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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung

(Niemeyer), ist -- das haben die Tatsachen dieses Weltkrieges bewiesen -- durch
die jüngsten Kodifikationen gesprengt worden. Man hat erfahren müssen, wie
weit die bisher als "neLess^ri-l" angenommenen und daher nicht rechtlich be>
schränkbaren Punkte hinter den wirklichen Anforderungen der modernen Ver¬
hältnisse zurückgeblieben sind. Ein Grundirrtum war es, als um die Jahr¬
hundertwende die Staaten die Arbeit am Völkerrecht der Zukunft vor allem
auf das Kriegsrecht lenkten. Hier glaubten sie den Interessenausgleich am
leichtesten zu finden! Woran noch keine Rechtsordnung der Welt gedacht hatte,
nämlich die gewaltsamen Auseinandersetzungen der eigenen Rechtsgenossen, die
mit dem Ziele der Nechtsänderung unternommen wurden, selbst wieder unter
die Rechtsordnung zu stellen, das sollte der am Anfang ihrer Entwicklung
stehenden Völkerrechtsordnung möglich sein! Denn, wohl gemerkt, auf die
Legitimität des verfolgten Anspruchs kommt es nicht an; auch der Krieg, der
aus Übermut oder innerer nationaler Notwendigkeit, jedenfalls nicht aus geltendem
Recht geführt wurde, sollte in den Rahmen dieses "Völkerprozesses" fallen.
Das heißt tatsächliche Vorgänge wie die Revolution oder den Staatsstreich rechtlich
normieren. Es bedeutet die Kontinuierung des Rechtsgedankens trotz Unter¬
brechung des Rechtssystems, ein Gedanke, der, wenn er überhaupt mit der
Nechtslogik vereinbar ist, es nur unter höchsten ethischen Voraussetzungen sein
kann. Von der Vertragstreue der Staate", mit denen wir zu rechnen haben,
heißt es zuviel verlangen, wenn man sie, die sich in bewußter Zweckverfolgung
durch Beginn des Krieges von der Friedensordnung lossagen, in Einschränkung
der Mittel zu diesem Zweck an eine neue Ordnung binden will.

Das Urteil der öffentlichen Meinung über die Zukunft des Kriegsrechts ist
daher richtig und weise. Es führt zum Grundprinzip des Völkerrechts zurück und da¬
mit zu festem Boden, auf dem dem Völkerrecht so manche Wegearbeit noch bevorsteht.

Das nächste Ziel muß die zweifelsfreie Normierung des Rechts der
Neutralen sein. Denn dieses ist nicht Kriegsrecht. Es regelt nur die Be¬
ziehungen von Staaten, die miteinander in Frieden leben, und erhält allein
durch die zeitliche Nachbarschaft des Krieges seine Besonderheit. Damit ist die
Möglichkeit der rechtlichen Normierung bejaht. Die Frage der Bedürftigkeit ist
durch die Entwicklung der Neutralitätsfrage im jetzigen Kriege entschieden.

Auch gegen die Anpassungsfähigkeit des Schiedsgerichtsgedankens ist nichts
einzuwenden. Dieser Krieg hat jedenfalls nicht gegen ihn gezeugt. Denn
einerseits ist das jetzt geltende Schiedsgerichtsrecht nur ein Torso, da die
Staaten es bisher vorgezogen hatten, auf den Friedenskonferenzen vor allem
den Bestand des Kriegsrechts zu sichern. Anderseits hat der Schiedsgerichts¬
gedanke, was häufig übersehen wird, nicht die Möglichkeit gänzlicher Ausschaltung
der Kriege zur Voraussetzung. Kriege wird es geben, soweit die Zukunft
menschlicher Ahnung offen liegt. Die Ursachen sind zu tief im staatlichen oder
nationalen Charakter gegründet und liegen zumeist auf außerrechtlichem Gebiet,
wie Bürgerkriege, Revolutionen und Staatsstreiche. Deswegen wird auch das


Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung

(Niemeyer), ist — das haben die Tatsachen dieses Weltkrieges bewiesen — durch
die jüngsten Kodifikationen gesprengt worden. Man hat erfahren müssen, wie
weit die bisher als „neLess^ri-l" angenommenen und daher nicht rechtlich be>
schränkbaren Punkte hinter den wirklichen Anforderungen der modernen Ver¬
hältnisse zurückgeblieben sind. Ein Grundirrtum war es, als um die Jahr¬
hundertwende die Staaten die Arbeit am Völkerrecht der Zukunft vor allem
auf das Kriegsrecht lenkten. Hier glaubten sie den Interessenausgleich am
leichtesten zu finden! Woran noch keine Rechtsordnung der Welt gedacht hatte,
nämlich die gewaltsamen Auseinandersetzungen der eigenen Rechtsgenossen, die
mit dem Ziele der Nechtsänderung unternommen wurden, selbst wieder unter
die Rechtsordnung zu stellen, das sollte der am Anfang ihrer Entwicklung
stehenden Völkerrechtsordnung möglich sein! Denn, wohl gemerkt, auf die
Legitimität des verfolgten Anspruchs kommt es nicht an; auch der Krieg, der
aus Übermut oder innerer nationaler Notwendigkeit, jedenfalls nicht aus geltendem
Recht geführt wurde, sollte in den Rahmen dieses „Völkerprozesses" fallen.
Das heißt tatsächliche Vorgänge wie die Revolution oder den Staatsstreich rechtlich
normieren. Es bedeutet die Kontinuierung des Rechtsgedankens trotz Unter¬
brechung des Rechtssystems, ein Gedanke, der, wenn er überhaupt mit der
Nechtslogik vereinbar ist, es nur unter höchsten ethischen Voraussetzungen sein
kann. Von der Vertragstreue der Staate», mit denen wir zu rechnen haben,
heißt es zuviel verlangen, wenn man sie, die sich in bewußter Zweckverfolgung
durch Beginn des Krieges von der Friedensordnung lossagen, in Einschränkung
der Mittel zu diesem Zweck an eine neue Ordnung binden will.

Das Urteil der öffentlichen Meinung über die Zukunft des Kriegsrechts ist
daher richtig und weise. Es führt zum Grundprinzip des Völkerrechts zurück und da¬
mit zu festem Boden, auf dem dem Völkerrecht so manche Wegearbeit noch bevorsteht.

Das nächste Ziel muß die zweifelsfreie Normierung des Rechts der
Neutralen sein. Denn dieses ist nicht Kriegsrecht. Es regelt nur die Be¬
ziehungen von Staaten, die miteinander in Frieden leben, und erhält allein
durch die zeitliche Nachbarschaft des Krieges seine Besonderheit. Damit ist die
Möglichkeit der rechtlichen Normierung bejaht. Die Frage der Bedürftigkeit ist
durch die Entwicklung der Neutralitätsfrage im jetzigen Kriege entschieden.

Auch gegen die Anpassungsfähigkeit des Schiedsgerichtsgedankens ist nichts
einzuwenden. Dieser Krieg hat jedenfalls nicht gegen ihn gezeugt. Denn
einerseits ist das jetzt geltende Schiedsgerichtsrecht nur ein Torso, da die
Staaten es bisher vorgezogen hatten, auf den Friedenskonferenzen vor allem
den Bestand des Kriegsrechts zu sichern. Anderseits hat der Schiedsgerichts¬
gedanke, was häufig übersehen wird, nicht die Möglichkeit gänzlicher Ausschaltung
der Kriege zur Voraussetzung. Kriege wird es geben, soweit die Zukunft
menschlicher Ahnung offen liegt. Die Ursachen sind zu tief im staatlichen oder
nationalen Charakter gegründet und liegen zumeist auf außerrechtlichem Gebiet,
wie Bürgerkriege, Revolutionen und Staatsstreiche. Deswegen wird auch das


