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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Die Deutsche Kommunalbcmk

Darlehen derselbe Zinsfuß festgesetzt werden, der für die auszugebenden
Kommunalscheine zu zahlen sein wird. Der Gewinn der Bank wird demnach
in einer Provision bestehen müssen. AIs Maximum der Proviston sollen
1,7 Prozent berechnet werden, wovon 1 Prozent nach Tilgung des Darlehens
zurückzuzahlen ist. Es wird angenommen, daß die Bank schon mit einer
Provision von 0,7 Prozent und später von 0,5 Prozent auskommen wird.

Das Hypothekenbankgesetz behandelt die Kommunaldarlehen nur als Neben-
geschäft. Die die Deutsche Kommunalbank behandelnde Denkschrift nimmt an,
daß infolge dieses Umstandes die Inhaber von Kommunalobligationen technisch
etwas weniger gesichert sind als die Inhaber von Pfandbriefen (vorausgesetzt,
daß die Banken keine Buchhypotheken gewähren). Für die Kommunalbank
läßt sich eine größere Sicherung der Inhaber der Kommunalscheine dadurch
herbeiführen, daß dem Treuhänder als Vertragsvertreter der Kommunalschein¬
inhaber die Kommunaldarlehen verpfändet werden, daß die Abtretung der
Darlehen ausgeschlossen wird und daß eine Kündigung ohne Mitwirkung des
Treuhänders ungültig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sollen in das
Statut und in die Darlehensanträge aufgenommen werden. Es ist dein Ver¬
fasser der Denkschrift zuzugeben, daß hierdurch die denkbar größte Sicherung
für die Inhaber der auszugebenden Kommunalscheine bewirkt wird. Es findet
dadurch eine vollständige Substitution, eine Ersetzung der Kommunaldarlehen
durch gleichartige Anteile in einer für Publikum und Banken bequemen Form statt.

Als Nebengeschäfte der Bank kommen nur solche in Betracht, die als nicht
gewagte Geschäfte den Hypothekenbanken im H 5 des Reichshypothekenbank¬
gesetzes vom 13. Juli 1899 gestattet sind: das Kommissionsgeschäft, das
Deposttengeschäft, die Vermittelung des Giro- und Scheckabrechnungsverkehrs für
deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Jnkassogeschüft, die
Beteiligung am Emissionsgeschäft, die Verwahrung von Wertgegenständen.

Auch ein Kommunalschuldbuch will die Kommunalbank im Interesse des
Kurses der Kommunalscheine und zum Nutzen des Publikums einrichten, in
welches gegen Einreichung deutscher Kommunalscheine entsprechende Buch¬
forderungen eingetragen werden. Die Kommunalscheine würden sodann unter
Mitverschluß der Bank vom Treuhänder verwahrt und auf Antrag des
Berechtigten nach Löschung im Schuldbuch zurückgegeben werden. Für Spar¬
kassen ist die Umwandlung von Jnhaberpapieren in Schuldbuchforderungen nur
dann geeignet, wenn außer diesen noch genügende Bestände an Effekten, die
als Unterlage für Lombarddarlehen dienen können, vorhanden sind. Es kann
aber auch bei Darlehen, welche die Kommunalbank an Sparkassen gewährt,
vereinbart werden, daß Schuldbuchforderungen für das Darlehen verpfändet
werden und die Bank ermächtigt wird, unter Löschung der Schuldbuchforderung
die Kommunalscheine herauszunehmen und weiter zu lombardieren.

Das wichtigste Nebengeschüft der Bank ist der Verkehr mit den kommunalen
Sparkassen. Durch diese Einrichtung würden die jahrelangen auf die Gründung


Die Deutsche Kommunalbcmk

Darlehen derselbe Zinsfuß festgesetzt werden, der für die auszugebenden
Kommunalscheine zu zahlen sein wird. Der Gewinn der Bank wird demnach
in einer Provision bestehen müssen. AIs Maximum der Proviston sollen
1,7 Prozent berechnet werden, wovon 1 Prozent nach Tilgung des Darlehens
zurückzuzahlen ist. Es wird angenommen, daß die Bank schon mit einer
Provision von 0,7 Prozent und später von 0,5 Prozent auskommen wird.

Das Hypothekenbankgesetz behandelt die Kommunaldarlehen nur als Neben-
geschäft. Die die Deutsche Kommunalbank behandelnde Denkschrift nimmt an,
daß infolge dieses Umstandes die Inhaber von Kommunalobligationen technisch
etwas weniger gesichert sind als die Inhaber von Pfandbriefen (vorausgesetzt,
daß die Banken keine Buchhypotheken gewähren). Für die Kommunalbank
läßt sich eine größere Sicherung der Inhaber der Kommunalscheine dadurch
herbeiführen, daß dem Treuhänder als Vertragsvertreter der Kommunalschein¬
inhaber die Kommunaldarlehen verpfändet werden, daß die Abtretung der
Darlehen ausgeschlossen wird und daß eine Kündigung ohne Mitwirkung des
Treuhänders ungültig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sollen in das
Statut und in die Darlehensanträge aufgenommen werden. Es ist dein Ver¬
fasser der Denkschrift zuzugeben, daß hierdurch die denkbar größte Sicherung
für die Inhaber der auszugebenden Kommunalscheine bewirkt wird. Es findet
dadurch eine vollständige Substitution, eine Ersetzung der Kommunaldarlehen
durch gleichartige Anteile in einer für Publikum und Banken bequemen Form statt.

