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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Grundzüge für den Wiederaufbau Ostpreußens

Kaufpreises und das weiter erforderliche Anlage- und Betriebskapital fehlen,
durch Gewährung staatlicher Mittel der Erwerb ermöglicht werden. Dies
könnte durch Bildung gemeinrechtlicher Eigentumsgüter, Rentengüter, Erb- oder
Zeitpachtgüter durch größere Grundbesitzer, besondere Gesellschaften nach Art
der englischen Landbaugesellschaften, den Staat oder kommunale Verbände ge¬
schehen. Die Ansiedlung sollte jedoch möglichst im Anschluß an Dörfer und
Gutsbezirke erfolgen, nicht in isolierten Arbeiterkolonien, weil diese den An¬
forderungen an ein gesundes Gemeindeleben nicht genügen könnten. Auf keinen
Fall wäre es zu empfehlen, daß eine derartige Kolonisation den Charakter und
das Odium einer reinen Wohltätigkeitsveranstaltung großen Stils und der
Armenunterstützung nach Art der bestehenden Armenkolonien enthält, die absolut
keine inneren Beziehungen zu dem Ansiedlungsproblem haben, nicht ganz zu
Unrecht bei wirklich tüchtigen, strebsamen Landarbeitern -- und nur solche
dürfen angesetzt werden -- verpönt sind und sich im übrigen auch gar nicht so
sehr gegen die wahren Ursachen der Arbeitslosigkeit als vielmehr gegen deren
äußere Erscheinungen wenden. Ein Analogon des Ansiedlungswesens im großen
besteht bereits -- allerdings mit ausgesprochen rationalistischer Tendenz -- in
Westpreußen und Posen, wo die mit Ausführung der Gesetze vom 26. April
1886 und 20. April 1898 beauftragte "Ansiedlungskommisston" mit einer
Dotation von 200 Millionen Mark in der Ansehung von Kleinbauern, Hand¬
werkern und Arbeitern vorzügliche Ergebnisse erzielte. Die Überlassung von
einzelnen Anbauflächen kleinen und mittleren Umfangs hätte, da sich die Ein¬
richtung der Zeitpacht- und Erbpachtgüter in Preußen aus mancherlei Gründen
nicht bewährte, am besten nach Art der Rentengüter zu Eigentum gegen Zahlung
einer festen, aber ablösbaren Gcldrente zu geschehen, und zwar müßte unter
gemeinverständlicher Kenntlichmachung des staatlichen Interesses sowie der Rechte
und Pflichten der "Parzellisten" durch öffentliches Angebot in den Zeitungen
eine möglichst große Anzahl von Bewerbern gewonnen werden.

Wenn auch die moderne Agmrbewegung die völlig freie Verfügung des
Gutsinhabers erstrebt, so ist dennoch (nach den nun einmal bestehenden und
allein maßgebenden Verhältnissen im Osten) die einzig mögliche und empfehlens¬
werte Form der Seßhaftmachung kleinerer Landwirte zur Erreichung der End¬
zwecke der inneren Kolonisation die generelle Einführung von Rentengütern.
Auch das preußische Gesetz vom 27. Juni 1890, das die Veräußerung von
Großgrundbesitz erleichtern wollte, kannte kein anderes Mittel als die Bildung
von Rentengütern zur dauernden Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter. Dieses
Gesetz bedarf nach seiner Bewährung in der Praxis kaum nennenswerter Ab¬
änderungen, damit es in großem Maßstab angewendet werden kann und seinen
Zweck zur Besiedlung der Ostmark glänzend erfüllt. Dem Grundsatz und der
Orientierung der neuzeitlichen Landwirtschaftspolitik trägt zudem das Ergänzungs¬
gesetz vom 7. Juli 1891 Rechnung, indem es vorsieht, daß die auf Renten¬
gütern kleineren oder mittleren Umfangs lastenden Renten auf Antrag der


