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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

griffen, war jedenfalls unter Muley Hafid nicht mehr in dem Matze vorhanden
wie vorher, und damit für Deutschland auch jeder Grund dahingefallen, den
Sultan in Ausführung des Artikels 112 einzuschränken.

Inzwischen war nun aber allerdings jener Beschluß der Vertreter der Mächte
vom 20, August 1908 gefaßt worden, der vor der Promulgation die Vorlegung
des Berggesetzes an die Vertreter der Mächte forderte. Auf die juristische
Bedeutung dieses Beschlusses kommt alles an.

Wenn gesagt wurde: der Beschluß enthalte nur eine "Deklaration" über den
Sinn des Artikels 112, und die Mächte, die den Artikel 112 beschlossen, seien
doch zweifellos auch berechtigt, seinen Sinn zu deklarieren, so macht man sich
doch die Sache gar zu leicht. Der Beschluß von: 20. August enthält keine
Deklaration, sondern eine Abänderung, ja geradezu eine Aufhebung des Artikels 112.
Dieser Artikel 112 war von der eigens zu dem Zwecke der Beendigung der den
Weltfrieden bedrohenden marokkanischen Wirren aus hervorragenden Staats¬
männern berufenen großen Welt-Konferenz in Algeciras festgestellt worden- die
Gesandten-Konferenz in Tanger aber war nicht in dein Sinne wie die Konferenz
von Algeciras eine Vertretung der Mächte und war demgemäß rechtlich nicht
legitimiert, einen Artikel der Älgeciras-Akte aufzuheben. Das konnte rechtlich nur
eine neue Konferenz der Mächte nach Art der Algeciras-Konferenz. Dazu kommt
noch: daß aus dem deutschen Weißbuch nicht mit Sicherheit hervorgeht, ob Abdul
Asif, der damals noch als Sultan von Marokko angesehen werden muß, den
Beschluß angenommen hat; das Weißbuch S. 8 sagt nur: die scherisische
Regierung habe "Kenntnis genommen", das ist aber ganz unzureichnend. Dem
Nachfolger, Muley Hafid, ist dieser Beschluß wahrscheinlich überhaupt nie zur
Kenntnis gekommen (Weißbuch S. 9: "er hat ihn wahrscheinlich gar nicht gekannt").

Der Beschluß vom 20. August war somit für Deutschland politisch gegen¬
standslos, seit Muley Hafid Sultan war, der nicht der willenlose Sklave Frankreichs
war. Rechtlich aber war dieser Beschluß von Anbeginn mit so gewichtigen Mängeln
behaftet, daß man wirklich nicht versteht, wie Deutschland jetzt in diesem Beschluß
das entscheidende Moment sehen kann, und zwar in schneidendem Gegensatz zu
deutschen Interessen.

Was die Mitwirkung deutscher amtlicher Organe an dem Zustandekommen
des Berggesetzes vom 7. Oktober 1908 betrifft, so geht sie doch aus dem Weißbuch
S. 7 12/13 klar hervor. Die deutschen amtlichen Organe in Marokko haben dann
weiterhin im Januar 1909 die Rechte der Gebrüder Mannesmann vor dem Sultan
vertreten. Wenn diese Vertretung durch allerlei Redewendungen der amtlichen
Aktenstücke als rechtlich bedeutungslos hingestellt werden will, so habe ich abgelehnt,
darauf einzugehen, weil ich dem Auswärtigen Amt gegenüber die Ausdrücke
vermeiden möchte, die zur Charakterisierung dieses Verhaltens gebraucht werden
müßten. Hier handelt es sich nicht um "Wissenschaft" oder um "den Zweck, unter
allen Umständen recht zu behalten", sondern lediglich um die Zurückweisung des
Grundsatzes "si kecisti, neZa" aus der deutschen Politik. Wenn die amtlichen
Organe vom Sultan eine Bestätigung forderten, um zu verhindern, "daß er von
seiner Zusage etwas abstreitet", so können die schönsten Redewendungen diesem
amtlichen deutschen Vorgehen keinen andern Sinn geben als den: unter Mitwirkung
deutscher amtlicher Organe hat der Sultan die verliehenen Rechte neuerdings bestätigt.

