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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr.

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Das russische Airchenrecht "ut die Revolution

berührt, solange als noch deren geistliches Oberhaupt von dem Patriarchen von
Konstantinopel weiterhin abhängig blieb.

Erst unter Iwan IV., dem Schrecklichen, mit dem das Haus Rum! ausstarb,
und den nachfolgenden Romanows hat die Geschichte Rußlands neue Bahnen
beschritten, wie schon äußerlich an der Vergrößerung des Reiches durch Kasan und
Astrachan, sowie Sibirien, erkennbar ist. Gleichzeitig aber bildet auch einen höchst
bedeutsamen Wendepunkt für das russische Kirchenrecht die Entschließung Iwans IV.,
sich von seinem Metropoliten krönen zu lassen (1647) und damit die Kirche Ru߬
lands von dem Patriarchen in Mnstantinopel los und zugleich autokephal zu
machen. Dieser, durch die türkische Herrschaft in seiner Macht ohnehin sehr be¬
einträchtigt, hat denn auch bald danach (1589) den russischen Metropoliten als
selbständigen Patriarchen in aller Form Rechtens anerkannt. Seitdem erst ist die
russische Kirche in die Lage gekommen, kraft eigener Machtvollkommenheit durch
eine "Nationalsynvde" sich selbst ihr Recht zu setzen.

Bis zu Peter dem Großen (1689--1725), dem Begründer des neuzeitiger
russischen Staates, hatten Zar und Patriarch ordnungsgemäß nebeneinander ihres
Amtes gewaltet, ein jeder von beiden im Vollbewußtsein der durch die Nechts-
entwicklung ihm gewährten Machtstellung, letzterer in der Würde des geistlichen
Oberhauptes einer selbständig gewordenen Kirche und ersterer -- vollends nach
der Eroberung Konstantinopels durch die Türken -- in dem Gefühl, Nachfolger
der byzantinischen Kaiser zu sein. Die Kaiser Ostroms aber waren, seitdem Kon¬
stantin (313) die Kirche zur staatlich anerkannten Korporation gemacht hatte und
das Christentum unter Theodosius (396) endgültig alleinige Staatsreligion ge¬
worden war, die berufenen Schutzherren der Kirche. Sie hatten frühzeitig schon
das römische jus publicum, als dessen Teil das jus sacrum galt, auf die Kirche
angewandt und sich demgemäß als die Träger der obersten Machtvollkommenheit
auch in der Kirche betrachtet. Namentlich nach dem Zusammenbruch des west¬
römischen Kaisertums (476) waren die oströmischen Kaiser in immer umfassenderen
Maße auch kirchliche Gesetzgeber geworden, bis daß Justinian sogar ganz all¬
gemein (nov. 131, c. 1) anordnete, daß die Beschlüsse der (damals erst vier) öku¬
menischen Konzilien schlechthin Gesetzeskraft erhielten. Neben der staatsgesetzlichen
Bestätigung der canones haben die Kaiser auch unmittelbar allerlei Bestimmungen
kirchenrechtlichen Inhalts erlassen. Demzufolge hatte sich ein landesherrliches
Kirchenregiment gebildet, wie man es in dieser Form Cäsaropapismus genannt
hat, vermöge dessen die Kaiser die oberste Regierungsgewalt führten, ja das Recht
in Anspruch nahmen, Synoden zu berufen. So berichtet Eusebius (vita Louse.
III, b), der Kaiser habe durch sehr achtungsvolle Briefe die Bischöfe von überall
her gebeten, baldigst nach Nicaea zu kommen; übrigens spricht Eusebius hier von
Einladungen nur seitens des Kaisers, und sonach bleibt unentschieden, ob der
Kaiser Konstantin bei Berufung der Bischöfe nach Nicaea lediglich für sich allein
oder in Übereinstimmung mit dem Papst Sylvester gehandelt habe. Da die Kirche
im Orient die Obergewalt des Kaisers anerkannte, hat sie sich meist willig dessen
Anordnungen gefügt. Dein stand sicherlich nichts entgegen, soweit die Verord¬
nungen des weltlichen Herrschers "praeter" oder "LLLurnZum zus LimomLUM"
erlassen wurden; verstießen sie aber etwa gegen die heiligen canones, so war es
Pflicht der Kirche, solche Anläufe wider ihre Verfassung als Verletzung ihrer


Das russische Airchenrecht »ut die Revolution

berührt, solange als noch deren geistliches Oberhaupt von dem Patriarchen von
Konstantinopel weiterhin abhängig blieb.

