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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.

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Ist die Bekanntmachung des Bundesrath vom 9. September ^9; 5 rechtsgültig?

wohl eingegriffen, Bekanntmachung vom 26. August 1915). So könnte man
auch von dieser neuesten Reform sagen, daß sie nur indirekt einer wirtschaftlichen
Schädigung vorbeuge, direkt aber lediglich rechtliche Nachteile beseitige; eine
Grenze müsse aber sein, und die sei eben da gegeben, wo unmittelbar ein wirtschaft¬
licher Notstand Abhilfe erheische, wie die Sicherstellung der Nahrungs- und Futter¬
mittel usw. Auch das wird eingewandt werden, daß nur wirklich erhebliche Schädi¬
gungen zum Eingriff berechtigen; gerade die Erheblichkeit wird geleugnet werden.

Trotz dieser Bedenken möchte ich der Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung
das Wort reden. Noch viel zu wenig ist die Erkenntnis durchgedrungen, daß
die Rechtsordnung nicht über oder neben der Wirtjchaft steht, sondern ein Teil
des gesamten sozialen Organismus ist. Ob der Gläubiger sein Geld nach zwei
Wochen oder nach zwei Monaten erhält, ist eine unmittelbar wirtschaftliche Frage.
Daß der Richter Zeit und Kraft hat, wirklich bedeutsame Streitfälle gründlich
und überlegt zu entscheiden, und nicht durch Bagatellsachen und unnötige Schreib¬
arbeit daran behindert wird, das kommt der gesamten Volkswirtschaft zugute.
Man denke an die Rechtsfragen, welche gerade der Krieg aufgeworfen hat. z. B.
die Tragweite der Kriegsklausel, und von deren richtiger Entscheidung Millionen
abhängen. Ein Gesetz, welches Schnelligkeit und Exaktheit der Rechtsprechung
fördert, kann nur als ein direkter großer wirtschaftlicher Gewinn gewertet werden.

Anderseits hat gerade der Krieg die Erfüllung dieser Anforderungen an
eine gute Justiz sehr erschwert, ja fast unmöglich gemacht. Was vordem bei
hinreichendem Personal nicht als erheblicher Nachteil empfunden wurde, wird
nunmehr durch die zahlreichen Einberufungen der Richter und der unteren
Beamten zu einer Stockung der Rechtspflege. Man muß es erlebt haben, wie
gerade große und wichtige Sachen liegen bleiben, weil sie von einem Dezernenten
an den anderen wandern und keiner Zeit findet, sich hineinzuarbeiten. Die
Sitzungen der zusammengeschmolzenen Kammern sind überladen mit Terminen,
die zurückgebliebenen, meist schon bejahrteren Richter haben fast die gleiche
Arbeit zu leisten wie vorher das vollbesetzte Gericht, denn die Prozesse sind nur
unbedeutend zurückgegangen, gerade der Krieg hat Streitfülle und leider auch
Prozeßsucht gefördert. Die Bekanntmachung vom 9. September beseitigt eine
Reihe formaler Akte, welche lediglich das Verfahren aufhalten und die Richter
belasten, sie erleichtert die Rechtspflege und beugt damit einer drohenden oder
vielmehr schon bestehenden wirtschaftlichen Schädigung vor.

Es wäre zu bedauern, wenn die Gerichte selbst die angebotene Hilfe ab¬
lehnten und die Bekanntmachung für ungültig erklärten. Möglich ist dies bei
der Übergewissenhaftigkeit deutscher Gerichte immerhin. Es wäre daher geratener
gewesen (und es ist eigentlich auch nicht einzusehen, warum dies nicht geschah),
die Reform durch den Reichstag als Gesetz beschließen zu lassen, der seine
Mitwirkung unzweifelhaft nicht versagt hätte, ja im Gegenteil vielleicht darauf
gedrungen hätte, daß die Abänderungen ein dauernder Bestandteil unserer
Zivilprozeßordnung würden.