Grmzbotsn l ISIS 8
Grundzüge für den Wiederaufbau Ostpreußens

Kaufpreises und das weiter erforderliche Anlage- und Betriebskapital fehlen,
durch Gewährung staatlicher Mittel der Erwerb ermöglicht werden. Dies
könnte durch Bildung gemeinrechtlicher Eigentumsgüter, Rentengüter, Erb- oder
Zeitpachtgüter durch größere Grundbesitzer, besondere Gesellschaften nach Art
der englischen Landbaugesellschaften, den Staat oder kommunale Verbände ge¬
schehen. Die Ansiedlung sollte jedoch möglichst im Anschluß an Dörfer und
Gutsbezirke erfolgen, nicht in isolierten Arbeiterkolonien, weil diese den An¬
forderungen an ein gesundes Gemeindeleben nicht genügen könnten. Auf keinen
Fall wäre es zu empfehlen, daß eine derartige Kolonisation den Charakter und
das Odium einer reinen Wohltätigkeitsveranstaltung großen Stils und der
Armenunterstützung nach Art der bestehenden Armenkolonien enthält, die absolut
keine inneren Beziehungen zu dem Ansiedlungsproblem haben, nicht ganz zu
Unrecht bei wirklich tüchtigen, strebsamen Landarbeitern — und nur solche
dürfen angesetzt werden — verpönt sind und sich im übrigen auch gar nicht so
sehr gegen die wahren Ursachen der Arbeitslosigkeit als vielmehr gegen deren
äußere Erscheinungen wenden. Ein Analogon des Ansiedlungswesens im großen
besteht bereits — allerdings mit ausgesprochen rationalistischer Tendenz — in
Westpreußen und Posen, wo die mit Ausführung der Gesetze vom 26. April
1886 und 20. April 1898 beauftragte „Ansiedlungskommisston" mit einer
Dotation von 200 Millionen Mark in der Ansehung von Kleinbauern, Hand¬
werkern und Arbeitern vorzügliche Ergebnisse erzielte. Die Überlassung von
einzelnen Anbauflächen kleinen und mittleren Umfangs hätte, da sich die Ein¬
richtung der Zeitpacht- und Erbpachtgüter in Preußen aus mancherlei Gründen
nicht bewährte, am besten nach Art der Rentengüter zu Eigentum gegen Zahlung
einer festen, aber ablösbaren Gcldrente zu geschehen, und zwar müßte unter
gemeinverständlicher Kenntlichmachung des staatlichen Interesses sowie der Rechte
und Pflichten der „Parzellisten" durch öffentliches Angebot in den Zeitungen
eine möglichst große Anzahl von Bewerbern gewonnen werden.

Wenn auch die moderne Agmrbewegung die völlig freie Verfügung des
Gutsinhabers erstrebt, so ist dennoch (nach den nun einmal bestehenden und
allein maßgebenden Verhältnissen im Osten) die einzig mögliche und empfehlens¬
werte Form der Seßhaftmachung kleinerer Landwirte zur Erreichung der End¬
zwecke der inneren Kolonisation die generelle Einführung von Rentengütern.
Auch das preußische Gesetz vom 27. Juni 1890, das die Veräußerung von
Großgrundbesitz erleichtern wollte, kannte kein anderes Mittel als die Bildung
von Rentengütern zur dauernden Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter. Dieses
Gesetz bedarf nach seiner Bewährung in der Praxis kaum nennenswerter Ab¬
änderungen, damit es in großem Maßstab angewendet werden kann und seinen
Zweck zur Besiedlung der Ostmark glänzend erfüllt. Dem Grundsatz und der
Orientierung der neuzeitlichen Landwirtschaftspolitik trägt zudem das Ergänzungs¬
gesetz vom 7. Juli 1891 Rechnung, indem es vorsieht, daß die auf Renten¬
gütern kleineren oder mittleren Umfangs lastenden Renten auf Antrag der


