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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Freie Advokatur und numerus clsusus

mit ihrer Schwerfälligkeit und Unselbständigkeit wurden die Advokaten verant¬
wortlich gemacht. "Es ist wider die Natur der Sache." so heißt es in der Kabinetts¬
order des Königs vom 14. April 1780, "daß die Parteien mit ihren Klagen und
Beschwerden von dem Richter nicht selber gehört werden, sondern ihre Notdurft durch
gedungene Advokaten vorstellen sollen. Diesen Advokaten ist sehr daran gelegen,
daß die Prozesse vervielfältigt und in die Länge gezogen werden; denn davon
dependirt ihr Verdienst und ihr ganzes Wohl. -- Wenn der Richter die Akten
nicht eher in die Hand bekommt, als bis die Advokaten durch ihre Schriftsätze
das Faktum verdreht und verdunkelt oder mangelhaft vorgetragen haben, so ist
es sehr natürlich, daß der Urteilsfasser den rechten Gesichtspunkt verliert, folglich
auf unadäquate Beweise erkennt, und weil er auf dem eingeschlagenen irrigen
Wege fortgehen muß, oft wider seine Überzeugung, am Ende ein offenbar un¬
gerechtes Urteil zu sprechen genötigt ist."

Ohne nun aber den Parteien die sachgemäße Assistenz in rechtlichen Dingen
entziehen zu wollen, glaubte Friedrich der Große eine neue Organisation der
Advokatur herbeiführen zu müssen, bei der vor allem der Eigennutz und die Selbst¬
sucht der Anwälte beseitigt werden sollte. Er schuf feslbesoldete Beamte, die er
"Assistenzräte" nannte. Diese Beamten sind "Räte bei den Justiz-Kollegiis", wenn
auch um eine Klasse tiefer stehend als die richterlichen Räte. Ihr Amt ist, soweit
die Untersuchung des Facti in Frage kommt, ein wirkliches richterliches Amt.
"Sie sind also keineswegs Söldner und bloße Sachwalter der Parteien, sondern
Beistände und Gehilfen des Richters, deren Pflicht es wesentlich mit sich bringt,
das Gericht in seinen Bemühungen zur Ausmittlung der Wahrheit zu unter¬
stützen, sich zu diesem Endzweck mit ihnen zu vereinigen, und alles, was sie
davon entdecken und in Erfahrung bringen, ohne den geringsten Vorbehalt und
ohne Rücksicht: welcher Partei solches zum Nutzen oder Schaden gereiche, redlich
und aufrichtig anzuzeigen." Die Pflichten der Assistenzräte sind in der Proze߬
ordnung von 1781 im einzelnen genau angeführt. Sie werden den Parteien
von Amts wegen beigeordnet. Da sie Diener der Wahrheit sind, haben sie der
Arglist, den Winkelzügen und Unwahrheiten der Parteien entgegenzutreten,
nötigenfalls dem Richter Anzeige davon zu erstatten. Läßt sich aber ein Assistenz¬
rat selbst als Werkzeug der Schikane, der Unwahrheit, des Betruges oder der
Ungerechtigkeit mißbrauchen, so soll er nicht nur sofort entlassen, sondern als
Meineidiger obendrein noch mit Gefängnis oder Festungshaft belegt werden.

Das Amt der Assistenzräte bestand nur wenige Jahre, innerhalb deren es
durch mannigfache Erlasse und Verordnungen, auch durch die Handhabung des
Ernennungsrechtes in der Praxis in seinen Grundgedanken gemildert worden
war. Schon die Preußische Allgemeine Gerichtsordnung von 1793 beseitigte
sie gänzlich und setzte an ihre Stelle die Justizkommissarien. Und doch war
der Unterschied zwischen ihnen und den alten Assistenzräten nicht allzu groß.
Nur die feste Besoldung fiel weg, und die Parteien durften sich ihren Proze߬
vertreter oder Beistand frei wählen. Im übrigen blieben die Justizkommissarien


