Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.W^rtzulvcichssteuer standen 10 Prozent und die Gemeinden 40 Prozent erhalten sollten, auf ^. Ein Landmann verkauft 25 Ar von seinem Besitztum für 1000 M. An W^rtzulvcichssteuer standen 10 Prozent und die Gemeinden 40 Prozent erhalten sollten, auf ^. Ein Landmann verkauft 25 Ar von seinem Besitztum für 1000 M. An <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0118" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/316407"/> <fw type="header" place="top"> W^rtzulvcichssteuer</fw><lb/> <p xml:id="ID_394" prev="#ID_393"> standen 10 Prozent und die Gemeinden 40 Prozent erhalten sollten, auf<lb/> 7 Millionen herabgedrückt, und es ist sicher anzunehmen, daß der Reichstag<lb/> noch Änderungen vornehmen wird, die zur weiteren Verkürzung des End¬<lb/> ergebnisses führen. Der Gesamtbetrag ist so minimal, daß die volkswirtschaft¬<lb/> lichen Aufwendungen für seinen Gewinn ihn sicher übersteigen. Man bedenke<lb/> nur, welche Arbeit die Erhebungskosten mit der Feststellung des steuerpflichtigen<lb/> Betrages, welche Arbeit die Feststellung bei jedem Besitzwechsel, ob eine Steuer¬<lb/> pflicht vorliegt, verursachen und ein wie hohes Maß von Mühen für den Ver¬<lb/> käufer eines Grundstücks entstehen würde, um seine Steuerfreiheit oder die Höhe<lb/> seiner Steuerpflicht nachzuweisen. Dazu kommt, daß ein etwaiges Steuerergebnis<lb/> für das Reich von etwa 3 Millionen in gar keinen? Verhältnis zu seinem Bedarf<lb/> steht. Denn die Ebbe im Neichsinvalidenfonds, das Quinquennat, die Kosten<lb/> zur Bestreitung der Veteranenbeihilfe, die erforderlichen Zulagen für Gemeine<lb/> und Unteroffiziere der Armee und Marine setzen Mehrerfordernisse voraus, für<lb/> die ein Betrag in Höhe von 3 Millionen nicht in Betracht kommt. Für<lb/> 10 Prozent von 6 bis 7 Millionen etwa 700000 M. soll zudem der preußische<lb/> Finanzminister dem Reich gegenüber die Feststellung und Erhebung der Zuwachs¬<lb/> steuer übernehmen! Seine Klage, daß Preußen schon heute mit 12 Millionen<lb/> durch Erhebungskosten der Reichssteuern ohne Entschädigung belastet sei, würde<lb/> sich sicher um 20 Prozent potenzieren. Versagt demnach die Reichswertzuwachs¬<lb/> steuer in finanzieller Beziehung vollständig, so hat ihr Aufbau neben einer<lb/> Fülle von Belästigungen und reicher Provokation zu Prozessen für die Betroffenen<lb/> ein so starkes Maß von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten im Gefolge, daß<lb/> sie auch aus diesen Gründen unhaltbar erscheint. An der Anführung von<lb/> Einzelfällen, die dem wirklichen Leben entnommen und nicht etwa theoretisch<lb/> konstruiert sind, wird sich dies am besten nachweisen lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_395" next="#ID_396"> ^. Ein Landmann verkauft 25 Ar von seinem Besitztum für 1000 M. An<lb/> sich ist die Veräußerung nicht steuerpflichtig, da Teilverkäufe von unbebauten<lb/> Grundstücken unter 5000 M. steuerfrei bleiben, es sei denn, daß der Wertzuwachs<lb/> mehr als 50 Prozent beträgt. Voraussetzung ist außerdem, daß der Veräußerer<lb/> und sein Ehegatte in den letzten drei Jahren ein Jahreseinkommen unter 2000 M-<lb/> hatten. Nehmen wir an, daß dies zutrifft, so muß ermittelt werden, ob nicht<lb/> ein Wertzuwachs von mehr als 50 Prozent vorliegt. Zu dem Zweck erfolgt<lb/> eine Prüfung des Wertverhältnisses der verkauften 25 Ar zum Werte des<lb/> Gesamtgrundstückes, das 2.6 Hektar beträgt, und zwar nach Maßgabe des<lb/> Erwerbspreises. Wie hoch dieser Erwerbspreis war, weiß der Landmann aber<lb/> nicht mehr, da er sich sein Besitztum vor etwa dreißig bis vierzig Jahren zusammen¬<lb/> gekauft hat. Nach dem Gesetzentwurf wird nun der Wert eingestellt, den die<lb/> Besitzung im Jahre 1885 hatte. Trotz heftigen Widerspruchs des Landmannes<lb/> erfolgt die Feststellung, daß die Besitzung einschließlich der Gebäude damals<lb/> einen Wert von 6000 M. hatte und der Teilbetrag für die veräußerten 25 Ar<lb/> sich auf 250 M. belief. Es erfolgt nun eine Berechnung, welcher Betrag außer</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0118]
