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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.

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Das italienische Parlament

fünf Kategorien gewählt: aus den Erzbischöfen und Bischöfen; aus Staats¬
männern (Minister, Deputierte, Botschafter); aus hohen Staatsbeamten,
Offizieren und Gelehrtenkreisen; aus Männern, die "durch Dienste oder Ver¬
dienste das Vaterland berühmt gemacht haben"; aus den reichen Leuten (das
heißt solchen, die seit drei Jahren 3000 Lire direkte Steuer zahlen). Die Zahl
der Senatoren betrug seit 1870 rund 360; doch kam es im Juni 1886 zu
einem "Senatorenschub" von 41, so daß der Senat jetzt rund 400 Mitglieder
zählt. Wiederholte Versuche einer demokratisierenden Reform des Senats (Ein¬
schränkung des Ernennungsrechts, Festsetzung einer Höchstzahl und anderes)
find bisher stets (zuletzt 1910/11) gescheitert.

Dagegen ist die heutige staatsrechtliche Gestaltung der Deputiertenkammer
das Ergebnis der gleichzeitigen parallelen Reformbestrebungen. Nach mancherlei
auch hier vergeblich unternommenen Versuchen gelang es Giolitti im Jahre 1911
die Reform durchzusetzen, und am 30. Juni 1911 wurde das neue Wahlgesetz
veröffentlicht. Das aktive Wahlrecht besitzen: alle Staatsarigehörige, die 30 Jahre
alt sind; alle, die 21 Jahre alt sind und entweder 1. Militärdienst geleistet
haben oder 2. die Bedingung eines bestimmten Steuerzensus erfüllen oder
3. "Kapazitäten"-Wähler sind, das heißt die Bedingung einer gewissen geistigen
Bildung durch den Nachweis bestandener Prüfungen erfüllen (eine Verordnung
vom 10. Juli 1912 regelte das Minimum dieser "Wahlprüfungen"). Die
Ausübung des Wahlrechts erfolgt nach Artikel 19 am Orte des "dauernden
Aufenthaltes" (mit Rücksicht darauf, daß in manchen Gegenden und Be¬
völkerungskreisen Italiens von geringer Seßhaftigkeit ein "Domizil" fehlt), ist also
auch hier im Sinne einer Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten erleichtert
worden. Durch diese Reform ist die Zahl der Wähler von etwa 3 Million
auf etwa 7^ Million (darunter 2^ Million Analphabeten, besonders viele
in Süditalien) vermehrt worden. Die Wahl ist geheim und direkt. Das
Wahlgeheimnis ist durch eine dem deutschen "Klosettgesetz" nachgebildete Be¬
stimmung des Reformgesetzes in höherem Maße geschützt als früher.

Das passive Wahlrecht ist durch das Reformgesetz nur unwesentlich ver¬
ändert worden. Es ist in der Hauptsache noch immer dasselbe wie in der
Sardinischer Verfassung vom 4. März 1848, die durch die Beschlüsse der
Nationalversammlung vom 30. Dezember 1870 zur Verfassung Italiens erklärt
wurde. Immerhin haben einige spätere Gesetze, zuletzt das Wahlgesetz von
1882, einige Änderungen eingeführt. Wählbar ist jeder Italiener, der 30 Jahre
alt ist, falls er nicht ein Amt bekleidet, welches "inkompatibel" mit dem eines
Deputierten ist: hierher gehören Geistliche und die meisten Kategorien der Staats¬
beamten; es sind dagegen wählbar die Generale und höheren Offiziere, Mitglieder
der Kassations- und Apellhöfe, ordentliche Universitätsprofessoren und andere.
Doch dürfen nach der sehr weisen Bestimmung des Gesetzes von 1877 höchstens
40 Beamte in der Kammer sitzen, von denen höchstens zehn Richter und höchstens
zehn Universttätsprofesforen sein dürfen (bei Mehrwahlen entscheidet das Los). Das


