Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.Die Entlassung Uricgsgefcmgener gegen Ehrenwort lassung übernimmt der Gefangene die Verpflichtung, in Zukunft für eine längere Die Geschichte der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem Es ist das Verdienst Otto v. Gierkes."") die germanische Herkunft und ") Wilhelm Knorr, Das Ehrenwort Kriegsgefangener in seiner rechtsgeschichtlichen Entwickelung, Heft 127 der Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Dr. Otto von Gierke, Breslau, Verlag von M. u. H. Markus, 191ö. "*) Otto v. Gierde, Schuld und Haftung im älteren Deutschen Recht, Heft 100 der
gelte. Untersuchungen, Breslau 191V. Die Entlassung Uricgsgefcmgener gegen Ehrenwort lassung übernimmt der Gefangene die Verpflichtung, in Zukunft für eine längere Die Geschichte der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem Es ist das Verdienst Otto v. Gierkes."") die germanische Herkunft und ") Wilhelm Knorr, Das Ehrenwort Kriegsgefangener in seiner rechtsgeschichtlichen Entwickelung, Heft 127 der Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Dr. Otto von Gierke, Breslau, Verlag von M. u. H. Markus, 191ö. "*) Otto v. Gierde, Schuld und Haftung im älteren Deutschen Recht, Heft 100 der
gelte. Untersuchungen, Breslau 191V. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0246" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/331218"/> <fw type="header" place="top"> Die Entlassung Uricgsgefcmgener gegen Ehrenwort</fw><lb/> <p xml:id="ID_825" prev="#ID_824"> lassung übernimmt der Gefangene die Verpflichtung, in Zukunft für eine längere<lb/> oder kürzere Zeit, gewöhnlich für die Dauer des Krieges, nicht mehr die Waffen<lb/> gegen den Sieger zu trcigen oder nicht einmal das Geringste zu dessen Schäden<lb/> zu unternehmen. Bei vorläufiger Entlassung oder Beurlaubung pflegt das<lb/> Versprechen abgegeben zu werden, zur bestimmten Zeit zurückzukehren. Erleichterung<lb/> der Gefangenschaft, freie Bewegung, erreicht der Gefangene meistens durch das<lb/> ehrenwörtliche Versprechen, sich auf keine Pläne zur Flucht einzulassen und den<lb/> ihm vorgeschriebenen Bezirk nicht zu überschreiten. Der Sieger übernimmt in<lb/> den ersten beiden Fällen die Verpflichtung, den Gefangenen zu entlasten, im<lb/> Falle der freien Bewegung gegen Ehrenwort den Gefangenen nicht einzusperren,<lb/> oder sonst hart zu behandeln. Die ehrlose Nichterfüllung der durch das Ehren¬<lb/> wort gesicherten Verpflichtungen zieht für den Gefangenen schwere Strafe nach<lb/> sich: Er verfällt nach altüberliefertem Kriegsrecht sowohl als auch nach den<lb/> meisten bestehenden Landesgesetzen der Ehrlosigkeit und dem Tode. Das neuere<lb/> Völkerrecht droht dem Wortbrüchigen den Verlust der Rechte eines Kriegsgefangenen<lb/> an. Der Nehmestaat ist befugt, ihn nach seinen Landesgesetzen aburteilen zu lassen.<lb/> Nach deutschem Rechte steht der Kriegsgefangene unter Militärgerichtsbarkeit,<lb/> das Militärstrafgesetzbuch bestimmt im § 159: „Ein Kriegsgefangener, welcher<lb/> unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes entweicht, oder auf Ehrenwort entlassen,<lb/> die gegebene Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft." Ähnliche Vorschriften<lb/> enthalten die französischen, griechischen, amerikanischen, italienischen und dänischen<lb/> Militärstrafgesetze.</p><lb/> <p xml:id="ID_826"> Die Geschichte der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem<lb/> Sieger ist uralt, sie ist verknüpft mit den besten Überlieferungen germanischer<lb/> ritterlicher Kampfesart und Kriegführung. Erst neuere Forschungen des Verfassers<lb/> haben diese Entwicklung aufgedeckt, während bisher die Entstehung und Ver¬<lb/> breitung des Kriegsbrauches der Entlassung Kriegsgefangener als eine Frucht<lb/> neuzeitlicher Gesittung, und Menschlichkeit im Kriege angesehen wurde. Ein<lb/> näheres Eingehen auf die außerordentlich reizvolle ältere Entwicklungsgeschichte<lb/> der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem Sieger bis zu ihrer<lb/> allgemeinen Verbreitung und Anerkennung im Völkerrecht, von der man etwa<lb/> seit Mitte des achtzehnten Jahrhunderts sprechen kann, würde den Rahmen<lb/> dieses Aussatzes weit überschreiten. Eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses<lb/> der soeben erschienenen Untersuchungen*) möge hier genügen.