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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Liu Vorschlag zur Wahlreform

untersten Angehörigen dasselbe Gewicht bei der Prüfung und Entscheidung ein¬
räumen wollte als den an Erfahrung, Bildung und Urteilskraft Höherstehenden.
Erst die nach den Eigenschaften der Person bemessene Stimmkraft ist nicht bloß
gerecht, sondern auch in Wahrheit auf gleicher Grundlage bestimmt, da sie nicht
nur an der äußerlichen Voraussetzung des menschlichen Daseins haftet, sondern
den Menschen voll erfaßt und seine Bedeutung nach gleichen Maßstäben mißt.

Ob meine Auffassung, daß auch die Wägung der Stimmen als ein gleiches
Wahlrecht anzusprechen ist, zutrifft, mag indes als ein Streit um Worte auf sich
beruhen. Die linksstehenden Parteien werden meine Auffassung vermutlich be-
streiten; immerhin dürfte auch für sie mein nachstehender Vorschlag erwägens¬
wert sein.

Mein Vorschlag will in einem Ausbau des sogenannten Pluralwahlrechts
die gerechte Zumessung der Stimmkraft finden. Selbstverständlich bringt er nicht
endgültige Feststellungen-, seine Vertiefung durch die weitere Erörterung halte ich
nicht nur für möglich, sondern für wünschenswert und geboten. Denn die Auf¬
findung, wie vor allem die Abwägung der einzelnen Eigenschaften der Staats¬
bürger, welche für die Bedeutung der Stimmen im politischen Leben erheblich
sind, verlangen behutsame und umfassende Überlegungen.

Nun mein Vorschlag, bei dem, wie nochmals betont sei, nur der Grund¬
gedanke unverrückbar ist:

Jeder Preuße von 25 Jahren (geistig gesund, im Besitz der Ehrenrechte usw.)
hat das aktive Wahlrecht, mithin ohne weiteres eine Stimme.

Wenn überall der Ansicht erfahrener, gereifter Männer ein größeres Gewicht
beigelegt wird als dem Urteil jüngerer, mit ihrer Entwicklung vielleicht noch nicht
abgeschlossener Personen, so erscheint auch hier berechtigt, vielleicht an der Grenze
von 35 Jahren, in dem Gewicht der Stimmen zu unterscheiden.

Zweifellos ist derjenige, der -- eheliche -- Kinder hat, im allgemeinen zu
einer genaueren Prüfung der politischen Fragen nicht nur für die Gegenwart,
seine Lebensdauer, sondern auch für die Zukunft seiner Kinder gewillt. Nach
meiner Ansicht wäre auch dessen Stimmkraft zu erhöhen. Ob schon ein eheliches
Kind oder erst mehrere die Erhöhung begründen sollen, wäre zu erwägen; doch
würde nach meiner Ansicht die Forderung mehrerer Kinder nicht dem Gerechtigkeits-
p-inzip des Wahlrechts entspringen, sondern dem Nebenzweck dienen, die für das
Vaterland bedeutungsvolle Volksvermehrung zu fördern, so daß ich sie ablehne.

Auch eine gehobene Bildung begründet meines Erachtens die Erhöhung der
Stimmkraft. Hierbei denke ich an einen gewissen Abschluß der Vorbildung und
Disziplinierung des Geistes, wie er bei der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst gefordert wird.

Die abgeschlossene akademische Bildung gewährt unbestreitbar regelmäßig
eine beträchtlich erhöhte Urteilskraft, was eine entsprechende Verstärkung der
Stimmkraft rechtfertigt.

