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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.

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Die Besteuerung des Kriegsgewinns -- eine Steuerungerechtigkeit

in der öffentlichen Meinung vielfach geschieht, so spielt eine große Gedanken¬
losigkeit hierbei die Hauptrolle, die den inneren Zusammenhang in diesen weit¬
schichtigen geschäftlichen Transaktionen nicht übersteht oder nicht erkennen will.
Unmoralisch find lediglich Wuchergewinne, die als solche zweifellos festgestellt
find, denen man aber in anderer Weise als mit der Steuerrute entgegenzutreten
hätte, denn die Rute würde mit den Ungerechten auch viele Gerechte treffen.

Die Schwächen der steuertheoretischen Begründung einer Gewinnsteuer, die
ihre Spitze nur aus die "Kriegsgeschäfte" richtet, sind der Ausfluß einer das
deutsche Volk gegenwärtig beherrschenden Gefühlspolitik, die mehr von vater¬
ländischen Empfindungen als von strenger Sachlichkeit sich leiten läßt. Im
Hinblick auf die gewaltigen Opfer an Gut und Blut, die der Krieg allen
Volkskreisen auferlegt, regt sich lebhafter Unmut über diejenigen, die anscheinend
ein Defizit an opferwilliger Gesinnung bekunden, indem sie die ihrem Geschäfts¬
geist günstigen Kriegskonjunkturen zu flotter Mehrung ihres Einkommens trefflich
zu verwerten beflissen sind. Heldenhaftes Fühlen lehnt sich gegen den Händler¬
geist auf. Die opferwilligen Lastenträger verurteilen die geschäftstüchtigen
Gewinnjäger. Eine Unterscheidung von Fall zu Fall ist nicht angängig, inwie¬
weit die Vorwürfe wegen spekulativer Ausnutzung der verworrenen Marktlage
näherer Prüfung standhalten. Der Ruf nach dem Steuererheber kommt einer
Verurteilung in Bausch und Bogen gleich. Mit solchen Gefühlsäußerungen,
deren löblicher Untergrund nicht unterschätzt werden soll, ist aber das System
eines gerecht veranlagten Steueraufbaues nicht wohl vereinbar. Gewiß soll die
Einkommenvermehrung oder die Vergrößerung des Vermögensbesitzes dem steuer¬
fiskalischen Arme nicht entzogen werden, die Sondersteuer verstößt aber gegen
die Steuergerechtigkeit, wenn sie sich auf die Gefühlsmomente deutscher Patrioten
beruft. Die Aussonderung der "Kriegsgewinne" aus dem Rahmen der durch
Reichs- und Staatssteuern zu erfassender Einkünfte läßt fast vermuten, daß die
Gewinner für ihren Erfolg abgestraft werden sollen. Von manchen Freunden
dieser Besteuerung, beispielsweise auch von Herrn Justizrat Bamberger, wird
das mittelbar zugegeben, wenn sie Kriegszeit und Geschäftsgewinn miteinander
verbinden und hieraus ihre Steuerforderung herleiten. Da die von der Börsen¬
spekulation eingestrichenen, unter Umständen riesenhaften Gewinne von solchen
Steuerattacken unbehelligt bleiben, so kommen wir nicht darüber hinweg, daß
für den Krieg eine besondere Geschästsmoral gelten und durch die Steuer auf
den Tadelstuhl gesetzt werden soll. Das wäre, wie bereits bemerkt, ein steuer-
politischer Fehltritt. Auch der Kriegsgewinn ist ein legitimer Kapitalertrag,
dürfte daher nicht unter ein Sonderrecht gebracht werden. Wenn zum Beispiel
die Aktien der Waffenfabriken sprunghaft in die Höhe gehen oder die großen
Mahlmühlen eine dreifach höhere Dividende zu zahlen in der Lage sind, so
erwächst den glücklichen Besitzern der betreffenden Wertpapiere eine Vergrößerung
ihres Rentenkapitals, zu einer Bekrittelung dieses "Kriegsgewinns" liegt aber
nicht die mindeste Veranlassung vor.