</p><lb/> <p xml:id="ID_827" next="#ID_828"> Es ist das Verdienst Otto v. Gierkes."") die germanische Herkunft und<lb/> die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ehrenworts aus dem altgermanischen<lb/> Treugelübde festgelegt zu haben. Das Treugelübde war im alten germanischen</p><lb/> <note xml:id="FID_51" place="foot"> ") Wilhelm Knorr, Das Ehrenwort Kriegsgefangener in seiner rechtsgeschichtlichen<lb/> Entwickelung, Heft 127 der Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,<lb/> herausgegeben von Dr. Otto von Gierke, Breslau, Verlag von M. u. H. Markus, 191ö.</note><lb/> <note xml:id="FID_52" place="foot"> "*) Otto v. Gierde, Schuld und Haftung im älteren Deutschen Recht, Heft 100 der<lb/> gelte. Untersuchungen, Breslau 191V.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0246]
Die Entlassung Uricgsgefcmgener gegen Ehrenwort
lassung übernimmt der Gefangene die Verpflichtung, in Zukunft für eine längere
oder kürzere Zeit, gewöhnlich für die Dauer des Krieges, nicht mehr die Waffen
gegen den Sieger zu trcigen oder nicht einmal das Geringste zu dessen Schäden
zu unternehmen. Bei vorläufiger Entlassung oder Beurlaubung pflegt das
Versprechen abgegeben zu werden, zur bestimmten Zeit zurückzukehren. Erleichterung
der Gefangenschaft, freie Bewegung, erreicht der Gefangene meistens durch das
ehrenwörtliche Versprechen, sich auf keine Pläne zur Flucht einzulassen und den
ihm vorgeschriebenen Bezirk nicht zu überschreiten. Der Sieger übernimmt in
den ersten beiden Fällen die Verpflichtung, den Gefangenen zu entlasten, im
Falle der freien Bewegung gegen Ehrenwort den Gefangenen nicht einzusperren,
oder sonst hart zu behandeln. Die ehrlose Nichterfüllung der durch das Ehren¬
wort gesicherten Verpflichtungen zieht für den Gefangenen schwere Strafe nach
sich: Er verfällt nach altüberliefertem Kriegsrecht sowohl als auch nach den
meisten bestehenden Landesgesetzen der Ehrlosigkeit und dem Tode. Das neuere
Völkerrecht droht dem Wortbrüchigen den Verlust der Rechte eines Kriegsgefangenen
an. Der Nehmestaat ist befugt, ihn nach seinen Landesgesetzen aburteilen zu lassen.
Nach deutschem Rechte steht der Kriegsgefangene unter Militärgerichtsbarkeit,
das Militärstrafgesetzbuch bestimmt im § 159: „Ein Kriegsgefangener, welcher
unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes entweicht, oder auf Ehrenwort entlassen,
die gegebene Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft." Ähnliche Vorschriften
enthalten die französischen, griechischen, amerikanischen, italienischen und dänischen
Militärstrafgesetze.
Die Geschichte der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem
Sieger ist uralt, sie ist verknüpft mit den besten Überlieferungen germanischer
ritterlicher Kampfesart und Kriegführung. Erst neuere Forschungen des Verfassers
haben diese Entwicklung aufgedeckt, während bisher die Entstehung und Ver¬
breitung des Kriegsbrauches der Entlassung Kriegsgefangener als eine Frucht
neuzeitlicher Gesittung, und Menschlichkeit im Kriege angesehen wurde. Ein
näheres Eingehen auf die außerordentlich reizvolle ältere Entwicklungsgeschichte
der ehrenwörtlichen Verträge Kriegsgefangener mit dem Sieger bis zu ihrer
allgemeinen Verbreitung und Anerkennung im Völkerrecht, von der man etwa
seit Mitte des achtzehnten Jahrhunderts sprechen kann, würde den Rahmen
dieses Aussatzes weit überschreiten. Eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses
der soeben erschienenen Untersuchungen*) möge hier genügen.
Es ist das Verdienst Otto v. Gierkes."") die germanische Herkunft und
die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ehrenworts aus dem altgermanischen
Treugelübde festgelegt zu haben. Das Treugelübde war im alten germanischen
") Wilhelm Knorr, Das Ehrenwort Kriegsgefangener in seiner rechtsgeschichtlichen
Entwickelung, Heft 127 der Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
herausgegeben von Dr. Otto von Gierke, Breslau, Verlag von M. u. H. Markus, 191ö.
"*) Otto v. Gierde, Schuld und Haftung im älteren Deutschen Recht, Heft 100 der
gelte. Untersuchungen, Breslau 191V.
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