Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur Geschichte des staatsbürgerlichen Unterrichts

heutigen Tag verfolgt der Verfasser die Ansätze zur Lösung der Frage und die
Meinungen darüber, im Lichte der Geistesentwicklung ihrer Zeit. Ein reiches
Material wird entfaltet und namentlich in den Schriften der Zeit von 1750
bis 1850 manches Wertvolle wiederentdeckt. Immerhin wird sich der Ver¬
fasser dessen bewußt gewesen sein, daß er auf diesem Gebiete nichts Voll¬
ständiges geben konnte, sondern nur auf das Wichtige und Typische hinweisen.
So wird es kein aussichtsloses Unternehmen sein, ergänzend einiges beizutragen
zur Vervollständigung jener Skizze. Bei der Aktualität des Themas wird diesen
Hinweisen das Interesse nicht fehlen.

Schon vor vierhundert Jahren hat der Franziskanermönch Eberlin v. Günz-
burg 1526), nachmals einer der hervorragendsten volkstümlichen Prediger der
Reformation, unter seinen tiefeingreifenden sozialen, politischen und kirchlichen Re¬
formvorschlägen auch staatsbürgerlichen Unterricht gefordert*). In seiner Schriften¬
folge: "Die fünfzehn Bundesgenossen" (1521) heißt es: "In jeglicher Vogtei soll
man keinen lassen Bürger sein, er wisse denn ihre gemeinen Rechte und Bräuche....
Jeglicher soll gemeine Rechte wissen, und daß jeglicher wisse sein Billiges und
Unbilliges"**). In einem Sendschreiben an die Ulmer macht Eberlin den
Vorschlag, das Wänger Kloster (Wang, Stadt im württembergischen Donaugebiete)
samt Einkünften zu einer Schule umzugestalten. In dieser sollten folgende Dinge
gelehrt werden: 1. Eine Stunde morgens und eine Stunde abends die evan¬
gelische Lehre für Knaben und Mädchen. 2. Die Dinge zu gemeinem Gebrauch,
wie bisher. 3. Schreiben und Lesen für die Mädchen. 4. Eine Stunde jeden
Tag Landrecht, Stadtrecht, kaiserlich Recht, alte Historien usw. Und da sollten
auch die Erwachsenen beiwohnen, besonders die zum Regiment der Stadt sich
vorbereitenden. Auf diese Weise könnte man ersparen, die Jünglinge auf die
hohen Schulen zu schicken, die doch nur Seelengruben seien, wo man Geld,
Zeit und Zucht verliere***). Eberlins verständige Mahnungen sind von seinen
Zeitgenossen kaum beachtet worden. Die überwältigende Teilnahme an den
kirchlichen Vorgängen nahm die Staats- und Stadtverwaltungen und die
literarischen Kräfte so in Anspruch, daß für die Anregungen des schwäbischen
Theologen weder Zeit noch liebevolles Verständnis übrigblieb.

Auch im siebzehnten Jahrhundert kann von einer allgemeinen Verbreitung
derjenigen Kenntnisse nicht die Rede sein, die man heute in weite Kreise tragen
möchte. Nur der Beamtenstand und ein Teil des Adels war wohlgeschult in
den Feinheiten des damaligen Reichsstaatsrechts, in den auf der Staatsraison





Teile dieses Buches berührt sich in vieler Hinsicht das ebenfalls 1912 erschienene und daher
Messer unbekannt gebliebene Buch von Th. Franke (Geschichte der Staatserziehung in Schule
und Erziehung, Leipzig 1912), dessen Wert in einer reichen Materialsammlung beruht.
*) Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden durch eine auf dem Vierten Verbandstag
der akademisch gebildeten Lehrer Deutschlands (30. März 1910) in Magdeburg gehaltene Rede
des Oberstudienrates Mayer (Cannstatt) über "Moral und staatsbürgerlichen Unterricht".
**) Karl Hagen, "Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformations¬
zeitalter". 2. Bd. Erlangen 1843. S. 33S.
***) K, Hagen, a. a. O. S. 346.
Zur Geschichte des staatsbürgerlichen Unterrichts

heutigen Tag verfolgt der Verfasser die Ansätze zur Lösung der Frage und die
Meinungen darüber, im Lichte der Geistesentwicklung ihrer Zeit. Ein reiches
Material wird entfaltet und namentlich in den Schriften der Zeit von 1750
bis 1850 manches Wertvolle wiederentdeckt. Immerhin wird sich der Ver¬
fasser dessen bewußt gewesen sein, daß er auf diesem Gebiete nichts Voll¬
ständiges geben konnte, sondern nur auf das Wichtige und Typische hinweisen.
So wird es kein aussichtsloses Unternehmen sein, ergänzend einiges beizutragen
zur Vervollständigung jener Skizze. Bei der Aktualität des Themas wird diesen
Hinweisen das Interesse nicht fehlen.