W^rtzulvcichssteuer
standen 10 Prozent und die Gemeinden 40 Prozent erhalten sollten, auf
7 Millionen herabgedrückt, und es ist sicher anzunehmen, daß der Reichstag
noch Änderungen vornehmen wird, die zur weiteren Verkürzung des End¬
ergebnisses führen. Der Gesamtbetrag ist so minimal, daß die volkswirtschaft¬
lichen Aufwendungen für seinen Gewinn ihn sicher übersteigen. Man bedenke
nur, welche Arbeit die Erhebungskosten mit der Feststellung des steuerpflichtigen
Betrages, welche Arbeit die Feststellung bei jedem Besitzwechsel, ob eine Steuer¬
pflicht vorliegt, verursachen und ein wie hohes Maß von Mühen für den Ver¬
käufer eines Grundstücks entstehen würde, um seine Steuerfreiheit oder die Höhe
seiner Steuerpflicht nachzuweisen. Dazu kommt, daß ein etwaiges Steuerergebnis
für das Reich von etwa 3 Millionen in gar keinen? Verhältnis zu seinem Bedarf
steht. Denn die Ebbe im Neichsinvalidenfonds, das Quinquennat, die Kosten
zur Bestreitung der Veteranenbeihilfe, die erforderlichen Zulagen für Gemeine
und Unteroffiziere der Armee und Marine setzen Mehrerfordernisse voraus, für
die ein Betrag in Höhe von 3 Millionen nicht in Betracht kommt. Für
10 Prozent von 6 bis 7 Millionen etwa 700000 M. soll zudem der preußische
Finanzminister dem Reich gegenüber die Feststellung und Erhebung der Zuwachs¬
steuer übernehmen! Seine Klage, daß Preußen schon heute mit 12 Millionen
durch Erhebungskosten der Reichssteuern ohne Entschädigung belastet sei, würde
sich sicher um 20 Prozent potenzieren. Versagt demnach die Reichswertzuwachs¬
steuer in finanzieller Beziehung vollständig, so hat ihr Aufbau neben einer
Fülle von Belästigungen und reicher Provokation zu Prozessen für die Betroffenen
ein so starkes Maß von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten im Gefolge, daß
sie auch aus diesen Gründen unhaltbar erscheint. An der Anführung von
Einzelfällen, die dem wirklichen Leben entnommen und nicht etwa theoretisch
konstruiert sind, wird sich dies am besten nachweisen lassen.
^. Ein Landmann verkauft 25 Ar von seinem Besitztum für 1000 M. An
sich ist die Veräußerung nicht steuerpflichtig, da Teilverkäufe von unbebauten
Grundstücken unter 5000 M. steuerfrei bleiben, es sei denn, daß der Wertzuwachs
mehr als 50 Prozent beträgt. Voraussetzung ist außerdem, daß der Veräußerer
und sein Ehegatte in den letzten drei Jahren ein Jahreseinkommen unter 2000 M-
hatten. Nehmen wir an, daß dies zutrifft, so muß ermittelt werden, ob nicht
ein Wertzuwachs von mehr als 50 Prozent vorliegt. Zu dem Zweck erfolgt
eine Prüfung des Wertverhältnisses der verkauften 25 Ar zum Werte des
Gesamtgrundstückes, das 2.6 Hektar beträgt, und zwar nach Maßgabe des
Erwerbspreises. Wie hoch dieser Erwerbspreis war, weiß der Landmann aber
nicht mehr, da er sich sein Besitztum vor etwa dreißig bis vierzig Jahren zusammen¬
gekauft hat. Nach dem Gesetzentwurf wird nun der Wert eingestellt, den die
Besitzung im Jahre 1885 hatte. Trotz heftigen Widerspruchs des Landmannes
erfolgt die Feststellung, daß die Besitzung einschließlich der Gebäude damals
einen Wert von 6000 M. hatte und der Teilbetrag für die veräußerten 25 Ar
sich auf 250 M. belief. Es erfolgt nun eine Berechnung, welcher Betrag außer
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |