaßt, das Recht und die Pflicht, das Kind zu
beaufsichtigen und seinen Ausenthalt zu bestimmen. Während im allgemeinen
alle diese Stücke zusammenfallen, so lange das Kind in der persönlichen Obhut der
Eltern ist, trennen sie sich, so wie die Eltern das Kind außerhalb ihrer Familie
unterbringen. Die eigentliche Erziehung, die persönliche Einwirkung auf das.


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[0259] Weshalb brauchen wir ein Rclchsgcsctz über I"gendämtcr? Weshalb brauchen wir ein Reichsgesetz über Jugendämter? Professor Dr. Lhr. I' Alumker von ir leben in einer Zeit, in der man reichlich viel nach Gesetzen und staatlichen Eingriffen rust. Sowie uns irgendein Mißstand entgegentritt, wird sicher der Wunsch nach einem Gesetz dagegen laut, unbekümmert, ob ein Gesetz die beste und richtigste Art der Hilfe bieten kann , oder ob eine Hilfe von ihm überhaupt zu erwarten ist. Je stärker uns der Krieg den Zusammenhang des ganzen Deut¬ schen Reiches vorführt, und uns die gemeinsamen Bedürfnisse und Nöte bewußt macht, um so leichter sind wir bereit, gleich nach einem Neichsgesetz über diese oder jene Dinge zu rufen. Diese allgemeine Stimmung macht es zur Pflicht, wo ein neues gesetzliches Einschreiten des Reichest verlangt wird, uns zunächst zwei Fragen vorzulegen: Was kann in diesem Falle überhaupt durch gesetzliche Maßnahmen erreicht werden? Und dann: Muß gerade das Reich in diesen Dingen eingreifen? Erst zuletzt kommt dann die Erörterung, wie ein solches Reichsgesetz beschaffen sein muß. Schon lange vor dem Kriege hat man eine reichsgesetzliche Regelung der öffentlichen Jugendfürsorge verlangt. Es sind gerade die Fachkreise gewesen, die sich aus der Erfahrung des Lebens heraus dafür einsetzen. Bet der lebhaften Teilnahme, der sich alle Angelegenheiten unseres Nachwuchses eben jetzt im Kriege zu erfreuen haben, ist dann diese Forderung in größerer Stärke aufgetreten. Durch die besondere Not unserer Jugend, die der Krieg aufdeckte, sind uns alle die vielen Mängel der Jugendfürsorge, die vorher da waren, deutlich vor die Seele getreten. Wo die Gesamtheit, die Gesellschaft und der Staat sich ernsthafter der Jugend annehmen sollen, empfinden wir lebhafter, wieviel gerade an, den öffentlichen Einrichtungen des Kinderschutzes noch mangelhaft ist. Bevor wir gegenüber diesen Mängeln uns für ein Gesetz und gar ein Reichsgesetz einsetzen, be¬ darf es sorgsamer Erwägung, ob überhaupt gesetzliche Eingriffe hier sonderliche Wirkung haben können. Es handelt sich um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Mag man Erziehung begrifflich bestimmen wie man will, mag man der willkürlichen Erziehung einen größeren Einfluß zusprechen, wie manche wollen, oder mag man sich bescheiden damit, daß die Erziehung nur Hindernisse der Entwickelung weg¬ nehmen kann, während der Mensch wie jeder Baum frei nach seiner Art wachsen muß, wenn er kräftig und gesund gedeihen soll; immer bleibt die Erziehung ein Stück persönlicher Einwirkung von Mensch zu Mensch. Wie kann das Gesetz in diese persönliche Einwirkung mit Erfolg eingreifen? Gewiß, das Gesetz kann öffentliche Einrichtungen, Behörden, Unter, ins Leben rufen, denen man jene Erziehung anvertrauen kann. Allein, die Bedenken bleiben dieselben: wie können solche Behörden und Ämter jenen persönlichen Einfluß von Mensch zu Mensch ausüben, der aller Erziehung Wesentlichstes ist? Solche Erwägungen spielen bei der Entwicklung der Jugendfürsorge immer wieder eine so große Rolle, daß wir Uns mit ein paar Worten darüber klar werden müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt rechtlich die Erziehung unter dem Begriff der Fürsorge für die Person des Kindes. Innerhalb dieses Erziehungsrechtes in weiterem Sinne unterscheidet es dann von einer Erziehung im engeren Sinne, die jener persönliche Einfluß umfaßt, das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Ausenthalt zu bestimmen. Während im allgemeinen alle diese Stücke zusammenfallen, so lange das Kind in der persönlichen Obhut der Eltern ist, trennen sie sich, so wie die Eltern das Kind außerhalb ihrer Familie unterbringen. Die eigentliche Erziehung, die persönliche Einwirkung auf das.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/259>, abgerufen am 22.07.2024.