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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Wertzuwachssteuer


Der Steuerzuwachs in deu sechs unteren Vermögensstufen von 6000 bis
500000 M. beläuft sich in den berechneten vierzehn Jahren auf 7423345 Millionen,
was einem Vermögenszuwachs von rund 14854 Millionen oder jährlich von
1060 Millionen entspricht. Bei einer Zuwachssteuer von 0,5 bis 5 Prozent,
im Durchschnitt von 2,5 Prozent für diese Vermögenssteigerung würde sich
hiernach ein Ertrag von 24,5 Millionen ergeben. Der Steuerzuwachs in den
drei oberen Vermögensstufen von 500000 M. und mehr berechnet sich in dem
gleichen Zeitraum auf 13 070 Millionen oder jährlich auf 934 Millionen. Bei
einer Wertzuwachssteuer von 5 bis 10 Prozent, im Durchschnitt von 7,5 Prozent
für diese Vermögenssteigerung würde sich hiernach ein Ertrag von rund
70 Millionen ergeben. Das wäre eine sozial gerechte Verteilung einer Steuer,
wie sie weder bei der Einkommensteuer infolge der Begrenzung der Steuer¬
progression auf 5 Prozent noch bei einer Erbschaftssteuer vom Vermögen, die
bekanntlich mit 3 Prozent bei Besteuerung des an die Deszendenten fallenden
Erbteils ihr Ende haben sollte, zu erreichen ist.

Was die technische Seite des Steuervorschlages betrifft, so ergibt sich insofern
eine Schwierigkeit, als für jeden Steuerpflichtigen eine Vermögensinventur auf¬
gestellt werden muß, aus der sich der Wert des ererbten und nicht ererbten
Vermögens ergibt. Die Gelegenheit dazu wird sich bei der Einführung der
obligatorischen Vermögenssteuerdeklaration finden, die der soeben zurückgetretene
Finanzminister schon als unbedingt erforderlich für ein besseres Veranlagungs¬
verfahren sowohl der Einkommen- wie der Vermögenssteuer bezeichnet hat.
Allzu streng wird man bei dieser Inventur nicht vorgehen dürfen. Aber ander¬
seits werden die Steuerpflichtigen einen glaubhaften Nachweis für die Angabe
ihres ererbten Vermögens bringen müssen, widrigenfalls sie der Alternative
ausgesetzt werden müßten, daß ihr Vermögen im Todesfalle als Vermögens¬
zuwachs angesprochen werden solle. Ist aber diese Inventur einmal vorhanden,
so wird sich bei geeigneter Fortführung der Vermögenssteuerlisteu der Vermögens¬
zuwachs ohne weiteres feststellen lassen, und es bedarf alsdann für einen Erbanfall
zur Festsetzung der Steuer keiner Ermittlung irgendwelcher Art, sondern es
genügt hierzu ein Auszug aus der Vermögenssteuerliste, aus dem sich ererbtes
und erworbenes Vermögen ergibt.




Wertzuwachssteuer


Der Steuerzuwachs in deu sechs unteren Vermögensstufen von 6000 bis
500000 M. beläuft sich in den berechneten vierzehn Jahren auf 7423345 Millionen,
was einem Vermögenszuwachs von rund 14854 Millionen oder jährlich von
1060 Millionen entspricht. Bei einer Zuwachssteuer von 0,5 bis 5 Prozent,
im Durchschnitt von 2,5 Prozent für diese Vermögenssteigerung würde sich
hiernach ein Ertrag von 24,5 Millionen ergeben. Der Steuerzuwachs in den
drei oberen Vermögensstufen von 500000 M. und mehr berechnet sich in dem
gleichen Zeitraum auf 13 070 Millionen oder jährlich auf 934 Millionen. Bei
einer Wertzuwachssteuer von 5 bis 10 Prozent, im Durchschnitt von 7,5 Prozent
für diese Vermögenssteigerung würde sich hiernach ein Ertrag von rund
70 Millionen ergeben. Das wäre eine sozial gerechte Verteilung einer Steuer,
wie sie weder bei der Einkommensteuer infolge der Begrenzung der Steuer¬
progression auf 5 Prozent noch bei einer Erbschaftssteuer vom Vermögen, die
bekanntlich mit 3 Prozent bei Besteuerung des an die Deszendenten fallenden
Erbteils ihr Ende haben sollte, zu erreichen ist.

