Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Drittes Vierteljahr.Gläubigerbcimchteiligung und privatbeantto zur Befriedigung zu entziehen. Wer als Richter von der großen Stadt auf das Es ist hier nicht der Ort, die Mittel anzugeben, die den Schuldnern Ich will nicht darauf eingehen, inwieweit das Reichsgerichtsurteil, zu dessen Gläubigerbcimchteiligung und privatbeantto zur Befriedigung zu entziehen. Wer als Richter von der großen Stadt auf das Es ist hier nicht der Ort, die Mittel anzugeben, die den Schuldnern Ich will nicht darauf eingehen, inwieweit das Reichsgerichtsurteil, zu dessen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0026" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/318975"/> <fw type="header" place="top"> Gläubigerbcimchteiligung und privatbeantto</fw><lb/> <p xml:id="ID_65" prev="#ID_64"> zur Befriedigung zu entziehen. Wer als Richter von der großen Stadt auf das<lb/> Land kommt, dem fällt es angenehm auf, daß hier selbst ganz unbemittelte Leute<lb/> ihre Schulden bezahlen, ja sogar die Gerichtskasse befriedigen. Anders steht es in<lb/> den großen Städten. Es scheint so, als ob dort die Empfindung, daß Schulden<lb/> bezahlt werden müssen, in manchen Kreisen ganz abhanden gekommen ist. Daß<lb/> man einen anderen nicht bestehlen darf, weiß jeder, und in den Kreisen, die ich<lb/> hier im Auge habe, pflegt niemand an einem anderen einen Diebstahl im Sinne<lb/> des Strafgesetzbuches zu begehen. Aber leichtsinnig Schulden zu machen und sich<lb/> dann der Bezahlung mit allen nur möglichen Mitteln zu entziehen, das wird nicht<lb/> für unehrenhaft gehalten, sondern gilt sogar als Gebot der Klugheit. Winkel¬<lb/> konsulenten sorgen dafür, daß solche Schuldner stets über das Neueste auf<lb/> dem Gebiete der Glänbigerbenachteiligung unterrichtet sind. So kann es<lb/> kommen, daß jemand, der in Berlin W eine elegant möblierte Zehnzimmerwohnung<lb/> inne hat und, mit schwerem Zobelpelz angetan, im Automobil die Stadt durchführt,<lb/> dennoch zu denen gehört, die vom Gerichtsvollzieher vergeblich besucht werden und<lb/> ihre Schulden nur bezahlen, wenn es ihnen aus irgendeinem Grunde als zweck¬<lb/> mäßig erscheint. Mit Gewalt ist bei solchen Leuten nichts zu machen.</p><lb/> <p xml:id="ID_66"> Es ist hier nicht der Ort, die Mittel anzugeben, die den Schuldnern<lb/> ein solches Leben ermöglichen. Nur eine Ausnahme will ich machen, indem ich<lb/> eine Reichsgerichtsentscheidung mitteile, die schon in weiten Kreisen bekannt geworden<lb/> ist. Ein kaufmännischer Angestellter, der von seinen Gläubigern bedrängt wurde,<lb/> schloß mit seinem Arbeitgeber einen Dienstvertrag, nach welchem ihm als Arbeits¬<lb/> vergütung ein Jahresgehalt von 1500 Mark und ferner seiner Frau ein Betrag von<lb/> 1700 Mark jährlich gezahlt werden sollte. Die Frau, der keine geschäftliche Tätigkeit<lb/> auferlegt wurde, trat dem Vertrage bei. Dem Arbeitgeber war bekannt, daß der<lb/> Angestellte von Gläubigern bedrängt wurde. Es war vom Oberlandesgericht aus¬<lb/> drücklich festgestellt worden, daß der Arbeitgeber den Ehemann nicht angestellt haben<lb/> würde, wenn dieser nicht in geordneten Verhältnissen gelebt hätte, d. h. wenn sein<lb/> Gehalt nicht so bemessen worden wäre, daß es der Pfändung seiner Gläubiger<lb/> entzogen war. Ein Gläubiger ließ wegen eines ihm gegen den Angestellten<lb/> zustehenden Anspruchs die Forderung von 1700 Mark pfänden, die nach dem<lb/> Vertrage der Ehefrau zustehen sollte. Die Widerspruchsklage der Ehefrau drang<lb/> beim Reichsgericht durch. Der Gläubiger ging leer aus, weil das Gehalt des<lb/> Angestellten nur pfändbar ist, soweit es 1500 Mark jährlich übersteigt, die<lb/> 1700 Mark aber dem Manne nicht zustanden und das Reichsgericht den Vertrag<lb/> nicht für anfechtbar hielt.</p><lb/> <p xml:id="ID_67" next="#ID_68"> Ich will nicht darauf eingehen, inwieweit das Reichsgerichtsurteil, zu dessen<lb/> Beurteilung natürlich die vollständige Kenntnis der Gründe gehört, gerechtfertigt<lb/> ist oder nicht. Nur das will ich bemerken, daß die Entscheidung schon vielfach<lb/> Widerspruch gefunden hat und daß nicht in allen Fällen auf eine Nachfolge der<lb/> unteren Gerichte zu rechnen ist. So sehr man aber das reichsgerichtliche<lb/> Urteil bedauern mag, so hat die Sache doch auch ihre Kehrseite. Ist ein besser<lb/> bezahlter Privatbeamter (zu den Privatbeamten rechne ich alle Angestellten) ver¬<lb/> schuldet oder unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, so befindet er sich<lb/> in einer traurigen Lage, falls er den Nachstellungen seiner Gläubiger nicht teil¬<lb/> weise entrinnen kann. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung kann ihm sein</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