Als Nebengeschäfte der Bank kommen nur solche in Betracht, die als nicht
gewagte Geschäfte den Hypothekenbanken im H 5 des Reichshypothekenbank¬
gesetzes vom 13. Juli 1899 gestattet sind: das Kommissionsgeschäft, das
Deposttengeschäft, die Vermittelung des Giro- und Scheckabrechnungsverkehrs für
deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Jnkassogeschüft, die
Beteiligung am Emissionsgeschäft, die Verwahrung von Wertgegenständen.

Auch ein Kommunalschuldbuch will die Kommunalbank im Interesse des
Kurses der Kommunalscheine und zum Nutzen des Publikums einrichten, in
welches gegen Einreichung deutscher Kommunalscheine entsprechende Buch¬
forderungen eingetragen werden. Die Kommunalscheine würden sodann unter
Mitverschluß der Bank vom Treuhänder verwahrt und auf Antrag des
Berechtigten nach Löschung im Schuldbuch zurückgegeben werden. Für Spar¬
kassen ist die Umwandlung von Jnhaberpapieren in Schuldbuchforderungen nur
dann geeignet, wenn außer diesen noch genügende Bestände an Effekten, die
als Unterlage für Lombarddarlehen dienen können, vorhanden sind. Es kann
aber auch bei Darlehen, welche die Kommunalbank an Sparkassen gewährt,
vereinbart werden, daß Schuldbuchforderungen für das Darlehen verpfändet
werden und die Bank ermächtigt wird, unter Löschung der Schuldbuchforderung
die Kommunalscheine herauszunehmen und weiter zu lombardieren.

Das wichtigste Nebengeschüft der Bank ist der Verkehr mit den kommunalen
Sparkassen. Durch diese Einrichtung würden die jahrelangen auf die Gründung


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[0284] Die Deutsche Kommunalbcmk Darlehen derselbe Zinsfuß festgesetzt werden, der für die auszugebenden Kommunalscheine zu zahlen sein wird. Der Gewinn der Bank wird demnach in einer Provision bestehen müssen. AIs Maximum der Proviston sollen 1,7 Prozent berechnet werden, wovon 1 Prozent nach Tilgung des Darlehens zurückzuzahlen ist. Es wird angenommen, daß die Bank schon mit einer Provision von 0,7 Prozent und später von 0,5 Prozent auskommen wird. Das Hypothekenbankgesetz behandelt die Kommunaldarlehen nur als Neben- geschäft. Die die Deutsche Kommunalbank behandelnde Denkschrift nimmt an, daß infolge dieses Umstandes die Inhaber von Kommunalobligationen technisch etwas weniger gesichert sind als die Inhaber von Pfandbriefen (vorausgesetzt, daß die Banken keine Buchhypotheken gewähren). Für die Kommunalbank läßt sich eine größere Sicherung der Inhaber der Kommunalscheine dadurch herbeiführen, daß dem Treuhänder als Vertragsvertreter der Kommunalschein¬ inhaber die Kommunaldarlehen verpfändet werden, daß die Abtretung der Darlehen ausgeschlossen wird und daß eine Kündigung ohne Mitwirkung des Treuhänders ungültig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sollen in das Statut und in die Darlehensanträge aufgenommen werden. Es ist dein Ver¬ fasser der Denkschrift zuzugeben, daß hierdurch die denkbar größte Sicherung für die Inhaber der auszugebenden Kommunalscheine bewirkt wird. Es findet dadurch eine vollständige Substitution, eine Ersetzung der Kommunaldarlehen durch gleichartige Anteile in einer für Publikum und Banken bequemen Form statt. Als Nebengeschäfte der Bank kommen nur solche in Betracht, die als nicht gewagte Geschäfte den Hypothekenbanken im H 5 des Reichshypothekenbank¬ gesetzes vom 13. Juli 1899 gestattet sind: das Kommissionsgeschäft, das Deposttengeschäft, die Vermittelung des Giro- und Scheckabrechnungsverkehrs für deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Jnkassogeschüft, die Beteiligung am Emissionsgeschäft, die Verwahrung von Wertgegenständen. Auch ein Kommunalschuldbuch will die Kommunalbank im Interesse des Kurses der Kommunalscheine und zum Nutzen des Publikums einrichten, in welches gegen Einreichung deutscher Kommunalscheine entsprechende Buch¬ forderungen eingetragen werden. Die Kommunalscheine würden sodann unter Mitverschluß der Bank vom Treuhänder verwahrt und auf Antrag des Berechtigten nach Löschung im Schuldbuch zurückgegeben werden. Für Spar¬ kassen ist die Umwandlung von Jnhaberpapieren in Schuldbuchforderungen nur dann geeignet, wenn außer diesen noch genügende Bestände an Effekten, die als Unterlage für Lombarddarlehen dienen können, vorhanden sind. Es kann aber auch bei Darlehen, welche die Kommunalbank an Sparkassen gewährt, vereinbart werden, daß Schuldbuchforderungen für das Darlehen verpfändet werden und die Bank ermächtigt wird, unter Löschung der Schuldbuchforderung die Kommunalscheine herauszunehmen und weiter zu lombardieren. Das wichtigste Nebengeschüft der Bank ist der Verkehr mit den kommunalen Sparkassen. Durch diese Einrichtung würden die jahrelangen auf die Gründung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/284>, abgerufen am 23.07.2024.