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[0241] Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung (Niemeyer), ist — das haben die Tatsachen dieses Weltkrieges bewiesen — durch die jüngsten Kodifikationen gesprengt worden. Man hat erfahren müssen, wie weit die bisher als „neLess^ri-l" angenommenen und daher nicht rechtlich be> schränkbaren Punkte hinter den wirklichen Anforderungen der modernen Ver¬ hältnisse zurückgeblieben sind. Ein Grundirrtum war es, als um die Jahr¬ hundertwende die Staaten die Arbeit am Völkerrecht der Zukunft vor allem auf das Kriegsrecht lenkten. Hier glaubten sie den Interessenausgleich am leichtesten zu finden! Woran noch keine Rechtsordnung der Welt gedacht hatte, nämlich die gewaltsamen Auseinandersetzungen der eigenen Rechtsgenossen, die mit dem Ziele der Nechtsänderung unternommen wurden, selbst wieder unter die Rechtsordnung zu stellen, das sollte der am Anfang ihrer Entwicklung stehenden Völkerrechtsordnung möglich sein! Denn, wohl gemerkt, auf die Legitimität des verfolgten Anspruchs kommt es nicht an; auch der Krieg, der aus Übermut oder innerer nationaler Notwendigkeit, jedenfalls nicht aus geltendem Recht geführt wurde, sollte in den Rahmen dieses „Völkerprozesses" fallen. Das heißt tatsächliche Vorgänge wie die Revolution oder den Staatsstreich rechtlich normieren. Es bedeutet die Kontinuierung des Rechtsgedankens trotz Unter¬ brechung des Rechtssystems, ein Gedanke, der, wenn er überhaupt mit der Nechtslogik vereinbar ist, es nur unter höchsten ethischen Voraussetzungen sein kann. Von der Vertragstreue der Staate», mit denen wir zu rechnen haben, heißt es zuviel verlangen, wenn man sie, die sich in bewußter Zweckverfolgung durch Beginn des Krieges von der Friedensordnung lossagen, in Einschränkung der Mittel zu diesem Zweck an eine neue Ordnung binden will. Das Urteil der öffentlichen Meinung über die Zukunft des Kriegsrechts ist daher richtig und weise. Es führt zum Grundprinzip des Völkerrechts zurück und da¬ mit zu festem Boden, auf dem dem Völkerrecht so manche Wegearbeit noch bevorsteht. Das nächste Ziel muß die zweifelsfreie Normierung des Rechts der Neutralen sein. Denn dieses ist nicht Kriegsrecht. Es regelt nur die Be¬ ziehungen von Staaten, die miteinander in Frieden leben, und erhält allein durch die zeitliche Nachbarschaft des Krieges seine Besonderheit. Damit ist die Möglichkeit der rechtlichen Normierung bejaht. Die Frage der Bedürftigkeit ist durch die Entwicklung der Neutralitätsfrage im jetzigen Kriege entschieden. Auch gegen die Anpassungsfähigkeit des Schiedsgerichtsgedankens ist nichts einzuwenden. Dieser Krieg hat jedenfalls nicht gegen ihn gezeugt. Denn einerseits ist das jetzt geltende Schiedsgerichtsrecht nur ein Torso, da die Staaten es bisher vorgezogen hatten, auf den Friedenskonferenzen vor allem den Bestand des Kriegsrechts zu sichern. Anderseits hat der Schiedsgerichts¬ gedanke, was häufig übersehen wird, nicht die Möglichkeit gänzlicher Ausschaltung der Kriege zur Voraussetzung. Kriege wird es geben, soweit die Zukunft menschlicher Ahnung offen liegt. Die Ursachen sind zu tief im staatlichen oder nationalen Charakter gegründet und liegen zumeist auf außerrechtlichem Gebiet, wie Bürgerkriege, Revolutionen und Staatsstreiche. Deswegen wird auch das

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/241>, abgerufen am 20.10.2024.