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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Höhere Schule und kommunale Selbstverwaltung

einmal errichtet, so besteht sie nach den eben allegierten und weiter folgenden
Verordnungen im Allgemeinen Landrecht Teil II Titel 12 Z 54 ff. als ein selb¬
ständiges Institut unter Aufsicht und Direktion der Staatsbehörde und mit eigenem
Korporationsrecht")." Eine solche Gründung kann nach derselben Verfügung
nicht nach Willkür aufgehoben werden, sondern nur nach vorheriger staatlicher
Genehmigung, wobei sich das Ministerium auf Teil II Tit. l> Z 180 des Landrechts
beruft. Die Stadtverordneten können also auch nicht eine eigene Bestimmung
des Unterhaltungsbedürfnisses vornehmen. Diese Festsetzung hängt vielmehr ab
"von den bei Errichtung der Anstalt getroffenen Organisattonsbestimmungen usw."
Diese selbständige Stellung der Schule und die Beschränkung der Rechte der
Kuratorien ist notwendig, damit der Staat die Sicherheit hat, daß die Schule
nicht in der Erfüllung ihrer Ausgabe gehindert wird durch Organe, auf welche
er keinen Einfluß hat. Sie entspringt also ganz direkt aus der Verantwortung
des Staates für die Schule und aus seinen: Aufsichtsrecht, sie stellt eine An¬
passung der veränderten Verhältnisse an das Prinzip des Allgemeinen Landrechts
dar. Darin, daß die Anstalt nicht einseitig von der Kommune aufgehoben werden
kann, wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Schule eben nicht Veranstaltung
der Gemeinde, sondern des Staates ist. Privatrechtlich ergibt dies für das
Verhältnis voll Staat und Kommune ein Vertragsverhältnis, das nicht einseitig
gelöst werden kann. Dies Vertragsverhältnis kommt auch darin zum Ausdruck,
daß bei der Gründung jeder einzelnen Anstalt ein besonderes Organisations¬
statut vereinbart zu werden pflegt, welches die beiderseitigen Rechte für den
Spezialfall abgrenzt. Für diese Verträge ist ein Entwurf veröffentlicht worden,
welcher den Normalfall darstellt (Beier S. 837 ff.). Daß über dem ganzen Vertrag
der Zweck steht, die staatliche Aufsichtspflicht innerhalb der speziellen Organisation
der städtischen Kuratorien zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich aus der gene¬
rellen Bestimmung des Z 20: "Die aus dem Aufsichtsrecht des Staates folgenden
Befugnisse der der Schule vorgesetzten Staatsbehörden werden durch dieses
Statut nicht berührt".

Bei dieser Betrachtungsweise wird auch klar, daß alle Beschlüsse der Kuratorien,
welche über die im Gründungsakt liegende Willensäußerung der Gründerin
hinausgehen, unwirksam sind, weil das Kuratorium nur Organ der bestimmten
Anstalt ist, die nicht über sich selbst hinausgehen kann. Etatsüberschreitung,
dauernde Mehrausgabe, nicht von vornherein vorgesehene Lehrerstellen, Gehalt
über das gesetzliche Maß, ebenso Anrechnung von Dienstzeit auf das Besoldungs-



*) Hierin müssen die Vertreter der Aufsicht, da die Oberlehrer mittelbare Staats¬
beamte sind, den dann erforderlichen unmittelbaren Dienstherrn sehen, denn die Kvmmuiie
selbst kommt auch nach obigem als solcher nicht in Betracht. Man übersieht aber dabei, was
im folgenden ganz klar werden wird, das; diese selbständige Institution hier nur als der
Gemeinde gegenüber selbständig bezeichnet wird, daß sie aber als "Veranstaltung des Staates"
nicht auch dem Staate gegenüber selbständig sein kann. Daher kann sie anch nicht als vom
Staate unabhängiger Dienstherr ein mittelbares Dienswcrhältnis der Oberlehrer ermitteln,
die also unmittelbare Staatsbeamte sein müssen.
Höhere Schule und kommunale Selbstverwaltung

