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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches "ut Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]

aus der Militärpeasion gemacht. Dies ist
unter der Herrschaft des Gesetzes vom öl. Mai
1906 anders (Morden, Nunmehr sind die
im Kommunaldienste angestellten Pensionäre
denselben Abzügen unterworfen worden, welche
die im Reichs- und Staatsdienst angestellten
Pensionäre erleiden müssen.

Solche Abzüge stammen aus einer
Zeit, in der Preußen sich nach den Jahren
1806 bis 1316 "großhuugern" mußte, Sie Passen
nicht mehr in eine Zeit, wo das deutsche
Natumalvermögon das französische überragt.
Überdies schädigen sie die Neigung junger
Leute, ans Beförderung in die Armee ein¬
zutreten, und sind so lange als unbillig an¬
zusehen, als das Gesamteinkommen der Pen¬
sionäre aus Pension und Gehalt ein Er¬
trägnis nicht übersteigt, welches noch bürger¬
lichen Begriffen zur Mhrmig eines einfachen
Familienlebens erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit sei noch eines Knrio-
sums Erwähnung getan. Während Pensionäre
im Reichs-, Sinnes- und Kommuunldienste
Abzüge erleiden müssen, bleibe" solche den
im Hofdienste angestellten Pensionären erspart,
obwohl diese Anspruch erheben, als im Staats¬
dienste stehend betrachte! zu werden.

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ruht, schlechter dastehen als Fricdenssvldaten,
wie groß deren Verdienste auch sonst an¬
zurechnen sein mögen.

Prüfen wir einmal die zeitige Zusammen¬
setzung des pcnsionsfnhigen Diensteinkonnneus
nach, Dieses erhöht sich augenblicklich gegen¬
über dem früheren Diensteinkomnien einmal
dnrch erhöhte Gehälter, ferner dnrch die Herab¬
setzung der Zeitdauer zur Erlangung deS
höchste" Pensionssatzes der Charge und schlie߬
lich dnrch Hinznrochnung gewisser Natural¬
bezüge, die den Alt-Pensionären und somit
auch den Kriegsteilnehmern während ihrer
Dienstzeit bereits zustanden, welche indessen
ihrem pcnsionSfähigen Diensteinkommen weder
früher noch honte zugerechnet wurde" und
werde".

Wenn es schon unbillig erscheint, die Kriegs¬
teilnehmer den Neu-Pensionären bezüglich der
Pensionsbezüge im ganzen nachzustellen, so
ist erst recht kein vernünftiger Grund vor¬
handen, dem pensionsfähigen Diensteinkommen
der ersteren die Zurechnung der wahrend
des aktiven Dienstes bezogenen Naturalien
zu versage".

Seit dein Inkrafttreten des Offizier-Pen-
sionSgesetzes vom >°!l, Mai 1906 sind """mehr
bereits über vier Jahre verflossen, und ebenso¬
lange leiden die Invaliden und Kriegsteil¬
nehmer unier Ilnvilligleiie" "ut unter ihrer
Vernachlässigung den Friedenssotdoten gegen¬
über.

Es ist Zeit, daß diesen, Misjstande ab¬
geholfen werde, indem man el"erNachprüsmig
des Osfizie"-Pensionsgesetzes von, 31, Mai
1900 näherlriit. Hier wird kein Nvvuni
geschaffen. Wie biete Änderungen z, B, hat
die Gewerbeordnung nicht schon erfahre"!

Von, Kriegsnünisterinm kann an" kau",
vvra"ssetzen, daß dieses es ""teruimmt, des
eigene" Ki"des Herkunft unchzuprüfe". Um
so mehr ist es die Sache des Reichstages,
das Gesetz über die Pensionierung der
Offiziere usw, von, 6t, Mai 1906 einer
Änderung zngniiste" ""Serer Peiisiomire z"
unterwerfe",

Generalmajor > ?, v, Gersdorff [Ende Spaltensatz]

Wenden wir uns nunmehr zu der Benach-
teiligung der Kriegsteilnehmer unter den
Pensionären gegenüber de" Um-Pensionäre",
d, h, denjenigen Pensionären, welche nach Er¬
last des Gesetzes vom !Z1, Mai 1906 in Pension
gingen. Es sei erwähnt, dich es zmmchst in
der Slvsichl des Reichstages lag, die Kriegs¬
teilnehmer den Neu-Invaliden im "enen
Pensiousgesetze gleichzustellen. Dem aber
widerspricht die Fassung des H 61 des
Offizier-Pensionsgesetzes von, !Z1, Mai 1906,
die später Wohl übersehen wurde. Dieser
§ 61 legt der Pensionsberechuung der Kriegs-
iuvalideu das vor ihrem Ausscheiden be¬
zogene und nach den früheren Gesetzen an¬
zurechnende, pensionsfähige Dieusteinkommeii
zugrunde, hiermit ist die beabsichtigte Gleich¬
stellung der Kriegsteilnehmer nicht erreicht,
Dus deutsche Volk wird es schwer begreifen,
daß die Kriegsteilnehmer, auf deren Schulter"
die Herrlichkeit des Deutschen Reiches mit




Maßgebliches »ut Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]

aus der Militärpeasion gemacht. Dies ist
unter der Herrschaft des Gesetzes vom öl. Mai
1906 anders (Morden, Nunmehr sind die
im Kommunaldienste angestellten Pensionäre
denselben Abzügen unterworfen worden, welche
die im Reichs- und Staatsdienst angestellten
Pensionäre erleiden müssen.