Schon vor vierhundert Jahren hat der Franziskanermönch Eberlin v. Günz-
burg 1526), nachmals einer der hervorragendsten volkstümlichen Prediger der
Reformation, unter seinen tiefeingreifenden sozialen, politischen und kirchlichen Re¬
formvorschlägen auch staatsbürgerlichen Unterricht gefordert*). In seiner Schriften¬
folge: „Die fünfzehn Bundesgenossen" (1521) heißt es: „In jeglicher Vogtei soll
man keinen lassen Bürger sein, er wisse denn ihre gemeinen Rechte und Bräuche....
Jeglicher soll gemeine Rechte wissen, und daß jeglicher wisse sein Billiges und
Unbilliges"**). In einem Sendschreiben an die Ulmer macht Eberlin den
Vorschlag, das Wänger Kloster (Wang, Stadt im württembergischen Donaugebiete)
samt Einkünften zu einer Schule umzugestalten. In dieser sollten folgende Dinge
gelehrt werden: 1. Eine Stunde morgens und eine Stunde abends die evan¬
gelische Lehre für Knaben und Mädchen. 2. Die Dinge zu gemeinem Gebrauch,
wie bisher. 3. Schreiben und Lesen für die Mädchen. 4. Eine Stunde jeden
Tag Landrecht, Stadtrecht, kaiserlich Recht, alte Historien usw. Und da sollten
auch die Erwachsenen beiwohnen, besonders die zum Regiment der Stadt sich
vorbereitenden. Auf diese Weise könnte man ersparen, die Jünglinge auf die
hohen Schulen zu schicken, die doch nur Seelengruben seien, wo man Geld,
Zeit und Zucht verliere***). Eberlins verständige Mahnungen sind von seinen
Zeitgenossen kaum beachtet worden. Die überwältigende Teilnahme an den
kirchlichen Vorgängen nahm die Staats- und Stadtverwaltungen und die
literarischen Kräfte so in Anspruch, daß für die Anregungen des schwäbischen
Theologen weder Zeit noch liebevolles Verständnis übrigblieb.

Auch im siebzehnten Jahrhundert kann von einer allgemeinen Verbreitung
derjenigen Kenntnisse nicht die Rede sein, die man heute in weite Kreise tragen
möchte. Nur der Beamtenstand und ein Teil des Adels war wohlgeschult in
den Feinheiten des damaligen Reichsstaatsrechts, in den auf der Staatsraison





