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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

Haus" in II 13 Z 17 und entsprechend "Landesherrn und Mitglieder der landes¬
herrlichen Familien" in 8 5 E. G. z. G. V. G.; Z 6. E. G. z. C, P. O.; Art. 57
E. G. z. B. G. B.; Z 3 Preuß. A. G. z. C. P. O.; Art. 88 Preuß. A. G. z.
B. G. B.; Z 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 24. Juni 1891), und
es ist daher der in vorliegender Arbeit entwickelten Grundansicht gemäß, wenn
der König hier nicht unter den Steuerbefreiten unausgeführt wird. Seine
Steuerexemtion wurde bei den genannten Gesetzen als selbstverständlich über¬
gangen. Die besondere Entstehungsgeschichte der mit den "Mitgliedern des
königlichen Hauses" in Z 3 des Einkommenstellergesetzes gemachten Ausnahme
nötigt aber auch noch, den preußischen König selbst nicht unter die fraglichen
"Mitglieder" zu rechnen. Die in Rede stehende Ausnahme geht nämlich auf
8 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizierten
Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851 (G. S. 199) zurück, wo auch "die Mit¬
glieder des königlichen Hauses" von der klassifizierten Einkommensteuer eximiert
wurden. Die Negierungsbegründung (Stenographische Berichte der II. Kammer
1850/51, Anlagen Ur. 10) rechtfertigte dies folgendermaßen: "Der Zusatz, nach
welchem die Mitglieder des königlichen Hauses von der Zahlung der Einkommen¬
steuer befreit bleiben sollen, wird einer näheren Rechtfertigung um so weniger
bedürfen, als der größte Teil der Einnahmen der ersteren aus dem Kronfidei-
kommiß fließt und eine Besteuerung derselben eine Schmälerung des letzteren
involvieren würde; überdies das diesfällige Einkommen wegen der an sich schon
darauf ruhenden Lasten (der Kosten für die Hofstaaten, der daraus zu bestrei-
tenden Gehälter, Pensionen und Unterstützungen und Ehrenciusgabeu aller Art,
welche nicht vermieden werden können) nach anderen Rücksichten bemessen werden
muß, als das Einkommen auch der reichsten Privatpersonen, welche über dasselbe
nach freiem Ermessen verfügen dürfen." Aus dieser Begründungsart -- aus
der Art und Weise, wie "der größte Teil der Einnahmen" der "Mitglieder des
königlichen Hauses" auf das Kronfideikommiß zurückgeführt wird -- erhellt zur
Evidenz, daß schon das Gesetz von 1351 die Steuerfreiheit des Landesherrn
' als ganz selbstverständlich ansah. Die "Hofstaaten" jedenfalls, deren die zitierte
Stelle der Regierungsbegründung gedenkt, sind lediglich "die prinzlichen Hof¬
staaten" (Schwach, Kommentar S. 124, 167; besonders aber Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Bd. 47 S. 32).

In einzelnen deutschen Gliedstaaten (Württemberg, Baden, Sachsen) hat
freilich die Entwicklung dahin geführt, daß man eine grundsätzliche Exemtion des
Landesherrn von der direkten Steuergesetzgebung nicht annimmt, während dies
für die Mehrheit der monarchischen Verfassungsstaaten Deutschlands allerdings
der Fall ist. Aber die etwaige partikularstaatliche Steuerpflicht deutscher Fürsten
ist durchaus ohne Einfluß auf die Frage, ob nicht doch den deutschen Bundes¬
fürsten persönlich die grundsätzliche Exemtion von direkten Neichssteuern zu¬
kommt. Die Gesetzgebungsgewalt des Reichs ist von der Gestaltung der parti¬
kularstaatlichen Gesetzgebung völlig unabhängig. Sie ist Ausfluß der den Glied-


Grenzboten IV 1913 8
Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

Haus" in II 13 Z 17 und entsprechend „Landesherrn und Mitglieder der landes¬
herrlichen Familien" in 8 5 E. G. z. G. V. G.; Z 6. E. G. z. C, P. O.; Art. 57
E. G. z. B. G. B.; Z 3 Preuß. A. G. z. C. P. O.; Art. 88 Preuß. A. G. z.
B. G. B.; Z 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 24. Juni 1891), und
es ist daher der in vorliegender Arbeit entwickelten Grundansicht gemäß, wenn
der König hier nicht unter den Steuerbefreiten unausgeführt wird. Seine
Steuerexemtion wurde bei den genannten Gesetzen als selbstverständlich über¬
gangen. Die besondere Entstehungsgeschichte der mit den „Mitgliedern des
königlichen Hauses" in Z 3 des Einkommenstellergesetzes gemachten Ausnahme
nötigt aber auch noch, den preußischen König selbst nicht unter die fraglichen
„Mitglieder" zu rechnen. Die in Rede stehende Ausnahme geht nämlich auf
8 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizierten
Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851 (G. S. 199) zurück, wo auch „die Mit¬
glieder des königlichen Hauses" von der klassifizierten Einkommensteuer eximiert
wurden. Die Negierungsbegründung (Stenographische Berichte der II. Kammer
1850/51, Anlagen Ur. 10) rechtfertigte dies folgendermaßen: „Der Zusatz, nach
welchem die Mitglieder des königlichen Hauses von der Zahlung der Einkommen¬
steuer befreit bleiben sollen, wird einer näheren Rechtfertigung um so weniger
bedürfen, als der größte Teil der Einnahmen der ersteren aus dem Kronfidei-
kommiß fließt und eine Besteuerung derselben eine Schmälerung des letzteren
involvieren würde; überdies das diesfällige Einkommen wegen der an sich schon
darauf ruhenden Lasten (der Kosten für die Hofstaaten, der daraus zu bestrei-
tenden Gehälter, Pensionen und Unterstützungen und Ehrenciusgabeu aller Art,
welche nicht vermieden werden können) nach anderen Rücksichten bemessen werden
muß, als das Einkommen auch der reichsten Privatpersonen, welche über dasselbe
nach freiem Ermessen verfügen dürfen." Aus dieser Begründungsart — aus
der Art und Weise, wie „der größte Teil der Einnahmen" der „Mitglieder des
königlichen Hauses" auf das Kronfideikommiß zurückgeführt wird — erhellt zur
Evidenz, daß schon das Gesetz von 1351 die Steuerfreiheit des Landesherrn
' als ganz selbstverständlich ansah. Die „Hofstaaten" jedenfalls, deren die zitierte
Stelle der Regierungsbegründung gedenkt, sind lediglich „die prinzlichen Hof¬
staaten" (Schwach, Kommentar S. 124, 167; besonders aber Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Bd. 47 S. 32).

