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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr.

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6. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe der Zuteilung
entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelnng
sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben.
Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Slückelung von den
Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Antrügen auf Abänderung
der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.
7. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. September d. I. an jederzeit
voll bezahlen.
Sie sind verpflichtet:
30°/° des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915
20 °/o " " " " 24. November 1915
26 °/-> " " " .. " 22. Dezember 1915
25"/,, " " ., " ,, 22. Januar 1916

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teil¬
baren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu Mark
brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlungstermi" voll bezahlt zu
werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teil¬
baren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden,
wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen:
die Zeichner von ^ 300
^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Dezember, ^ 100 um 22. Januar,
die Zeichner von ^ 200
^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Januar,
die Zeichner von ^ 100
^ 100 am 22. Januar.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet
worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden
unter Abzug von 5°/° Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September
ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

8. Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche
Zahlungen 5°/° Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab,
bis zum 31. März 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet.
Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab für Schuldbuch¬
für Stücke eintragungen
bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr -- 2 V2°/o,
tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ S6,so NL,30
bei Zahlung am 18. Oktober Stückzinsen für 162 Tage 2,25
tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ SV,7S -^5 96,!>s
bei Zahlung am 24. November Stückzinsen für 12S Tage 1,75
tatsächlich zu zahlender Betr.ig also nur ^ ^ !>7,v5
für je 100 ^ Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt,'
ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 2S Pfennig.
9. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-
Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuld¬
verschreibungen das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke nnter
1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit giößtmöglicher
Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Januar 1916 ausgegeben werden.

Reichsbank-Direktorium.
Havenstein. v. Grimm.
6. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe der Zuteilung
entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelnng
sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben.
Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Slückelung von den
Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Antrügen auf Abänderung
der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.
7. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. September d. I. an jederzeit
voll bezahlen.
Sie sind verpflichtet:
30°/° des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915
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zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teil¬
baren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu Mark
brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlungstermi» voll bezahlt zu
werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teil¬
baren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden,
wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen:
die Zeichner von ^ 300
^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Dezember, ^ 100 um 22. Januar,
die Zeichner von ^ 200
^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Januar,
die Zeichner von ^ 100
^ 100 am 22. Januar.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet
worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden
unter Abzug von 5°/° Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September
ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

8. Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche
Zahlungen 5°/° Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab,
bis zum 31. März 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet.
Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab für Schuldbuch¬
für Stücke eintragungen
bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr — 2 V2°/o,
tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ S6,so NL,30
bei Zahlung am 18. Oktober Stückzinsen für 162 Tage 2,25
tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ SV,7S -^5 96,!>s
bei Zahlung am 24. November Stückzinsen für 12S Tage 1,75
tatsächlich zu zahlender Betr.ig also nur ^ ^ !>7,v5
für je 100 ^ Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt,'
ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 2S Pfennig.
9. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-
Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuld¬
verschreibungen das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke nnter
1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit giößtmöglicher
Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Januar 1916 ausgegeben werden.

Reichsbank-Direktorium.
Havenstein. v. Grimm.
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[0366] 6. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelnng sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Slückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Antrügen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 7. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. September d. I. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30°/° des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915 20 °/o „ „ „ „ 24. November 1915 26 °/-> „ „ „ .. „ 22. Dezember 1915 25"/,, „ „ ., „ ,, 22. Januar 1916 zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teil¬ baren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu Mark brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlungstermi» voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teil¬ baren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von ^ 300 ^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Dezember, ^ 100 um 22. Januar, die Zeichner von ^ 200 ^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Januar, die Zeichner von ^ 100 ^ 100 am 22. Januar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 5°/° Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen. 8. Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen 5°/° Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum 31. März 1916 zugunsten des Zeichners verrechnet. Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab für Schuldbuch¬ für Stücke eintragungen bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr — 2 V2°/o, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ S6,so NL,30 bei Zahlung am 18. Oktober Stückzinsen für 162 Tage 2,25 tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ^ SV,7S -^5 96,!>s bei Zahlung am 24. November Stückzinsen für 12S Tage 1,75 tatsächlich zu zahlender Betr.ig also nur ^ ^ !>7,v5 für je 100 ^ Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt,' ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 2S Pfennig. 9. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank- Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuld¬ verschreibungen das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke nnter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit giößtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Januar 1916 ausgegeben werden. Reichsbank-Direktorium. Havenstein. v. Grimm.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323972/366>, abgerufen am 26.06.2024.