Das italienische Parlament

fünf Kategorien gewählt: aus den Erzbischöfen und Bischöfen; aus Staats¬
männern (Minister, Deputierte, Botschafter); aus hohen Staatsbeamten,
Offizieren und Gelehrtenkreisen; aus Männern, die „durch Dienste oder Ver¬
dienste das Vaterland berühmt gemacht haben"; aus den reichen Leuten (das
heißt solchen, die seit drei Jahren 3000 Lire direkte Steuer zahlen). Die Zahl
der Senatoren betrug seit 1870 rund 360; doch kam es im Juni 1886 zu
einem „Senatorenschub" von 41, so daß der Senat jetzt rund 400 Mitglieder
zählt. Wiederholte Versuche einer demokratisierenden Reform des Senats (Ein¬
schränkung des Ernennungsrechts, Festsetzung einer Höchstzahl und anderes)
find bisher stets (zuletzt 1910/11) gescheitert.

Dagegen ist die heutige staatsrechtliche Gestaltung der Deputiertenkammer
das Ergebnis der gleichzeitigen parallelen Reformbestrebungen. Nach mancherlei
auch hier vergeblich unternommenen Versuchen gelang es Giolitti im Jahre 1911
die Reform durchzusetzen, und am 30. Juni 1911 wurde das neue Wahlgesetz
veröffentlicht. Das aktive Wahlrecht besitzen: alle Staatsarigehörige, die 30 Jahre
alt sind; alle, die 21 Jahre alt sind und entweder 1. Militärdienst geleistet
haben oder 2. die Bedingung eines bestimmten Steuerzensus erfüllen oder
3. „Kapazitäten"-Wähler sind, das heißt die Bedingung einer gewissen geistigen
Bildung durch den Nachweis bestandener Prüfungen erfüllen (eine Verordnung
vom 10. Juli 1912 regelte das Minimum dieser „Wahlprüfungen"). Die
Ausübung des Wahlrechts erfolgt nach Artikel 19 am Orte des „dauernden
Aufenthaltes" (mit Rücksicht darauf, daß in manchen Gegenden und Be¬
völkerungskreisen Italiens von geringer Seßhaftigkeit ein „Domizil" fehlt), ist also
auch hier im Sinne einer Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten erleichtert
worden. Durch diese Reform ist die Zahl der Wähler von etwa 3 Million
auf etwa 7^ Million (darunter 2^ Million Analphabeten, besonders viele
in Süditalien) vermehrt worden. Die Wahl ist geheim und direkt. Das
Wahlgeheimnis ist durch eine dem deutschen „Klosettgesetz" nachgebildete Be¬
stimmung des Reformgesetzes in höherem Maße geschützt als früher.

Das passive Wahlrecht ist durch das Reformgesetz nur unwesentlich ver¬
ändert worden. Es ist in der Hauptsache noch immer dasselbe wie in der
Sardinischer Verfassung vom 4. März 1848, die durch die Beschlüsse der
Nationalversammlung vom 30. Dezember 1870 zur Verfassung Italiens erklärt
wurde. Immerhin haben einige spätere Gesetze, zuletzt das Wahlgesetz von
1882, einige Änderungen eingeführt. Wählbar ist jeder Italiener, der 30 Jahre
alt ist, falls er nicht ein Amt bekleidet, welches „inkompatibel" mit dem eines
Deputierten ist: hierher gehören Geistliche und die meisten Kategorien der Staats¬
beamten; es sind dagegen wählbar die Generale und höheren Offiziere, Mitglieder
der Kassations- und Apellhöfe, ordentliche Universitätsprofessoren und andere.
Doch dürfen nach der sehr weisen Bestimmung des Gesetzes von 1877 höchstens
40 Beamte in der Kammer sitzen, von denen höchstens zehn Richter und höchstens
zehn Universttätsprofesforen sein dürfen (bei Mehrwahlen entscheidet das Los). Das