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[0125] Grundzüge für den Wiederaufbau Ostpreußens Kaufpreises und das weiter erforderliche Anlage- und Betriebskapital fehlen, durch Gewährung staatlicher Mittel der Erwerb ermöglicht werden. Dies könnte durch Bildung gemeinrechtlicher Eigentumsgüter, Rentengüter, Erb- oder Zeitpachtgüter durch größere Grundbesitzer, besondere Gesellschaften nach Art der englischen Landbaugesellschaften, den Staat oder kommunale Verbände ge¬ schehen. Die Ansiedlung sollte jedoch möglichst im Anschluß an Dörfer und Gutsbezirke erfolgen, nicht in isolierten Arbeiterkolonien, weil diese den An¬ forderungen an ein gesundes Gemeindeleben nicht genügen könnten. Auf keinen Fall wäre es zu empfehlen, daß eine derartige Kolonisation den Charakter und das Odium einer reinen Wohltätigkeitsveranstaltung großen Stils und der Armenunterstützung nach Art der bestehenden Armenkolonien enthält, die absolut keine inneren Beziehungen zu dem Ansiedlungsproblem haben, nicht ganz zu Unrecht bei wirklich tüchtigen, strebsamen Landarbeitern — und nur solche dürfen angesetzt werden — verpönt sind und sich im übrigen auch gar nicht so sehr gegen die wahren Ursachen der Arbeitslosigkeit als vielmehr gegen deren äußere Erscheinungen wenden. Ein Analogon des Ansiedlungswesens im großen besteht bereits — allerdings mit ausgesprochen rationalistischer Tendenz — in Westpreußen und Posen, wo die mit Ausführung der Gesetze vom 26. April 1886 und 20. April 1898 beauftragte „Ansiedlungskommisston" mit einer Dotation von 200 Millionen Mark in der Ansehung von Kleinbauern, Hand¬ werkern und Arbeitern vorzügliche Ergebnisse erzielte. Die Überlassung von einzelnen Anbauflächen kleinen und mittleren Umfangs hätte, da sich die Ein¬ richtung der Zeitpacht- und Erbpachtgüter in Preußen aus mancherlei Gründen nicht bewährte, am besten nach Art der Rentengüter zu Eigentum gegen Zahlung einer festen, aber ablösbaren Gcldrente zu geschehen, und zwar müßte unter gemeinverständlicher Kenntlichmachung des staatlichen Interesses sowie der Rechte und Pflichten der „Parzellisten" durch öffentliches Angebot in den Zeitungen eine möglichst große Anzahl von Bewerbern gewonnen werden. Wenn auch die moderne Agmrbewegung die völlig freie Verfügung des Gutsinhabers erstrebt, so ist dennoch (nach den nun einmal bestehenden und allein maßgebenden Verhältnissen im Osten) die einzig mögliche und empfehlens¬ werte Form der Seßhaftmachung kleinerer Landwirte zur Erreichung der End¬ zwecke der inneren Kolonisation die generelle Einführung von Rentengütern. Auch das preußische Gesetz vom 27. Juni 1890, das die Veräußerung von Großgrundbesitz erleichtern wollte, kannte kein anderes Mittel als die Bildung von Rentengütern zur dauernden Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter. Dieses Gesetz bedarf nach seiner Bewährung in der Praxis kaum nennenswerter Ab¬ änderungen, damit es in großem Maßstab angewendet werden kann und seinen Zweck zur Besiedlung der Ostmark glänzend erfüllt. Dem Grundsatz und der Orientierung der neuzeitlichen Landwirtschaftspolitik trägt zudem das Ergänzungs¬ gesetz vom 7. Juli 1891 Rechnung, indem es vorsieht, daß die auf Renten¬ gütern kleineren oder mittleren Umfangs lastenden Renten auf Antrag der Grmzbotsn l ISIS 8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/125>, abgerufen am 28.09.2024.