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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Drittes Vierteljahr.

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Die Tagung für Rriegsbeschädigtenfürsorge in Loin a. Rh.

Arbeitsnachweisfrage noch nicht befriedigend gelöst. -- spontan wird die Für¬
sorge noch getragen von der Gesinnung brüderlicher Liebe. Das reicht aber
für die Zukunft nicht aus. Sie muß eine Sache nüchterner Notwendigkeit
werden. Fassen wir die Fürsorge auf als eine Sache bitterer Notwendigkeit,
dann wird sie zu dem großartigsten Geschehnis dieser Tage des Weltkrieges werden.

In einem zweiten Vortrag behandelte der Oberregierungsrat im Staats¬
ministerium des Innern Dr. Schweyer - München die bürgerliche Kriegs¬
beschädigtenfürsorge und die Gesetzgebung. Der Ausbau der bürger¬
lichen Fürsorge zu einem System ist eine Schöpfung der Gegenwart. Das
Gesamtgebiet der Fürsorge läßt sich nicht leicht durch Gesetze fest umschließen.
Die gesetzliche Fürsorge fällt unwesentlichen mit der militärischen Fürsorgezusammen.

Die bürgerliche Fürsorge will nicht in erster Linie reglementieren, sondern
den Kriegsbeschädigten in den bürgerlichen Beruf überführen. Die gesetzlichen
Unterlagen der Kriegsbeschüdigtenfürsorge sind gegeben in dem Mannschaftsver-
sorgungsgesetz von 1906 und in den ihm angeschlossenen Fürsorgegesetzen für
Tropendienst, Luftdienst und Kraftfahrerdienst. Diese gesetzlichen Bestimmungen
sind nicht allgemein bekannt. Die Fürsorgestellen haben die Aufgabe, notwen¬
dige Aufklärung zu verbreiten. Daneben müssen sie hinwirken auf einen gesetz¬
lichen Ausbau, damit Notwendiges durch Zweckmäßiges ergänzt werden kann
und damit der Kriegsbeschädigte nicht der Armenpflege anheimfällt.

Hinsichtlich der Rente ist zu fordern, daß diese entweder lebenslänglich
oder für die etwa festgesetzte Zeit in unabänderlicher Höhe gezahlt wird. Kür¬
zungen der Rente haben eine sehr bedauerliche Wirkung. Neben der Dauer¬
rente aber muß eine Übergangsrente möglich sein und die Nachprüfungsfrist
muß mindestens zwei Jahre dauern. Nur in dem Falle, wo die Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Rente sich ganz wesentlich geändert haben, sollte eine
Änderung der Rente möglich sein.

Bedauerlich ist an der heutigen Handhabung des Militärversorgungsgesetzes,
daß in der Bewilligung der Verstümmelungszulagen große Ungleichmäßigst
herrscht. Auch haben die Verstümmelungen des Gesichtes und des Schädels,
die in den Nahkämpfen dieses Krieges überaus häufig sind, im Gesetz nicht
die nötige Berücksichtigung erfahren.

Für einen Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen ist es notwendig, die
Erfahrungen der Versicherungsämter und der Unfallämter ausgiebig zu benutzen.
Bei der heutigen Anwendung der Versorgungsgesetze ist nur der Dienstgrad des
zu Versorgenden maßgebend. Seine Persönlichkeit und die Familienverhältnisse
bleiben unberücksichtigt. Auch darin ist eine Änderung notwendig. Man muß
verlangen, daß Kriegsbeschädigte der sozialen Schicht, der sie früher angehörten,
erhalten bleiben. Zwar läßt das Gesetz auch in seiner heutigen Fassung im
Falle der Bedürftigkeit eine Zuschußrente zu. Diese wird jedoch zu selten be¬
willigt. Bedürftigkeit liegt immer dann vor, wenn es unmöglich ist. durch
Rente und Lohn den früheren Arbeitsverdienst auch nur annähernd zu erreichen-


Die Tagung für Rriegsbeschädigtenfürsorge in Loin a. Rh.