Solche Abzüge stammen aus einer
Zeit, in der Preußen sich nach den Jahren
1806 bis 1316 „großhuugern" mußte, Sie Passen
nicht mehr in eine Zeit, wo das deutsche
Natumalvermögon das französische überragt.
Überdies schädigen sie die Neigung junger
Leute, ans Beförderung in die Armee ein¬
zutreten, und sind so lange als unbillig an¬
zusehen, als das Gesamteinkommen der Pen¬
sionäre aus Pension und Gehalt ein Er¬
trägnis nicht übersteigt, welches noch bürger¬
lichen Begriffen zur Mhrmig eines einfachen
Familienlebens erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit sei noch eines Knrio-
sums Erwähnung getan. Während Pensionäre
im Reichs-, Sinnes- und Kommuunldienste
Abzüge erleiden müssen, bleibe» solche den
im Hofdienste angestellten Pensionären erspart,
obwohl diese Anspruch erheben, als im Staats¬
dienste stehend betrachte! zu werden.

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ruht, schlechter dastehen als Fricdenssvldaten,
wie groß deren Verdienste auch sonst an¬
zurechnen sein mögen.

Prüfen wir einmal die zeitige Zusammen¬
setzung des pcnsionsfnhigen Diensteinkonnneus
nach, Dieses erhöht sich augenblicklich gegen¬
über dem früheren Diensteinkomnien einmal
dnrch erhöhte Gehälter, ferner dnrch die Herab¬
setzung der Zeitdauer zur Erlangung deS
höchste» Pensionssatzes der Charge und schlie߬
lich dnrch Hinznrochnung gewisser Natural¬
bezüge, die den Alt-Pensionären und somit
auch den Kriegsteilnehmern während ihrer
Dienstzeit bereits zustanden, welche indessen
ihrem pcnsionSfähigen Diensteinkommen weder
früher noch honte zugerechnet wurde» und
werde».

Wenn es schon unbillig erscheint, die Kriegs¬
teilnehmer den Neu-Pensionären bezüglich der
Pensionsbezüge im ganzen nachzustellen, so
ist erst recht kein vernünftiger Grund vor¬
handen, dem pensionsfähigen Diensteinkommen
der ersteren die Zurechnung der wahrend
des aktiven Dienstes bezogenen Naturalien
zu versage».

Seit dein Inkrafttreten des Offizier-Pen-
sionSgesetzes vom >°!l, Mai 1906 sind »»»mehr
bereits über vier Jahre verflossen, und ebenso¬
lange leiden die Invaliden und Kriegsteil¬
nehmer unier Ilnvilligleiie» »ut unter ihrer
Vernachlässigung den Friedenssotdoten gegen¬
über.

Es ist Zeit, daß diesen, Misjstande ab¬
geholfen werde, indem man el»erNachprüsmig
des Osfizie»-Pensionsgesetzes von, 31, Mai
1900 näherlriit. Hier wird kein Nvvuni
geschaffen. Wie biete Änderungen z, B, hat
die Gewerbeordnung nicht schon erfahre»!

Von, Kriegsnünisterinm kann an» kau»,
vvra»ssetzen, daß dieses es »»teruimmt, des
eigene» Ki»des Herkunft unchzuprüfe». Um
so mehr ist es die Sache des Reichstages,
das Gesetz über die Pensionierung der
Offiziere usw, von, 6t, Mai 1906 einer
Änderung zngniiste» »»Serer Peiisiomire z»
unterwerfe»,

Generalmajor > ?, v, Gersdorff [Ende Spaltensatz]

Wenden wir uns nunmehr zu der Benach-
teiligung der Kriegsteilnehmer unter den
Pensionären gegenüber de» Um-Pensionäre»,
d, h, denjenigen Pensionären, welche nach Er¬
last des Gesetzes vom !Z1, Mai 1906 in Pension
gingen. Es sei erwähnt, dich es zmmchst in
der Slvsichl des Reichstages lag, die Kriegs¬
teilnehmer den Neu-Invaliden im »enen
Pensiousgesetze gleichzustellen. Dem aber
widerspricht die Fassung des H 61 des
Offizier-Pensionsgesetzes von, !Z1, Mai 1906,
die später Wohl übersehen wurde. Dieser
§ 61 legt der Pensionsberechuung der Kriegs-
iuvalideu das vor ihrem Ausscheiden be¬
zogene und nach den früheren Gesetzen an¬
zurechnende, pensionsfähige Dieusteinkommeii
zugrunde, hiermit ist die beabsichtigte Gleich¬
stellung der Kriegsteilnehmer nicht erreicht,
Dus deutsche Volk wird es schwer begreifen,
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die Herrlichkeit des Deutschen Reiches mit