Schließlich ist auch nicht zu vergessen, daß eine gewisse Höhe des Ein-
kommens seinem Besitzer ermöglicht, das Fehlen gehobenen Unterrichts durch die
Erziehung im Leben zu ersetzen. Er ist nicht genötigt, seine Zeit so ausgiebig
der Arbeit zu opfern, daß ihm Muße und Stimmung zur Vervollständigung seiner
Bildung fehlen: er kommt weiter in der Welt herum und wird hierdurch abge-


Liu Vorschlag zur Wahlreform

untersten Angehörigen dasselbe Gewicht bei der Prüfung und Entscheidung ein¬
räumen wollte als den an Erfahrung, Bildung und Urteilskraft Höherstehenden.
Erst die nach den Eigenschaften der Person bemessene Stimmkraft ist nicht bloß
gerecht, sondern auch in Wahrheit auf gleicher Grundlage bestimmt, da sie nicht
nur an der äußerlichen Voraussetzung des menschlichen Daseins haftet, sondern
den Menschen voll erfaßt und seine Bedeutung nach gleichen Maßstäben mißt.

Ob meine Auffassung, daß auch die Wägung der Stimmen als ein gleiches
Wahlrecht anzusprechen ist, zutrifft, mag indes als ein Streit um Worte auf sich
beruhen. Die linksstehenden Parteien werden meine Auffassung vermutlich be-
streiten; immerhin dürfte auch für sie mein nachstehender Vorschlag erwägens¬
wert sein.

Mein Vorschlag will in einem Ausbau des sogenannten Pluralwahlrechts
die gerechte Zumessung der Stimmkraft finden. Selbstverständlich bringt er nicht
endgültige Feststellungen-, seine Vertiefung durch die weitere Erörterung halte ich
nicht nur für möglich, sondern für wünschenswert und geboten. Denn die Auf¬
findung, wie vor allem die Abwägung der einzelnen Eigenschaften der Staats¬
bürger, welche für die Bedeutung der Stimmen im politischen Leben erheblich
sind, verlangen behutsame und umfassende Überlegungen.

Nun mein Vorschlag, bei dem, wie nochmals betont sei, nur der Grund¬
gedanke unverrückbar ist:

Jeder Preuße von 25 Jahren (geistig gesund, im Besitz der Ehrenrechte usw.)
hat das aktive Wahlrecht, mithin ohne weiteres eine Stimme.

Wenn überall der Ansicht erfahrener, gereifter Männer ein größeres Gewicht
beigelegt wird als dem Urteil jüngerer, mit ihrer Entwicklung vielleicht noch nicht
abgeschlossener Personen, so erscheint auch hier berechtigt, vielleicht an der Grenze
von 35 Jahren, in dem Gewicht der Stimmen zu unterscheiden.

Zweifellos ist derjenige, der — eheliche — Kinder hat, im allgemeinen zu
einer genaueren Prüfung der politischen Fragen nicht nur für die Gegenwart,
seine Lebensdauer, sondern auch für die Zukunft seiner Kinder gewillt. Nach
meiner Ansicht wäre auch dessen Stimmkraft zu erhöhen. Ob schon ein eheliches
Kind oder erst mehrere die Erhöhung begründen sollen, wäre zu erwägen; doch
würde nach meiner Ansicht die Forderung mehrerer Kinder nicht dem Gerechtigkeits-
p-inzip des Wahlrechts entspringen, sondern dem Nebenzweck dienen, die für das
Vaterland bedeutungsvolle Volksvermehrung zu fördern, so daß ich sie ablehne.

Auch eine gehobene Bildung begründet meines Erachtens die Erhöhung der
Stimmkraft. Hierbei denke ich an einen gewissen Abschluß der Vorbildung und
Disziplinierung des Geistes, wie er bei der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst gefordert wird.

Die abgeschlossene akademische Bildung gewährt unbestreitbar regelmäßig
eine beträchtlich erhöhte Urteilskraft, was eine entsprechende Verstärkung der
Stimmkraft rechtfertigt.