Die Besteuerung des Kriegsgewinns — eine Steuerungerechtigkeit

in der öffentlichen Meinung vielfach geschieht, so spielt eine große Gedanken¬
losigkeit hierbei die Hauptrolle, die den inneren Zusammenhang in diesen weit¬
schichtigen geschäftlichen Transaktionen nicht übersteht oder nicht erkennen will.
Unmoralisch find lediglich Wuchergewinne, die als solche zweifellos festgestellt
find, denen man aber in anderer Weise als mit der Steuerrute entgegenzutreten
hätte, denn die Rute würde mit den Ungerechten auch viele Gerechte treffen.

Die Schwächen der steuertheoretischen Begründung einer Gewinnsteuer, die
ihre Spitze nur aus die „Kriegsgeschäfte" richtet, sind der Ausfluß einer das
deutsche Volk gegenwärtig beherrschenden Gefühlspolitik, die mehr von vater¬
ländischen Empfindungen als von strenger Sachlichkeit sich leiten läßt. Im
Hinblick auf die gewaltigen Opfer an Gut und Blut, die der Krieg allen
Volkskreisen auferlegt, regt sich lebhafter Unmut über diejenigen, die anscheinend
ein Defizit an opferwilliger Gesinnung bekunden, indem sie die ihrem Geschäfts¬
geist günstigen Kriegskonjunkturen zu flotter Mehrung ihres Einkommens trefflich
zu verwerten beflissen sind. Heldenhaftes Fühlen lehnt sich gegen den Händler¬
geist auf. Die opferwilligen Lastenträger verurteilen die geschäftstüchtigen
Gewinnjäger. Eine Unterscheidung von Fall zu Fall ist nicht angängig, inwie¬
weit die Vorwürfe wegen spekulativer Ausnutzung der verworrenen Marktlage
näherer Prüfung standhalten. Der Ruf nach dem Steuererheber kommt einer
Verurteilung in Bausch und Bogen gleich. Mit solchen Gefühlsäußerungen,
deren löblicher Untergrund nicht unterschätzt werden soll, ist aber das System
eines gerecht veranlagten Steueraufbaues nicht wohl vereinbar. Gewiß soll die
Einkommenvermehrung oder die Vergrößerung des Vermögensbesitzes dem steuer¬
fiskalischen Arme nicht entzogen werden, die Sondersteuer verstößt aber gegen
die Steuergerechtigkeit, wenn sie sich auf die Gefühlsmomente deutscher Patrioten
beruft. Die Aussonderung der „Kriegsgewinne" aus dem Rahmen der durch
Reichs- und Staatssteuern zu erfassender Einkünfte läßt fast vermuten, daß die
Gewinner für ihren Erfolg abgestraft werden sollen. Von manchen Freunden
dieser Besteuerung, beispielsweise auch von Herrn Justizrat Bamberger, wird
das mittelbar zugegeben, wenn sie Kriegszeit und Geschäftsgewinn miteinander
verbinden und hieraus ihre Steuerforderung herleiten. Da die von der Börsen¬
spekulation eingestrichenen, unter Umständen riesenhaften Gewinne von solchen
Steuerattacken unbehelligt bleiben, so kommen wir nicht darüber hinweg, daß
für den Krieg eine besondere Geschästsmoral gelten und durch die Steuer auf
den Tadelstuhl gesetzt werden soll. Das wäre, wie bereits bemerkt, ein steuer-
politischer Fehltritt. Auch der Kriegsgewinn ist ein legitimer Kapitalertrag,
dürfte daher nicht unter ein Sonderrecht gebracht werden. Wenn zum Beispiel
die Aktien der Waffenfabriken sprunghaft in die Höhe gehen oder die großen
Mahlmühlen eine dreifach höhere Dividende zu zahlen in der Lage sind, so
erwächst den glücklichen Besitzern der betreffenden Wertpapiere eine Vergrößerung
ihres Rentenkapitals, zu einer Bekrittelung dieses „Kriegsgewinns" liegt aber
nicht die mindeste Veranlassung vor.