Gläubigerbcimchteiligung und privatbeantto
zur Befriedigung zu entziehen. Wer als Richter von der großen Stadt auf das
Land kommt, dem fällt es angenehm auf, daß hier selbst ganz unbemittelte Leute
ihre Schulden bezahlen, ja sogar die Gerichtskasse befriedigen. Anders steht es in
den großen Städten. Es scheint so, als ob dort die Empfindung, daß Schulden
bezahlt werden müssen, in manchen Kreisen ganz abhanden gekommen ist. Daß
man einen anderen nicht bestehlen darf, weiß jeder, und in den Kreisen, die ich
hier im Auge habe, pflegt niemand an einem anderen einen Diebstahl im Sinne
des Strafgesetzbuches zu begehen. Aber leichtsinnig Schulden zu machen und sich
dann der Bezahlung mit allen nur möglichen Mitteln zu entziehen, das wird nicht
für unehrenhaft gehalten, sondern gilt sogar als Gebot der Klugheit. Winkel¬
konsulenten sorgen dafür, daß solche Schuldner stets über das Neueste auf
dem Gebiete der Glänbigerbenachteiligung unterrichtet sind. So kann es
kommen, daß jemand, der in Berlin W eine elegant möblierte Zehnzimmerwohnung
inne hat und, mit schwerem Zobelpelz angetan, im Automobil die Stadt durchführt,
dennoch zu denen gehört, die vom Gerichtsvollzieher vergeblich besucht werden und
ihre Schulden nur bezahlen, wenn es ihnen aus irgendeinem Grunde als zweck¬
mäßig erscheint. Mit Gewalt ist bei solchen Leuten nichts zu machen.
Es ist hier nicht der Ort, die Mittel anzugeben, die den Schuldnern
ein solches Leben ermöglichen. Nur eine Ausnahme will ich machen, indem ich
eine Reichsgerichtsentscheidung mitteile, die schon in weiten Kreisen bekannt geworden
ist. Ein kaufmännischer Angestellter, der von seinen Gläubigern bedrängt wurde,
schloß mit seinem Arbeitgeber einen Dienstvertrag, nach welchem ihm als Arbeits¬
vergütung ein Jahresgehalt von 1500 Mark und ferner seiner Frau ein Betrag von
1700 Mark jährlich gezahlt werden sollte. Die Frau, der keine geschäftliche Tätigkeit
auferlegt wurde, trat dem Vertrage bei. Dem Arbeitgeber war bekannt, daß der
Angestellte von Gläubigern bedrängt wurde. Es war vom Oberlandesgericht aus¬
drücklich festgestellt worden, daß der Arbeitgeber den Ehemann nicht angestellt haben
würde, wenn dieser nicht in geordneten Verhältnissen gelebt hätte, d. h. wenn sein
Gehalt nicht so bemessen worden wäre, daß es der Pfändung seiner Gläubiger
entzogen war. Ein Gläubiger ließ wegen eines ihm gegen den Angestellten
zustehenden Anspruchs die Forderung von 1700 Mark pfänden, die nach dem
Vertrage der Ehefrau zustehen sollte. Die Widerspruchsklage der Ehefrau drang
beim Reichsgericht durch. Der Gläubiger ging leer aus, weil das Gehalt des
Angestellten nur pfändbar ist, soweit es 1500 Mark jährlich übersteigt, die
1700 Mark aber dem Manne nicht zustanden und das Reichsgericht den Vertrag
nicht für anfechtbar hielt.
Ich will nicht darauf eingehen, inwieweit das Reichsgerichtsurteil, zu dessen
Beurteilung natürlich die vollständige Kenntnis der Gründe gehört, gerechtfertigt
ist oder nicht. Nur das will ich bemerken, daß die Entscheidung schon vielfach
Widerspruch gefunden hat und daß nicht in allen Fällen auf eine Nachfolge der
unteren Gerichte zu rechnen ist. So sehr man aber das reichsgerichtliche
Urteil bedauern mag, so hat die Sache doch auch ihre Kehrseite. Ist ein besser
bezahlter Privatbeamter (zu den Privatbeamten rechne ich alle Angestellten) ver¬
schuldet oder unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, so befindet er sich
in einer traurigen Lage, falls er den Nachstellungen seiner Gläubiger nicht teil¬
weise entrinnen kann. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung kann ihm sein
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