Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.Die Zukunft des Völkerrechts Staatsreligion das Werk zu krönen. Also ein allmählicher Anskrystallisierungs- Damit sind wir schon in die Gruppe der monistischen Theorien eingetreten. Die Zukunft des Völkerrechts Staatsreligion das Werk zu krönen. Also ein allmählicher Anskrystallisierungs- Damit sind wir schon in die Gruppe der monistischen Theorien eingetreten. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0184" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/329852"/> <fw type="header" place="top"> Die Zukunft des Völkerrechts</fw><lb/> <p xml:id="ID_571" prev="#ID_570"> Staatsreligion das Werk zu krönen. Also ein allmählicher Anskrystallisierungs-<lb/> prozeß, ein Ausleseverfahren, ein Menschenwerk, um das Recht bis in den<lb/> Bereich des Göttlichen zu heben, — ein Werk des Staates. Und gehen wir<lb/> umgekehrt die Stufen von oben nach unten, so sehen wir jene andere Theorie<lb/> entstehen, der das göttliche, das geoffenbarte Recht die Quelle allen Rechts ist,<lb/> das sich auch in menschlicher Ethik und im natürlichen, d. i. der Menschheit<lb/> gemäßen Rechte, dem Naturrecht, von dem das Völkerrecht ein Teil ist, noch<lb/> wiederspiegelt, das aus dem Völkerrecht das Staatsrecht hervorgehen läßt und<lb/> mittels dieses den Staat selber, der auf solche Weise ebenfalls seinen göttlichen<lb/> Ursprung nachgewiesen erhält. Die ganze Reihe — entweder von oben nach<lb/> unten oder von unten nach oben — finden wir in der Naturrechtsphilosophie<lb/> des siebzehnten und neunzehnten Jahrhunderts, erstere auch in der orthodox¬<lb/> katholischen Rechtsphilosophie von heute. Teile der Reihe sind in der neuesten<lb/> weltlichen Rechtsphilosophie zu finden. Für Lasson, E. I. Becker und Berolz«<lb/> seiner z. B. ist das Völkerrecht kein „Recht" im strengen Sinne, steht also auf<lb/> „höherer" Stufe. Nach Post ist das Völkerrecht durch Abstraktion aus dem<lb/> national-internationalen Recht gewonnen worden. Krabbe erklärt die ganze<lb/> Staatspersönlichkeit aus dem Völkerrecht, ordnet dieses dem Staatsrecht über,<lb/> läßt das Staatsrecht ganz in dem (freilich von diesem „delegierten") Völkerrecht<lb/> aufgehen. Anderseits streicht Zorn (und ähnlich Fricker) die Völkerrechtsstufe<lb/> vollständig und läßt die Völkerrechtsverträge nur moralisch binden. Für ihn<lb/> hört mit dem Staatsrecht die Rechtssphäre überhaupt auf, sodaß das sogenannte<lb/> Völkerrecht, soweit es als „Recht" erscheint und angesehen werden kann, mit<lb/> dem Staatsrecht zusammenfällt. Man kann daher seine Theorie als einen Kreis<lb/> darstellen, in dessen Zentrum das Staatsrecht steht, und innerhalb dessen<lb/> Peripherie sich das Völkerrecht als „Recht" befindet. Ihm stehen Leoni und<lb/> Meyer nahe, die einen Widerspruch im Staatswillen (welcher das Völkerrecht<lb/> und das Staatsrecht geschaffen hat) als unmöglich empfinden und deshalb beide<lb/> zusammenfallen lassen. Dann verpflichtet der völkerrechtliche Vertrag rechtlich<lb/> höchstens zum Erlaß eines Staatsgesetzes, wie es auch schon Greift, E. Meier<lb/> und Laband angenommen haben, die deshalb bei Staatsverträgen die staats¬<lb/> rechtliche Bindung von der völkerrechtlichen unterscheiden mußten; Ethik und<lb/> Glauben stehen hier ganz außerhalb des Kreises der Rechtssphäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_572" next="#ID_573"> Damit sind wir schon in die Gruppe der monistischen Theorien eingetreten.<lb/> Ein Übergangsstadium bildet Triepel, der Völkerrecht und Staatsrecht zwar als<lb/> zwei gleichzeitig nebeneinander in Geltung befindliche Normenkomplexe ansteht,<lb/> als zwei Rechtskreise, „die sich höchstens berühren", sie aber doch in eine Ebene<lb/> verlegt. Und verwandt mit der Triepelschen und der Zornschen Theorie ist die<lb/> Theorie von Walter Jellinek und Keifen, daß die völkerrechtlichen Staats¬<lb/> verträge „Staatswille kraft Ermächtigung oder Verweisung" seien, so daß die<lb/> beiden Rechtskreise sich schneiden, aber nicht vollkommen decken, — wobei nur<lb/> zu befürchten ist, daß das gemeinschaftliche Gebiet des (materiellen, nicht for-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0184]