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[0122] Die Besteuerung des Kriegsgewinns — eine Steuerungerechtigkeit in der öffentlichen Meinung vielfach geschieht, so spielt eine große Gedanken¬ losigkeit hierbei die Hauptrolle, die den inneren Zusammenhang in diesen weit¬ schichtigen geschäftlichen Transaktionen nicht übersteht oder nicht erkennen will. Unmoralisch find lediglich Wuchergewinne, die als solche zweifellos festgestellt find, denen man aber in anderer Weise als mit der Steuerrute entgegenzutreten hätte, denn die Rute würde mit den Ungerechten auch viele Gerechte treffen. Die Schwächen der steuertheoretischen Begründung einer Gewinnsteuer, die ihre Spitze nur aus die „Kriegsgeschäfte" richtet, sind der Ausfluß einer das deutsche Volk gegenwärtig beherrschenden Gefühlspolitik, die mehr von vater¬ ländischen Empfindungen als von strenger Sachlichkeit sich leiten läßt. Im Hinblick auf die gewaltigen Opfer an Gut und Blut, die der Krieg allen Volkskreisen auferlegt, regt sich lebhafter Unmut über diejenigen, die anscheinend ein Defizit an opferwilliger Gesinnung bekunden, indem sie die ihrem Geschäfts¬ geist günstigen Kriegskonjunkturen zu flotter Mehrung ihres Einkommens trefflich zu verwerten beflissen sind. Heldenhaftes Fühlen lehnt sich gegen den Händler¬ geist auf. Die opferwilligen Lastenträger verurteilen die geschäftstüchtigen Gewinnjäger. Eine Unterscheidung von Fall zu Fall ist nicht angängig, inwie¬ weit die Vorwürfe wegen spekulativer Ausnutzung der verworrenen Marktlage näherer Prüfung standhalten. Der Ruf nach dem Steuererheber kommt einer Verurteilung in Bausch und Bogen gleich. Mit solchen Gefühlsäußerungen, deren löblicher Untergrund nicht unterschätzt werden soll, ist aber das System eines gerecht veranlagten Steueraufbaues nicht wohl vereinbar. Gewiß soll die Einkommenvermehrung oder die Vergrößerung des Vermögensbesitzes dem steuer¬ fiskalischen Arme nicht entzogen werden, die Sondersteuer verstößt aber gegen die Steuergerechtigkeit, wenn sie sich auf die Gefühlsmomente deutscher Patrioten beruft. Die Aussonderung der „Kriegsgewinne" aus dem Rahmen der durch Reichs- und Staatssteuern zu erfassender Einkünfte läßt fast vermuten, daß die Gewinner für ihren Erfolg abgestraft werden sollen. Von manchen Freunden dieser Besteuerung, beispielsweise auch von Herrn Justizrat Bamberger, wird das mittelbar zugegeben, wenn sie Kriegszeit und Geschäftsgewinn miteinander verbinden und hieraus ihre Steuerforderung herleiten. Da die von der Börsen¬ spekulation eingestrichenen, unter Umständen riesenhaften Gewinne von solchen Steuerattacken unbehelligt bleiben, so kommen wir nicht darüber hinweg, daß für den Krieg eine besondere Geschästsmoral gelten und durch die Steuer auf den Tadelstuhl gesetzt werden soll. Das wäre, wie bereits bemerkt, ein steuer- politischer Fehltritt. Auch der Kriegsgewinn ist ein legitimer Kapitalertrag, dürfte daher nicht unter ein Sonderrecht gebracht werden. Wenn zum Beispiel die Aktien der Waffenfabriken sprunghaft in die Höhe gehen oder die großen Mahlmühlen eine dreifach höhere Dividende zu zahlen in der Lage sind, so erwächst den glücklichen Besitzern der betreffenden Wertpapiere eine Vergrößerung ihres Rentenkapitals, zu einer Bekrittelung dieses „Kriegsgewinns" liegt aber nicht die mindeste Veranlassung vor.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323538/122>, abgerufen am 22.07.2024.