Was die technische Seite des Steuervorschlages betrifft, so ergibt sich insofern
eine Schwierigkeit, als für jeden Steuerpflichtigen eine Vermögensinventur auf¬
gestellt werden muß, aus der sich der Wert des ererbten und nicht ererbten
Vermögens ergibt. Die Gelegenheit dazu wird sich bei der Einführung der
obligatorischen Vermögenssteuerdeklaration finden, die der soeben zurückgetretene
Finanzminister schon als unbedingt erforderlich für ein besseres Veranlagungs¬
verfahren sowohl der Einkommen- wie der Vermögenssteuer bezeichnet hat.
Allzu streng wird man bei dieser Inventur nicht vorgehen dürfen. Aber ander¬
seits werden die Steuerpflichtigen einen glaubhaften Nachweis für die Angabe
ihres ererbten Vermögens bringen müssen, widrigenfalls sie der Alternative
ausgesetzt werden müßten, daß ihr Vermögen im Todesfalle als Vermögens¬
zuwachs angesprochen werden solle. Ist aber diese Inventur einmal vorhanden,
so wird sich bei geeigneter Fortführung der Vermögenssteuerlisteu der Vermögens¬
zuwachs ohne weiteres feststellen lassen, und es bedarf alsdann für einen Erbanfall
zur Festsetzung der Steuer keiner Ermittlung irgendwelcher Art, sondern es
genügt hierzu ein Auszug aus der Vermögenssteuerliste, aus dem sich ererbtes
und erworbenes Vermögen ergibt.




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[0128] Wertzuwachssteuer Veranlagungs- jahr500000— Zensiten1 00» 000 M, Stenerbetrng1000000- Zensiten-2000000 M, StenerbetrngMehr als Zensiten2 000 000 M. Stenerbetrng 1895 19088 375 12 S252 979 304 4 501 4663 429 5 2942 453 064 3 788 3981827 3 0834 630 638 8 037 505 Steigerung in Prozenten4 250 50,71 522 162 51,91 805 54,31 335 337 54,41256 68,73 676 867 34,3 Der Steuerzuwachs in deu sechs unteren Vermögensstufen von 6000 bis 500000 M. beläuft sich in den berechneten vierzehn Jahren auf 7423345 Millionen, was einem Vermögenszuwachs von rund 14854 Millionen oder jährlich von 1060 Millionen entspricht. Bei einer Zuwachssteuer von 0,5 bis 5 Prozent, im Durchschnitt von 2,5 Prozent für diese Vermögenssteigerung würde sich hiernach ein Ertrag von 24,5 Millionen ergeben. Der Steuerzuwachs in den drei oberen Vermögensstufen von 500000 M. und mehr berechnet sich in dem gleichen Zeitraum auf 13 070 Millionen oder jährlich auf 934 Millionen. Bei einer Wertzuwachssteuer von 5 bis 10 Prozent, im Durchschnitt von 7,5 Prozent für diese Vermögenssteigerung würde sich hiernach ein Ertrag von rund 70 Millionen ergeben. Das wäre eine sozial gerechte Verteilung einer Steuer, wie sie weder bei der Einkommensteuer infolge der Begrenzung der Steuer¬ progression auf 5 Prozent noch bei einer Erbschaftssteuer vom Vermögen, die bekanntlich mit 3 Prozent bei Besteuerung des an die Deszendenten fallenden Erbteils ihr Ende haben sollte, zu erreichen ist. Was die technische Seite des Steuervorschlages betrifft, so ergibt sich insofern eine Schwierigkeit, als für jeden Steuerpflichtigen eine Vermögensinventur auf¬ gestellt werden muß, aus der sich der Wert des ererbten und nicht ererbten Vermögens ergibt. Die Gelegenheit dazu wird sich bei der Einführung der obligatorischen Vermögenssteuerdeklaration finden, die der soeben zurückgetretene Finanzminister schon als unbedingt erforderlich für ein besseres Veranlagungs¬ verfahren sowohl der Einkommen- wie der Vermögenssteuer bezeichnet hat. Allzu streng wird man bei dieser Inventur nicht vorgehen dürfen. Aber ander¬ seits werden die Steuerpflichtigen einen glaubhaften Nachweis für die Angabe ihres ererbten Vermögens bringen müssen, widrigenfalls sie der Alternative ausgesetzt werden müßten, daß ihr Vermögen im Todesfalle als Vermögens¬ zuwachs angesprochen werden solle. Ist aber diese Inventur einmal vorhanden, so wird sich bei geeigneter Fortführung der Vermögenssteuerlisteu der Vermögens¬ zuwachs ohne weiteres feststellen lassen, und es bedarf alsdann für einen Erbanfall zur Festsetzung der Steuer keiner Ermittlung irgendwelcher Art, sondern es genügt hierzu ein Auszug aus der Vermögenssteuerliste, aus dem sich ererbtes und erworbenes Vermögen ergibt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/128>, abgerufen am 25.08.2024.