Teile dieses Buches berührt sich in vieler Hinsicht das ebenfalls 1912 erschienene und daher
Messer unbekannt gebliebene Buch von Th. Franke (Geschichte der Staatserziehung in Schule
und Erziehung, Leipzig 1912), dessen Wert in einer reichen Materialsammlung beruht.
*) Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden durch eine auf dem Vierten Verbandstag
der akademisch gebildeten Lehrer Deutschlands (30. März 1910) in Magdeburg gehaltene Rede
des Oberstudienrates Mayer (Cannstatt) über „Moral und staatsbürgerlichen Unterricht".
**) Karl Hagen, „Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformations¬
zeitalter". 2. Bd. Erlangen 1843. S. 33S.
***) K, Hagen, a. a. O. S. 346.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0358" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/326528"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur Geschichte des staatsbürgerlichen Unterrichts</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1692" prev="#ID_1691"> heutigen Tag verfolgt der Verfasser die Ansätze zur Lösung der Frage und die<lb/>
Meinungen darüber, im Lichte der Geistesentwicklung ihrer Zeit. Ein reiches<lb/>
Material wird entfaltet und namentlich in den Schriften der Zeit von 1750<lb/>
bis 1850 manches Wertvolle wiederentdeckt. Immerhin wird sich der Ver¬<lb/>
fasser dessen bewußt gewesen sein, daß er auf diesem Gebiete nichts Voll¬<lb/>
ständiges geben konnte, sondern nur auf das Wichtige und Typische hinweisen.<lb/>
So wird es kein aussichtsloses Unternehmen sein, ergänzend einiges beizutragen<lb/>
zur Vervollständigung jener Skizze. Bei der Aktualität des Themas wird diesen<lb/>
Hinweisen das Interesse nicht fehlen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1693"> Schon vor vierhundert Jahren hat der Franziskanermönch Eberlin v. Günz-<lb/>
burg 1526), nachmals einer der hervorragendsten volkstümlichen Prediger der<lb/>
Reformation, unter seinen tiefeingreifenden sozialen, politischen und kirchlichen Re¬<lb/>
formvorschlägen auch staatsbürgerlichen Unterricht gefordert*). In seiner Schriften¬<lb/>
folge: &#x201E;Die fünfzehn Bundesgenossen" (1521) heißt es: &#x201E;In jeglicher Vogtei soll<lb/>
man keinen lassen Bürger sein, er wisse denn ihre gemeinen Rechte und Bräuche....<lb/>
Jeglicher soll gemeine Rechte wissen, und daß jeglicher wisse sein Billiges und<lb/>
Unbilliges"**). In einem Sendschreiben an die Ulmer macht Eberlin den<lb/>
Vorschlag, das Wänger Kloster (Wang, Stadt im württembergischen Donaugebiete)<lb/>
samt Einkünften zu einer Schule umzugestalten. In dieser sollten folgende Dinge<lb/>
gelehrt werden: 1. Eine Stunde morgens und eine Stunde abends die evan¬<lb/>
gelische Lehre für Knaben und Mädchen. 2. Die Dinge zu gemeinem Gebrauch,<lb/>
wie bisher. 3. Schreiben und Lesen für die Mädchen. 4. Eine Stunde jeden<lb/>
Tag Landrecht, Stadtrecht, kaiserlich Recht, alte Historien usw. Und da sollten<lb/>
auch die Erwachsenen beiwohnen, besonders die zum Regiment der Stadt sich<lb/>
vorbereitenden. Auf diese Weise könnte man ersparen, die Jünglinge auf die<lb/>
hohen Schulen zu schicken, die doch nur Seelengruben seien, wo man Geld,<lb/>
Zeit und Zucht verliere***). Eberlins verständige Mahnungen sind von seinen<lb/>
Zeitgenossen kaum beachtet worden. Die überwältigende Teilnahme an den<lb/>
kirchlichen Vorgängen nahm die Staats- und Stadtverwaltungen und die<lb/>
literarischen Kräfte so in Anspruch, daß für die Anregungen des schwäbischen<lb/>
Theologen weder Zeit noch liebevolles Verständnis übrigblieb.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1694" next="#ID_1695"> Auch im siebzehnten Jahrhundert kann von einer allgemeinen Verbreitung<lb/>
derjenigen Kenntnisse nicht die Rede sein, die man heute in weite Kreise tragen<lb/>
möchte. Nur der Beamtenstand und ein Teil des Adels war wohlgeschult in<lb/>
den Feinheiten des damaligen Reichsstaatsrechts, in den auf der Staatsraison</p><lb/>
          <note xml:id="FID_135" prev="#FID_134" place="foot"> Teile dieses Buches berührt sich in vieler Hinsicht das ebenfalls 1912 erschienene und daher<lb/>
Messer unbekannt gebliebene Buch von Th. Franke (Geschichte der Staatserziehung in Schule<lb/>
und Erziehung, Leipzig 1912), dessen Wert in einer reichen Materialsammlung beruht.</note><lb/>