Freie Advokatur und numerus clsusus

mit ihrer Schwerfälligkeit und Unselbständigkeit wurden die Advokaten verant¬
wortlich gemacht. „Es ist wider die Natur der Sache." so heißt es in der Kabinetts¬
order des Königs vom 14. April 1780, „daß die Parteien mit ihren Klagen und
Beschwerden von dem Richter nicht selber gehört werden, sondern ihre Notdurft durch
gedungene Advokaten vorstellen sollen. Diesen Advokaten ist sehr daran gelegen,
daß die Prozesse vervielfältigt und in die Länge gezogen werden; denn davon
dependirt ihr Verdienst und ihr ganzes Wohl. — Wenn der Richter die Akten
nicht eher in die Hand bekommt, als bis die Advokaten durch ihre Schriftsätze
das Faktum verdreht und verdunkelt oder mangelhaft vorgetragen haben, so ist
es sehr natürlich, daß der Urteilsfasser den rechten Gesichtspunkt verliert, folglich
auf unadäquate Beweise erkennt, und weil er auf dem eingeschlagenen irrigen
Wege fortgehen muß, oft wider seine Überzeugung, am Ende ein offenbar un¬
gerechtes Urteil zu sprechen genötigt ist."

Ohne nun aber den Parteien die sachgemäße Assistenz in rechtlichen Dingen
entziehen zu wollen, glaubte Friedrich der Große eine neue Organisation der
Advokatur herbeiführen zu müssen, bei der vor allem der Eigennutz und die Selbst¬
sucht der Anwälte beseitigt werden sollte. Er schuf feslbesoldete Beamte, die er
„Assistenzräte" nannte. Diese Beamten sind „Räte bei den Justiz-Kollegiis", wenn
auch um eine Klasse tiefer stehend als die richterlichen Räte. Ihr Amt ist, soweit
die Untersuchung des Facti in Frage kommt, ein wirkliches richterliches Amt.
„Sie sind also keineswegs Söldner und bloße Sachwalter der Parteien, sondern
Beistände und Gehilfen des Richters, deren Pflicht es wesentlich mit sich bringt,
das Gericht in seinen Bemühungen zur Ausmittlung der Wahrheit zu unter¬
stützen, sich zu diesem Endzweck mit ihnen zu vereinigen, und alles, was sie
davon entdecken und in Erfahrung bringen, ohne den geringsten Vorbehalt und
ohne Rücksicht: welcher Partei solches zum Nutzen oder Schaden gereiche, redlich
und aufrichtig anzuzeigen." Die Pflichten der Assistenzräte sind in der Proze߬
ordnung von 1781 im einzelnen genau angeführt. Sie werden den Parteien
von Amts wegen beigeordnet. Da sie Diener der Wahrheit sind, haben sie der
Arglist, den Winkelzügen und Unwahrheiten der Parteien entgegenzutreten,
nötigenfalls dem Richter Anzeige davon zu erstatten. Läßt sich aber ein Assistenz¬
rat selbst als Werkzeug der Schikane, der Unwahrheit, des Betruges oder der
Ungerechtigkeit mißbrauchen, so soll er nicht nur sofort entlassen, sondern als
Meineidiger obendrein noch mit Gefängnis oder Festungshaft belegt werden.

Das Amt der Assistenzräte bestand nur wenige Jahre, innerhalb deren es
durch mannigfache Erlasse und Verordnungen, auch durch die Handhabung des
Ernennungsrechtes in der Praxis in seinen Grundgedanken gemildert worden
war. Schon die Preußische Allgemeine Gerichtsordnung von 1793 beseitigte
sie gänzlich und setzte an ihre Stelle die Justizkommissarien. Und doch war
der Unterschied zwischen ihnen und den alten Assistenzräten nicht allzu groß.
Nur die feste Besoldung fiel weg, und die Parteien durften sich ihren Proze߬
vertreter oder Beistand frei wählen. Im übrigen blieben die Justizkommissarien