einmal errichtet, so besteht sie nach den eben allegierten und weiter folgenden
Verordnungen im Allgemeinen Landrecht Teil II Titel 12 Z 54 ff. als ein selb¬
ständiges Institut unter Aufsicht und Direktion der Staatsbehörde und mit eigenem
Korporationsrecht")." Eine solche Gründung kann nach derselben Verfügung
nicht nach Willkür aufgehoben werden, sondern nur nach vorheriger staatlicher
Genehmigung, wobei sich das Ministerium auf Teil II Tit. l> Z 180 des Landrechts
beruft. Die Stadtverordneten können also auch nicht eine eigene Bestimmung
des Unterhaltungsbedürfnisses vornehmen. Diese Festsetzung hängt vielmehr ab
„von den bei Errichtung der Anstalt getroffenen Organisattonsbestimmungen usw."
Diese selbständige Stellung der Schule und die Beschränkung der Rechte der
Kuratorien ist notwendig, damit der Staat die Sicherheit hat, daß die Schule
nicht in der Erfüllung ihrer Ausgabe gehindert wird durch Organe, auf welche
er keinen Einfluß hat. Sie entspringt also ganz direkt aus der Verantwortung
des Staates für die Schule und aus seinen: Aufsichtsrecht, sie stellt eine An¬
passung der veränderten Verhältnisse an das Prinzip des Allgemeinen Landrechts
dar. Darin, daß die Anstalt nicht einseitig von der Kommune aufgehoben werden
kann, wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Schule eben nicht Veranstaltung
der Gemeinde, sondern des Staates ist. Privatrechtlich ergibt dies für das
Verhältnis voll Staat und Kommune ein Vertragsverhältnis, das nicht einseitig
gelöst werden kann. Dies Vertragsverhältnis kommt auch darin zum Ausdruck,
daß bei der Gründung jeder einzelnen Anstalt ein besonderes Organisations¬
statut vereinbart zu werden pflegt, welches die beiderseitigen Rechte für den
Spezialfall abgrenzt. Für diese Verträge ist ein Entwurf veröffentlicht worden,
welcher den Normalfall darstellt (Beier S. 837 ff.). Daß über dem ganzen Vertrag
der Zweck steht, die staatliche Aufsichtspflicht innerhalb der speziellen Organisation
der städtischen Kuratorien zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich aus der gene¬
rellen Bestimmung des Z 20: „Die aus dem Aufsichtsrecht des Staates folgenden
Befugnisse der der Schule vorgesetzten Staatsbehörden werden durch dieses
Statut nicht berührt".

Bei dieser Betrachtungsweise wird auch klar, daß alle Beschlüsse der Kuratorien,
welche über die im Gründungsakt liegende Willensäußerung der Gründerin
hinausgehen, unwirksam sind, weil das Kuratorium nur Organ der bestimmten
Anstalt ist, die nicht über sich selbst hinausgehen kann. Etatsüberschreitung,
dauernde Mehrausgabe, nicht von vornherein vorgesehene Lehrerstellen, Gehalt
über das gesetzliche Maß, ebenso Anrechnung von Dienstzeit auf das Besoldungs-



*) Hierin müssen die Vertreter der Aufsicht, da die Oberlehrer mittelbare Staats¬
beamte sind, den dann erforderlichen unmittelbaren Dienstherrn sehen, denn die Kvmmuiie
selbst kommt auch nach obigem als solcher nicht in Betracht. Man übersieht aber dabei, was
im folgenden ganz klar werden wird, das; diese selbständige Institution hier nur als der
Gemeinde gegenüber selbständig bezeichnet wird, daß sie aber als „Veranstaltung des Staates"
nicht auch dem Staate gegenüber selbständig sein kann. Daher kann sie anch nicht als vom
Staate unabhängiger Dienstherr ein mittelbares Dienswcrhältnis der Oberlehrer ermitteln,
die also unmittelbare Staatsbeamte sein müssen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/89>, abgerufen am 24.07.2024.