Ist die Bekanntmachung des Bundesrath vom 9. September ^9; 5 rechtsgültig?

wohl eingegriffen, Bekanntmachung vom 26. August 1915). So könnte man
auch von dieser neuesten Reform sagen, daß sie nur indirekt einer wirtschaftlichen
Schädigung vorbeuge, direkt aber lediglich rechtliche Nachteile beseitige; eine
Grenze müsse aber sein, und die sei eben da gegeben, wo unmittelbar ein wirtschaft¬
licher Notstand Abhilfe erheische, wie die Sicherstellung der Nahrungs- und Futter¬
mittel usw. Auch das wird eingewandt werden, daß nur wirklich erhebliche Schädi¬
gungen zum Eingriff berechtigen; gerade die Erheblichkeit wird geleugnet werden.

Trotz dieser Bedenken möchte ich der Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung
das Wort reden. Noch viel zu wenig ist die Erkenntnis durchgedrungen, daß
die Rechtsordnung nicht über oder neben der Wirtjchaft steht, sondern ein Teil
des gesamten sozialen Organismus ist. Ob der Gläubiger sein Geld nach zwei
Wochen oder nach zwei Monaten erhält, ist eine unmittelbar wirtschaftliche Frage.
Daß der Richter Zeit und Kraft hat, wirklich bedeutsame Streitfälle gründlich
und überlegt zu entscheiden, und nicht durch Bagatellsachen und unnötige Schreib¬
arbeit daran behindert wird, das kommt der gesamten Volkswirtschaft zugute.
Man denke an die Rechtsfragen, welche gerade der Krieg aufgeworfen hat. z. B.
die Tragweite der Kriegsklausel, und von deren richtiger Entscheidung Millionen
abhängen. Ein Gesetz, welches Schnelligkeit und Exaktheit der Rechtsprechung
fördert, kann nur als ein direkter großer wirtschaftlicher Gewinn gewertet werden.

Anderseits hat gerade der Krieg die Erfüllung dieser Anforderungen an
eine gute Justiz sehr erschwert, ja fast unmöglich gemacht. Was vordem bei
hinreichendem Personal nicht als erheblicher Nachteil empfunden wurde, wird
nunmehr durch die zahlreichen Einberufungen der Richter und der unteren
Beamten zu einer Stockung der Rechtspflege. Man muß es erlebt haben, wie
gerade große und wichtige Sachen liegen bleiben, weil sie von einem Dezernenten
an den anderen wandern und keiner Zeit findet, sich hineinzuarbeiten. Die
Sitzungen der zusammengeschmolzenen Kammern sind überladen mit Terminen,
die zurückgebliebenen, meist schon bejahrteren Richter haben fast die gleiche
Arbeit zu leisten wie vorher das vollbesetzte Gericht, denn die Prozesse sind nur
unbedeutend zurückgegangen, gerade der Krieg hat Streitfülle und leider auch
Prozeßsucht gefördert. Die Bekanntmachung vom 9. September beseitigt eine
Reihe formaler Akte, welche lediglich das Verfahren aufhalten und die Richter
belasten, sie erleichtert die Rechtspflege und beugt damit einer drohenden oder
vielmehr schon bestehenden wirtschaftlichen Schädigung vor.

Es wäre zu bedauern, wenn die Gerichte selbst die angebotene Hilfe ab¬
lehnten und die Bekanntmachung für ungültig erklärten. Möglich ist dies bei
der Übergewissenhaftigkeit deutscher Gerichte immerhin. Es wäre daher geratener
gewesen (und es ist eigentlich auch nicht einzusehen, warum dies nicht geschah),
die Reform durch den Reichstag als Gesetz beschließen zu lassen, der seine
Mitwirkung unzweifelhaft nicht versagt hätte, ja im Gegenteil vielleicht darauf
gedrungen hätte, daß die Abänderungen ein dauernder Bestandteil unserer
Zivilprozeßordnung würden.




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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

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Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_324408/40>, abgerufen am 24.08.2024.