Die Zukunft des Völkerrechts
Staatsreligion das Werk zu krönen. Also ein allmählicher Anskrystallisierungs-
prozeß, ein Ausleseverfahren, ein Menschenwerk, um das Recht bis in den
Bereich des Göttlichen zu heben, — ein Werk des Staates. Und gehen wir
umgekehrt die Stufen von oben nach unten, so sehen wir jene andere Theorie
entstehen, der das göttliche, das geoffenbarte Recht die Quelle allen Rechts ist,
das sich auch in menschlicher Ethik und im natürlichen, d. i. der Menschheit
gemäßen Rechte, dem Naturrecht, von dem das Völkerrecht ein Teil ist, noch
wiederspiegelt, das aus dem Völkerrecht das Staatsrecht hervorgehen läßt und
mittels dieses den Staat selber, der auf solche Weise ebenfalls seinen göttlichen
Ursprung nachgewiesen erhält. Die ganze Reihe — entweder von oben nach
unten oder von unten nach oben — finden wir in der Naturrechtsphilosophie
des siebzehnten und neunzehnten Jahrhunderts, erstere auch in der orthodox¬
katholischen Rechtsphilosophie von heute. Teile der Reihe sind in der neuesten
weltlichen Rechtsphilosophie zu finden. Für Lasson, E. I. Becker und Berolz«
seiner z. B. ist das Völkerrecht kein „Recht" im strengen Sinne, steht also auf
„höherer" Stufe. Nach Post ist das Völkerrecht durch Abstraktion aus dem
national-internationalen Recht gewonnen worden. Krabbe erklärt die ganze
Staatspersönlichkeit aus dem Völkerrecht, ordnet dieses dem Staatsrecht über,
läßt das Staatsrecht ganz in dem (freilich von diesem „delegierten") Völkerrecht
aufgehen. Anderseits streicht Zorn (und ähnlich Fricker) die Völkerrechtsstufe
vollständig und läßt die Völkerrechtsverträge nur moralisch binden. Für ihn
hört mit dem Staatsrecht die Rechtssphäre überhaupt auf, sodaß das sogenannte
Völkerrecht, soweit es als „Recht" erscheint und angesehen werden kann, mit
dem Staatsrecht zusammenfällt. Man kann daher seine Theorie als einen Kreis
darstellen, in dessen Zentrum das Staatsrecht steht, und innerhalb dessen
Peripherie sich das Völkerrecht als „Recht" befindet. Ihm stehen Leoni und
Meyer nahe, die einen Widerspruch im Staatswillen (welcher das Völkerrecht
und das Staatsrecht geschaffen hat) als unmöglich empfinden und deshalb beide
zusammenfallen lassen. Dann verpflichtet der völkerrechtliche Vertrag rechtlich
höchstens zum Erlaß eines Staatsgesetzes, wie es auch schon Greift, E. Meier
und Laband angenommen haben, die deshalb bei Staatsverträgen die staats¬
rechtliche Bindung von der völkerrechtlichen unterscheiden mußten; Ethik und
Glauben stehen hier ganz außerhalb des Kreises der Rechtssphäre.
Damit sind wir schon in die Gruppe der monistischen Theorien eingetreten.
Ein Übergangsstadium bildet Triepel, der Völkerrecht und Staatsrecht zwar als
zwei gleichzeitig nebeneinander in Geltung befindliche Normenkomplexe ansteht,
als zwei Rechtskreise, „die sich höchstens berühren", sie aber doch in eine Ebene
verlegt. Und verwandt mit der Triepelschen und der Zornschen Theorie ist die
Theorie von Walter Jellinek und Keifen, daß die völkerrechtlichen Staats¬
verträge „Staatswille kraft Ermächtigung oder Verweisung" seien, so daß die
beiden Rechtskreise sich schneiden, aber nicht vollkommen decken, — wobei nur
zu befürchten ist, daß das gemeinschaftliche Gebiet des (materiellen, nicht for-
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