In einzelnen deutschen Gliedstaaten (Württemberg, Baden, Sachsen) hat
freilich die Entwicklung dahin geführt, daß man eine grundsätzliche Exemtion des
Landesherrn von der direkten Steuergesetzgebung nicht annimmt, während dies
für die Mehrheit der monarchischen Verfassungsstaaten Deutschlands allerdings
der Fall ist. Aber die etwaige partikularstaatliche Steuerpflicht deutscher Fürsten
ist durchaus ohne Einfluß auf die Frage, ob nicht doch den deutschen Bundes¬
fürsten persönlich die grundsätzliche Exemtion von direkten Neichssteuern zu¬
kommt. Die Gesetzgebungsgewalt des Reichs ist von der Gestaltung der parti¬
kularstaatlichen Gesetzgebung völlig unabhängig. Sie ist Ausfluß der den Glied-


Grenzboten IV 1913 8
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[0125] Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten Haus" in II 13 Z 17 und entsprechend „Landesherrn und Mitglieder der landes¬ herrlichen Familien" in 8 5 E. G. z. G. V. G.; Z 6. E. G. z. C, P. O.; Art. 57 E. G. z. B. G. B.; Z 3 Preuß. A. G. z. C. P. O.; Art. 88 Preuß. A. G. z. B. G. B.; Z 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 24. Juni 1891), und es ist daher der in vorliegender Arbeit entwickelten Grundansicht gemäß, wenn der König hier nicht unter den Steuerbefreiten unausgeführt wird. Seine Steuerexemtion wurde bei den genannten Gesetzen als selbstverständlich über¬ gangen. Die besondere Entstehungsgeschichte der mit den „Mitgliedern des königlichen Hauses" in Z 3 des Einkommenstellergesetzes gemachten Ausnahme nötigt aber auch noch, den preußischen König selbst nicht unter die fraglichen „Mitglieder" zu rechnen. Die in Rede stehende Ausnahme geht nämlich auf 8 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851 (G. S. 199) zurück, wo auch „die Mit¬ glieder des königlichen Hauses" von der klassifizierten Einkommensteuer eximiert wurden. Die Negierungsbegründung (Stenographische Berichte der II. Kammer 1850/51, Anlagen Ur. 10) rechtfertigte dies folgendermaßen: „Der Zusatz, nach welchem die Mitglieder des königlichen Hauses von der Zahlung der Einkommen¬ steuer befreit bleiben sollen, wird einer näheren Rechtfertigung um so weniger bedürfen, als der größte Teil der Einnahmen der ersteren aus dem Kronfidei- kommiß fließt und eine Besteuerung derselben eine Schmälerung des letzteren involvieren würde; überdies das diesfällige Einkommen wegen der an sich schon darauf ruhenden Lasten (der Kosten für die Hofstaaten, der daraus zu bestrei- tenden Gehälter, Pensionen und Unterstützungen und Ehrenciusgabeu aller Art, welche nicht vermieden werden können) nach anderen Rücksichten bemessen werden muß, als das Einkommen auch der reichsten Privatpersonen, welche über dasselbe nach freiem Ermessen verfügen dürfen." Aus dieser Begründungsart — aus der Art und Weise, wie „der größte Teil der Einnahmen" der „Mitglieder des königlichen Hauses" auf das Kronfideikommiß zurückgeführt wird — erhellt zur Evidenz, daß schon das Gesetz von 1351 die Steuerfreiheit des Landesherrn ' als ganz selbstverständlich ansah. Die „Hofstaaten" jedenfalls, deren die zitierte Stelle der Regierungsbegründung gedenkt, sind lediglich „die prinzlichen Hof¬ staaten" (Schwach, Kommentar S. 124, 167; besonders aber Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. 47 S. 32). In einzelnen deutschen Gliedstaaten (Württemberg, Baden, Sachsen) hat freilich die Entwicklung dahin geführt, daß man eine grundsätzliche Exemtion des Landesherrn von der direkten Steuergesetzgebung nicht annimmt, während dies für die Mehrheit der monarchischen Verfassungsstaaten Deutschlands allerdings der Fall ist. Aber die etwaige partikularstaatliche Steuerpflicht deutscher Fürsten ist durchaus ohne Einfluß auf die Frage, ob nicht doch den deutschen Bundes¬ fürsten persönlich die grundsätzliche Exemtion von direkten Neichssteuern zu¬ kommt. Die Gesetzgebungsgewalt des Reichs ist von der Gestaltung der parti¬ kularstaatlichen Gesetzgebung völlig unabhängig. Sie ist Ausfluß der den Glied- Grenzboten IV 1913 8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/125>, abgerufen am 23.07.2024.