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[0265] Maßgebliches »ut Unmaßgebliches aus der Militärpeasion gemacht. Dies ist unter der Herrschaft des Gesetzes vom öl. Mai 1906 anders (Morden, Nunmehr sind die im Kommunaldienste angestellten Pensionäre denselben Abzügen unterworfen worden, welche die im Reichs- und Staatsdienst angestellten Pensionäre erleiden müssen. Solche Abzüge stammen aus einer Zeit, in der Preußen sich nach den Jahren 1806 bis 1316 „großhuugern" mußte, Sie Passen nicht mehr in eine Zeit, wo das deutsche Natumalvermögon das französische überragt. Überdies schädigen sie die Neigung junger Leute, ans Beförderung in die Armee ein¬ zutreten, und sind so lange als unbillig an¬ zusehen, als das Gesamteinkommen der Pen¬ sionäre aus Pension und Gehalt ein Er¬ trägnis nicht übersteigt, welches noch bürger¬ lichen Begriffen zur Mhrmig eines einfachen Familienlebens erforderlich ist. Bei dieser Gelegenheit sei noch eines Knrio- sums Erwähnung getan. Während Pensionäre im Reichs-, Sinnes- und Kommuunldienste Abzüge erleiden müssen, bleibe» solche den im Hofdienste angestellten Pensionären erspart, obwohl diese Anspruch erheben, als im Staats¬ dienste stehend betrachte! zu werden. ruht, schlechter dastehen als Fricdenssvldaten, wie groß deren Verdienste auch sonst an¬ zurechnen sein mögen. Prüfen wir einmal die zeitige Zusammen¬ setzung des pcnsionsfnhigen Diensteinkonnneus nach, Dieses erhöht sich augenblicklich gegen¬ über dem früheren Diensteinkomnien einmal dnrch erhöhte Gehälter, ferner dnrch die Herab¬ setzung der Zeitdauer zur Erlangung deS höchste» Pensionssatzes der Charge und schlie߬ lich dnrch Hinznrochnung gewisser Natural¬ bezüge, die den Alt-Pensionären und somit auch den Kriegsteilnehmern während ihrer Dienstzeit bereits zustanden, welche indessen ihrem pcnsionSfähigen Diensteinkommen weder früher noch honte zugerechnet wurde» und werde». Wenn es schon unbillig erscheint, die Kriegs¬ teilnehmer den Neu-Pensionären bezüglich der Pensionsbezüge im ganzen nachzustellen, so ist erst recht kein vernünftiger Grund vor¬ handen, dem pensionsfähigen Diensteinkommen der ersteren die Zurechnung der wahrend des aktiven Dienstes bezogenen Naturalien zu versage». Seit dein Inkrafttreten des Offizier-Pen- sionSgesetzes vom >°!l, Mai 1906 sind »»»mehr bereits über vier Jahre verflossen, und ebenso¬ lange leiden die Invaliden und Kriegsteil¬ nehmer unier Ilnvilligleiie» »ut unter ihrer Vernachlässigung den Friedenssotdoten gegen¬ über. Es ist Zeit, daß diesen, Misjstande ab¬ geholfen werde, indem man el»erNachprüsmig des Osfizie»-Pensionsgesetzes von, 31, Mai 1900 näherlriit. Hier wird kein Nvvuni geschaffen. Wie biete Änderungen z, B, hat die Gewerbeordnung nicht schon erfahre»! Von, Kriegsnünisterinm kann an» kau», vvra»ssetzen, daß dieses es »»teruimmt, des eigene» Ki»des Herkunft unchzuprüfe». Um so mehr ist es die Sache des Reichstages, das Gesetz über die Pensionierung der Offiziere usw, von, 6t, Mai 1906 einer Änderung zngniiste» »»Serer Peiisiomire z» unterwerfe», Generalmajor > ?, v, Gersdorff Wenden wir uns nunmehr zu der Benach- teiligung der Kriegsteilnehmer unter den Pensionären gegenüber de» Um-Pensionäre», d, h, denjenigen Pensionären, welche nach Er¬ last des Gesetzes vom !Z1, Mai 1906 in Pension gingen. Es sei erwähnt, dich es zmmchst in der Slvsichl des Reichstages lag, die Kriegs¬ teilnehmer den Neu-Invaliden im »enen Pensiousgesetze gleichzustellen. Dem aber widerspricht die Fassung des H 61 des Offizier-Pensionsgesetzes von, !Z1, Mai 1906, die später Wohl übersehen wurde. Dieser § 61 legt der Pensionsberechuung der Kriegs- iuvalideu das vor ihrem Ausscheiden be¬ zogene und nach den früheren Gesetzen an¬ zurechnende, pensionsfähige Dieusteinkommeii zugrunde, hiermit ist die beabsichtigte Gleich¬ stellung der Kriegsteilnehmer nicht erreicht, Dus deutsche Volk wird es schwer begreifen, daß die Kriegsteilnehmer, auf deren Schulter» die Herrlichkeit des Deutschen Reiches mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/265>, abgerufen am 28.12.2024.