          <note xml:id="FID_136" place="foot"> *) Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden durch eine auf dem Vierten Verbandstag<lb/>
der akademisch gebildeten Lehrer Deutschlands (30. März 1910) in Magdeburg gehaltene Rede<lb/>
des Oberstudienrates Mayer (Cannstatt) über &#x201E;Moral und staatsbürgerlichen Unterricht".</note><lb/>
          <note xml:id="FID_137" place="foot"> **) Karl Hagen, &#x201E;Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformations¬<lb/>
zeitalter".  2. Bd.  Erlangen 1843.  S. 33S.</note><lb/>
          <note xml:id="FID_138" place="foot"> ***) K, Hagen, a. a. O. S. 346.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0358] Zur Geschichte des staatsbürgerlichen Unterrichts heutigen Tag verfolgt der Verfasser die Ansätze zur Lösung der Frage und die Meinungen darüber, im Lichte der Geistesentwicklung ihrer Zeit. Ein reiches Material wird entfaltet und namentlich in den Schriften der Zeit von 1750 bis 1850 manches Wertvolle wiederentdeckt. Immerhin wird sich der Ver¬ fasser dessen bewußt gewesen sein, daß er auf diesem Gebiete nichts Voll¬ ständiges geben konnte, sondern nur auf das Wichtige und Typische hinweisen. So wird es kein aussichtsloses Unternehmen sein, ergänzend einiges beizutragen zur Vervollständigung jener Skizze. Bei der Aktualität des Themas wird diesen Hinweisen das Interesse nicht fehlen. Schon vor vierhundert Jahren hat der Franziskanermönch Eberlin v. Günz- burg 1526), nachmals einer der hervorragendsten volkstümlichen Prediger der Reformation, unter seinen tiefeingreifenden sozialen, politischen und kirchlichen Re¬ formvorschlägen auch staatsbürgerlichen Unterricht gefordert*). In seiner Schriften¬ folge: „Die fünfzehn Bundesgenossen" (1521) heißt es: „In jeglicher Vogtei soll man keinen lassen Bürger sein, er wisse denn ihre gemeinen Rechte und Bräuche.... Jeglicher soll gemeine Rechte wissen, und daß jeglicher wisse sein Billiges und Unbilliges"**). In einem Sendschreiben an die Ulmer macht Eberlin den Vorschlag, das Wänger Kloster (Wang, Stadt im württembergischen Donaugebiete) samt Einkünften zu einer Schule umzugestalten. In dieser sollten folgende Dinge gelehrt werden: 1. Eine Stunde morgens und eine Stunde abends die evan¬ gelische Lehre für Knaben und Mädchen. 2. Die Dinge zu gemeinem Gebrauch, wie bisher. 3. Schreiben und Lesen für die Mädchen. 4. Eine Stunde jeden Tag Landrecht, Stadtrecht, kaiserlich Recht, alte Historien usw. Und da sollten auch die Erwachsenen beiwohnen, besonders die zum Regiment der Stadt sich vorbereitenden. Auf diese Weise könnte man ersparen, die Jünglinge auf die hohen Schulen zu schicken, die doch nur Seelengruben seien, wo man Geld, Zeit und Zucht verliere***). Eberlins verständige Mahnungen sind von seinen Zeitgenossen kaum beachtet worden. Die überwältigende Teilnahme an den kirchlichen Vorgängen nahm die Staats- und Stadtverwaltungen und die literarischen Kräfte so in Anspruch, daß für die Anregungen des schwäbischen Theologen weder Zeit noch liebevolles Verständnis übrigblieb. Auch im siebzehnten Jahrhundert kann von einer allgemeinen Verbreitung derjenigen Kenntnisse nicht die Rede sein, die man heute in weite Kreise tragen möchte. Nur der Beamtenstand und ein Teil des Adels war wohlgeschult in den Feinheiten des damaligen Reichsstaatsrechts, in den auf der Staatsraison Teile dieses Buches berührt sich in vieler Hinsicht das ebenfalls 1912 erschienene und daher Messer unbekannt gebliebene Buch von Th. Franke (Geschichte der Staatserziehung in Schule und Erziehung, Leipzig 1912), dessen Wert in einer reichen Materialsammlung beruht. *) Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden durch eine auf dem Vierten Verbandstag der akademisch gebildeten Lehrer Deutschlands (30. März 1910) in Magdeburg gehaltene Rede des Oberstudienrates Mayer (Cannstatt) über „Moral und staatsbürgerlichen Unterricht". **) Karl Hagen, „Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformations¬ zeitalter". 2. Bd. Erlangen 1843. S. 33S. ***) K, Hagen, a. a. O. S. 346.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/358
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/358>, abgerufen am 20.10.2024.