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[0274] Das italienische Parlament fünf Kategorien gewählt: aus den Erzbischöfen und Bischöfen; aus Staats¬ männern (Minister, Deputierte, Botschafter); aus hohen Staatsbeamten, Offizieren und Gelehrtenkreisen; aus Männern, die „durch Dienste oder Ver¬ dienste das Vaterland berühmt gemacht haben"; aus den reichen Leuten (das heißt solchen, die seit drei Jahren 3000 Lire direkte Steuer zahlen). Die Zahl der Senatoren betrug seit 1870 rund 360; doch kam es im Juni 1886 zu einem „Senatorenschub" von 41, so daß der Senat jetzt rund 400 Mitglieder zählt. Wiederholte Versuche einer demokratisierenden Reform des Senats (Ein¬ schränkung des Ernennungsrechts, Festsetzung einer Höchstzahl und anderes) find bisher stets (zuletzt 1910/11) gescheitert. Dagegen ist die heutige staatsrechtliche Gestaltung der Deputiertenkammer das Ergebnis der gleichzeitigen parallelen Reformbestrebungen. Nach mancherlei auch hier vergeblich unternommenen Versuchen gelang es Giolitti im Jahre 1911 die Reform durchzusetzen, und am 30. Juni 1911 wurde das neue Wahlgesetz veröffentlicht. Das aktive Wahlrecht besitzen: alle Staatsarigehörige, die 30 Jahre alt sind; alle, die 21 Jahre alt sind und entweder 1. Militärdienst geleistet haben oder 2. die Bedingung eines bestimmten Steuerzensus erfüllen oder 3. „Kapazitäten"-Wähler sind, das heißt die Bedingung einer gewissen geistigen Bildung durch den Nachweis bestandener Prüfungen erfüllen (eine Verordnung vom 10. Juli 1912 regelte das Minimum dieser „Wahlprüfungen"). Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt nach Artikel 19 am Orte des „dauernden Aufenthaltes" (mit Rücksicht darauf, daß in manchen Gegenden und Be¬ völkerungskreisen Italiens von geringer Seßhaftigkeit ein „Domizil" fehlt), ist also auch hier im Sinne einer Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten erleichtert worden. Durch diese Reform ist die Zahl der Wähler von etwa 3 Million auf etwa 7^ Million (darunter 2^ Million Analphabeten, besonders viele in Süditalien) vermehrt worden. Die Wahl ist geheim und direkt. Das Wahlgeheimnis ist durch eine dem deutschen „Klosettgesetz" nachgebildete Be¬ stimmung des Reformgesetzes in höherem Maße geschützt als früher. Das passive Wahlrecht ist durch das Reformgesetz nur unwesentlich ver¬ ändert worden. Es ist in der Hauptsache noch immer dasselbe wie in der Sardinischer Verfassung vom 4. März 1848, die durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 30. Dezember 1870 zur Verfassung Italiens erklärt wurde. Immerhin haben einige spätere Gesetze, zuletzt das Wahlgesetz von 1882, einige Änderungen eingeführt. Wählbar ist jeder Italiener, der 30 Jahre alt ist, falls er nicht ein Amt bekleidet, welches „inkompatibel" mit dem eines Deputierten ist: hierher gehören Geistliche und die meisten Kategorien der Staats¬ beamten; es sind dagegen wählbar die Generale und höheren Offiziere, Mitglieder der Kassations- und Apellhöfe, ordentliche Universitätsprofessoren und andere. Doch dürfen nach der sehr weisen Bestimmung des Gesetzes von 1877 höchstens 40 Beamte in der Kammer sitzen, von denen höchstens zehn Richter und höchstens zehn Universttätsprofesforen sein dürfen (bei Mehrwahlen entscheidet das Los). Das

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323538/274>, abgerufen am 22.07.2024.