Arbeitsnachweisfrage noch nicht befriedigend gelöst. — spontan wird die Für¬
sorge noch getragen von der Gesinnung brüderlicher Liebe. Das reicht aber
für die Zukunft nicht aus. Sie muß eine Sache nüchterner Notwendigkeit
werden. Fassen wir die Fürsorge auf als eine Sache bitterer Notwendigkeit,
dann wird sie zu dem großartigsten Geschehnis dieser Tage des Weltkrieges werden.

In einem zweiten Vortrag behandelte der Oberregierungsrat im Staats¬
ministerium des Innern Dr. Schweyer - München die bürgerliche Kriegs¬
beschädigtenfürsorge und die Gesetzgebung. Der Ausbau der bürger¬
lichen Fürsorge zu einem System ist eine Schöpfung der Gegenwart. Das
Gesamtgebiet der Fürsorge läßt sich nicht leicht durch Gesetze fest umschließen.
Die gesetzliche Fürsorge fällt unwesentlichen mit der militärischen Fürsorgezusammen.

Die bürgerliche Fürsorge will nicht in erster Linie reglementieren, sondern
den Kriegsbeschädigten in den bürgerlichen Beruf überführen. Die gesetzlichen
Unterlagen der Kriegsbeschüdigtenfürsorge sind gegeben in dem Mannschaftsver-
sorgungsgesetz von 1906 und in den ihm angeschlossenen Fürsorgegesetzen für
Tropendienst, Luftdienst und Kraftfahrerdienst. Diese gesetzlichen Bestimmungen
sind nicht allgemein bekannt. Die Fürsorgestellen haben die Aufgabe, notwen¬
dige Aufklärung zu verbreiten. Daneben müssen sie hinwirken auf einen gesetz¬
lichen Ausbau, damit Notwendiges durch Zweckmäßiges ergänzt werden kann
und damit der Kriegsbeschädigte nicht der Armenpflege anheimfällt.

Hinsichtlich der Rente ist zu fordern, daß diese entweder lebenslänglich
oder für die etwa festgesetzte Zeit in unabänderlicher Höhe gezahlt wird. Kür¬
zungen der Rente haben eine sehr bedauerliche Wirkung. Neben der Dauer¬
rente aber muß eine Übergangsrente möglich sein und die Nachprüfungsfrist
muß mindestens zwei Jahre dauern. Nur in dem Falle, wo die Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Rente sich ganz wesentlich geändert haben, sollte eine
Änderung der Rente möglich sein.

Bedauerlich ist an der heutigen Handhabung des Militärversorgungsgesetzes,
daß in der Bewilligung der Verstümmelungszulagen große Ungleichmäßigst
herrscht. Auch haben die Verstümmelungen des Gesichtes und des Schädels,
die in den Nahkämpfen dieses Krieges überaus häufig sind, im Gesetz nicht
die nötige Berücksichtigung erfahren.

Für einen Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen ist es notwendig, die
Erfahrungen der Versicherungsämter und der Unfallämter ausgiebig zu benutzen.
Bei der heutigen Anwendung der Versorgungsgesetze ist nur der Dienstgrad des
zu Versorgenden maßgebend. Seine Persönlichkeit und die Familienverhältnisse
bleiben unberücksichtigt. Auch darin ist eine Änderung notwendig. Man muß
verlangen, daß Kriegsbeschädigte der sozialen Schicht, der sie früher angehörten,
erhalten bleiben. Zwar läßt das Gesetz auch in seiner heutigen Fassung im
Falle der Bedürftigkeit eine Zuschußrente zu. Diese wird jedoch zu selten be¬
willigt. Bedürftigkeit liegt immer dann vor, wenn es unmöglich ist. durch
Rente und Lohn den früheren Arbeitsverdienst auch nur annähernd zu erreichen-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330533/378>, abgerufen am 23.07.2024.