Erst unter Iwan IV., dem Schrecklichen, mit dem das Haus Rum! ausstarb,
und den nachfolgenden Romanows hat die Geschichte Rußlands neue Bahnen
beschritten, wie schon äußerlich an der Vergrößerung des Reiches durch Kasan und
Astrachan, sowie Sibirien, erkennbar ist. Gleichzeitig aber bildet auch einen höchst
bedeutsamen Wendepunkt für das russische Kirchenrecht die Entschließung Iwans IV.,
sich von seinem Metropoliten krönen zu lassen (1647) und damit die Kirche Ru߬
lands von dem Patriarchen in Mnstantinopel los und zugleich autokephal zu
machen. Dieser, durch die türkische Herrschaft in seiner Macht ohnehin sehr be¬
einträchtigt, hat denn auch bald danach (1589) den russischen Metropoliten als
selbständigen Patriarchen in aller Form Rechtens anerkannt. Seitdem erst ist die
russische Kirche in die Lage gekommen, kraft eigener Machtvollkommenheit durch
eine „Nationalsynvde" sich selbst ihr Recht zu setzen.

Bis zu Peter dem Großen (1689—1725), dem Begründer des neuzeitiger
russischen Staates, hatten Zar und Patriarch ordnungsgemäß nebeneinander ihres
Amtes gewaltet, ein jeder von beiden im Vollbewußtsein der durch die Nechts-
entwicklung ihm gewährten Machtstellung, letzterer in der Würde des geistlichen
Oberhauptes einer selbständig gewordenen Kirche und ersterer — vollends nach
der Eroberung Konstantinopels durch die Türken — in dem Gefühl, Nachfolger
der byzantinischen Kaiser zu sein. Die Kaiser Ostroms aber waren, seitdem Kon¬
stantin (313) die Kirche zur staatlich anerkannten Korporation gemacht hatte und
das Christentum unter Theodosius (396) endgültig alleinige Staatsreligion ge¬
worden war, die berufenen Schutzherren der Kirche. Sie hatten frühzeitig schon
das römische jus publicum, als dessen Teil das jus sacrum galt, auf die Kirche
angewandt und sich demgemäß als die Träger der obersten Machtvollkommenheit
auch in der Kirche betrachtet. Namentlich nach dem Zusammenbruch des west¬
römischen Kaisertums (476) waren die oströmischen Kaiser in immer umfassenderen
Maße auch kirchliche Gesetzgeber geworden, bis daß Justinian sogar ganz all¬
gemein (nov. 131, c. 1) anordnete, daß die Beschlüsse der (damals erst vier) öku¬
menischen Konzilien schlechthin Gesetzeskraft erhielten. Neben der staatsgesetzlichen
Bestätigung der canones haben die Kaiser auch unmittelbar allerlei Bestimmungen
kirchenrechtlichen Inhalts erlassen. Demzufolge hatte sich ein landesherrliches
Kirchenregiment gebildet, wie man es in dieser Form Cäsaropapismus genannt
hat, vermöge dessen die Kaiser die oberste Regierungsgewalt führten, ja das Recht
in Anspruch nahmen, Synoden zu berufen. So berichtet Eusebius (vita Louse.
III, b), der Kaiser habe durch sehr achtungsvolle Briefe die Bischöfe von überall
her gebeten, baldigst nach Nicaea zu kommen; übrigens spricht Eusebius hier von
Einladungen nur seitens des Kaisers, und sonach bleibt unentschieden, ob der
Kaiser Konstantin bei Berufung der Bischöfe nach Nicaea lediglich für sich allein
oder in Übereinstimmung mit dem Papst Sylvester gehandelt habe. Da die Kirche
im Orient die Obergewalt des Kaisers anerkannte, hat sie sich meist willig dessen
Anordnungen gefügt. Dein stand sicherlich nichts entgegen, soweit die Verord¬
nungen des weltlichen Herrschers „praeter" oder „LLLurnZum zus LimomLUM"
erlassen wurden; verstießen sie aber etwa gegen die heiligen canones, so war es
Pflicht der Kirche, solche Anläufe wider ihre Verfassung als Verletzung ihrer


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_332712/230>, abgerufen am 01.09.2024.