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[0446] Freie Advokatur und numerus clsusus mit ihrer Schwerfälligkeit und Unselbständigkeit wurden die Advokaten verant¬ wortlich gemacht. „Es ist wider die Natur der Sache." so heißt es in der Kabinetts¬ order des Königs vom 14. April 1780, „daß die Parteien mit ihren Klagen und Beschwerden von dem Richter nicht selber gehört werden, sondern ihre Notdurft durch gedungene Advokaten vorstellen sollen. Diesen Advokaten ist sehr daran gelegen, daß die Prozesse vervielfältigt und in die Länge gezogen werden; denn davon dependirt ihr Verdienst und ihr ganzes Wohl. — Wenn der Richter die Akten nicht eher in die Hand bekommt, als bis die Advokaten durch ihre Schriftsätze das Faktum verdreht und verdunkelt oder mangelhaft vorgetragen haben, so ist es sehr natürlich, daß der Urteilsfasser den rechten Gesichtspunkt verliert, folglich auf unadäquate Beweise erkennt, und weil er auf dem eingeschlagenen irrigen Wege fortgehen muß, oft wider seine Überzeugung, am Ende ein offenbar un¬ gerechtes Urteil zu sprechen genötigt ist." Ohne nun aber den Parteien die sachgemäße Assistenz in rechtlichen Dingen entziehen zu wollen, glaubte Friedrich der Große eine neue Organisation der Advokatur herbeiführen zu müssen, bei der vor allem der Eigennutz und die Selbst¬ sucht der Anwälte beseitigt werden sollte. Er schuf feslbesoldete Beamte, die er „Assistenzräte" nannte. Diese Beamten sind „Räte bei den Justiz-Kollegiis", wenn auch um eine Klasse tiefer stehend als die richterlichen Räte. Ihr Amt ist, soweit die Untersuchung des Facti in Frage kommt, ein wirkliches richterliches Amt. „Sie sind also keineswegs Söldner und bloße Sachwalter der Parteien, sondern Beistände und Gehilfen des Richters, deren Pflicht es wesentlich mit sich bringt, das Gericht in seinen Bemühungen zur Ausmittlung der Wahrheit zu unter¬ stützen, sich zu diesem Endzweck mit ihnen zu vereinigen, und alles, was sie davon entdecken und in Erfahrung bringen, ohne den geringsten Vorbehalt und ohne Rücksicht: welcher Partei solches zum Nutzen oder Schaden gereiche, redlich und aufrichtig anzuzeigen." Die Pflichten der Assistenzräte sind in der Proze߬ ordnung von 1781 im einzelnen genau angeführt. Sie werden den Parteien von Amts wegen beigeordnet. Da sie Diener der Wahrheit sind, haben sie der Arglist, den Winkelzügen und Unwahrheiten der Parteien entgegenzutreten, nötigenfalls dem Richter Anzeige davon zu erstatten. Läßt sich aber ein Assistenz¬ rat selbst als Werkzeug der Schikane, der Unwahrheit, des Betruges oder der Ungerechtigkeit mißbrauchen, so soll er nicht nur sofort entlassen, sondern als Meineidiger obendrein noch mit Gefängnis oder Festungshaft belegt werden. Das Amt der Assistenzräte bestand nur wenige Jahre, innerhalb deren es durch mannigfache Erlasse und Verordnungen, auch durch die Handhabung des Ernennungsrechtes in der Praxis in seinen Grundgedanken gemildert worden war. Schon die Preußische Allgemeine Gerichtsordnung von 1793 beseitigte sie gänzlich und setzte an ihre Stelle die Justizkommissarien. Und doch war der Unterschied zwischen ihnen und den alten Assistenzräten nicht allzu groß. Nur die feste Besoldung fiel weg, und die Parteien durften sich ihren Proze߬ vertreter oder Beistand frei wählen. Im übrigen blieben die Justizkommissarien

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/446>, abgerufen am 19.10.2024.