Schließlich ist auch nicht zu vergessen, daß eine gewisse Höhe des Ein-
kommens seinem Besitzer ermöglicht, das Fehlen gehobenen Unterrichts durch die
Erziehung im Leben zu ersetzen. Er ist nicht genötigt, seine Zeit so ausgiebig
der Arbeit zu opfern, daß ihm Muße und Stimmung zur Vervollständigung seiner
Bildung fehlen: er kommt weiter in der Welt herum und wird hierdurch abge-


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[0106] Liu Vorschlag zur Wahlreform untersten Angehörigen dasselbe Gewicht bei der Prüfung und Entscheidung ein¬ räumen wollte als den an Erfahrung, Bildung und Urteilskraft Höherstehenden. Erst die nach den Eigenschaften der Person bemessene Stimmkraft ist nicht bloß gerecht, sondern auch in Wahrheit auf gleicher Grundlage bestimmt, da sie nicht nur an der äußerlichen Voraussetzung des menschlichen Daseins haftet, sondern den Menschen voll erfaßt und seine Bedeutung nach gleichen Maßstäben mißt. Ob meine Auffassung, daß auch die Wägung der Stimmen als ein gleiches Wahlrecht anzusprechen ist, zutrifft, mag indes als ein Streit um Worte auf sich beruhen. Die linksstehenden Parteien werden meine Auffassung vermutlich be- streiten; immerhin dürfte auch für sie mein nachstehender Vorschlag erwägens¬ wert sein. Mein Vorschlag will in einem Ausbau des sogenannten Pluralwahlrechts die gerechte Zumessung der Stimmkraft finden. Selbstverständlich bringt er nicht endgültige Feststellungen-, seine Vertiefung durch die weitere Erörterung halte ich nicht nur für möglich, sondern für wünschenswert und geboten. Denn die Auf¬ findung, wie vor allem die Abwägung der einzelnen Eigenschaften der Staats¬ bürger, welche für die Bedeutung der Stimmen im politischen Leben erheblich sind, verlangen behutsame und umfassende Überlegungen. Nun mein Vorschlag, bei dem, wie nochmals betont sei, nur der Grund¬ gedanke unverrückbar ist: Jeder Preuße von 25 Jahren (geistig gesund, im Besitz der Ehrenrechte usw.) hat das aktive Wahlrecht, mithin ohne weiteres eine Stimme. Wenn überall der Ansicht erfahrener, gereifter Männer ein größeres Gewicht beigelegt wird als dem Urteil jüngerer, mit ihrer Entwicklung vielleicht noch nicht abgeschlossener Personen, so erscheint auch hier berechtigt, vielleicht an der Grenze von 35 Jahren, in dem Gewicht der Stimmen zu unterscheiden. Zweifellos ist derjenige, der — eheliche — Kinder hat, im allgemeinen zu einer genaueren Prüfung der politischen Fragen nicht nur für die Gegenwart, seine Lebensdauer, sondern auch für die Zukunft seiner Kinder gewillt. Nach meiner Ansicht wäre auch dessen Stimmkraft zu erhöhen. Ob schon ein eheliches Kind oder erst mehrere die Erhöhung begründen sollen, wäre zu erwägen; doch würde nach meiner Ansicht die Forderung mehrerer Kinder nicht dem Gerechtigkeits- p-inzip des Wahlrechts entspringen, sondern dem Nebenzweck dienen, die für das Vaterland bedeutungsvolle Volksvermehrung zu fördern, so daß ich sie ablehne. Auch eine gehobene Bildung begründet meines Erachtens die Erhöhung der Stimmkraft. Hierbei denke ich an einen gewissen Abschluß der Vorbildung und Disziplinierung des Geistes, wie er bei der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst gefordert wird. Die abgeschlossene akademische Bildung gewährt unbestreitbar regelmäßig eine beträchtlich erhöhte Urteilskraft, was eine entsprechende Verstärkung der Stimmkraft rechtfertigt. Schließlich ist auch nicht zu vergessen, daß eine gewisse Höhe des Ein- kommens seinem Besitzer ermöglicht, das Fehlen gehobenen Unterrichts durch die Erziehung im Leben zu ersetzen. Er ist nicht genötigt, seine Zeit so ausgiebig der Arbeit zu opfern, daß ihm Muße und Stimmung zur Vervollständigung seiner Bildung fehlen: er kommt weiter in der Welt herum und wird hierdurch abge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/106>, abgerufen am 22.07.2024.