Ausdrücklich möchte ich hier noch hinweisen auf die beiden Artikel von Hatschek
in der "National-Zeitung" Ur. 58 und 60, die genau zu dem gleichen Ergebnis
bezüglich des Diplomaten-Beschlusses vom 20. August und seines Verhältnisses
Philipp Zorn zur Algeciras-Akte kommen wie meine Erörterungen.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

griffen, war jedenfalls unter Muley Hafid nicht mehr in dem Matze vorhanden
wie vorher, und damit für Deutschland auch jeder Grund dahingefallen, den
Sultan in Ausführung des Artikels 112 einzuschränken.

Inzwischen war nun aber allerdings jener Beschluß der Vertreter der Mächte
vom 20, August 1908 gefaßt worden, der vor der Promulgation die Vorlegung
des Berggesetzes an die Vertreter der Mächte forderte. Auf die juristische
Bedeutung dieses Beschlusses kommt alles an.

Wenn gesagt wurde: der Beschluß enthalte nur eine „Deklaration" über den
Sinn des Artikels 112, und die Mächte, die den Artikel 112 beschlossen, seien
doch zweifellos auch berechtigt, seinen Sinn zu deklarieren, so macht man sich
doch die Sache gar zu leicht. Der Beschluß von: 20. August enthält keine
Deklaration, sondern eine Abänderung, ja geradezu eine Aufhebung des Artikels 112.
Dieser Artikel 112 war von der eigens zu dem Zwecke der Beendigung der den
Weltfrieden bedrohenden marokkanischen Wirren aus hervorragenden Staats¬
männern berufenen großen Welt-Konferenz in Algeciras festgestellt worden- die
Gesandten-Konferenz in Tanger aber war nicht in dein Sinne wie die Konferenz
von Algeciras eine Vertretung der Mächte und war demgemäß rechtlich nicht
legitimiert, einen Artikel der Älgeciras-Akte aufzuheben. Das konnte rechtlich nur
eine neue Konferenz der Mächte nach Art der Algeciras-Konferenz. Dazu kommt
noch: daß aus dem deutschen Weißbuch nicht mit Sicherheit hervorgeht, ob Abdul
Asif, der damals noch als Sultan von Marokko angesehen werden muß, den
Beschluß angenommen hat; das Weißbuch S. 8 sagt nur: die scherisische
Regierung habe „Kenntnis genommen", das ist aber ganz unzureichnend. Dem
Nachfolger, Muley Hafid, ist dieser Beschluß wahrscheinlich überhaupt nie zur
Kenntnis gekommen (Weißbuch S. 9: „er hat ihn wahrscheinlich gar nicht gekannt").

Der Beschluß vom 20. August war somit für Deutschland politisch gegen¬
standslos, seit Muley Hafid Sultan war, der nicht der willenlose Sklave Frankreichs
war. Rechtlich aber war dieser Beschluß von Anbeginn mit so gewichtigen Mängeln
behaftet, daß man wirklich nicht versteht, wie Deutschland jetzt in diesem Beschluß
das entscheidende Moment sehen kann, und zwar in schneidendem Gegensatz zu
deutschen Interessen.

Was die Mitwirkung deutscher amtlicher Organe an dem Zustandekommen
des Berggesetzes vom 7. Oktober 1908 betrifft, so geht sie doch aus dem Weißbuch
S. 7 12/13 klar hervor. Die deutschen amtlichen Organe in Marokko haben dann
weiterhin im Januar 1909 die Rechte der Gebrüder Mannesmann vor dem Sultan
vertreten. Wenn diese Vertretung durch allerlei Redewendungen der amtlichen
Aktenstücke als rechtlich bedeutungslos hingestellt werden will, so habe ich abgelehnt,
darauf einzugehen, weil ich dem Auswärtigen Amt gegenüber die Ausdrücke
vermeiden möchte, die zur Charakterisierung dieses Verhaltens gebraucht werden
müßten. Hier handelt es sich nicht um „Wissenschaft" oder um „den Zweck, unter
allen Umständen recht zu behalten", sondern lediglich um die Zurückweisung des
Grundsatzes „si kecisti, neZa" aus der deutschen Politik. Wenn die amtlichen
Organe vom Sultan eine Bestätigung forderten, um zu verhindern, „daß er von
seiner Zusage etwas abstreitet", so können die schönsten Redewendungen diesem
amtlichen deutschen Vorgehen keinen andern Sinn geben als den: unter Mitwirkung
deutscher amtlicher Organe hat der Sultan die verliehenen Rechte neuerdings bestätigt.

Ausdrücklich möchte ich hier noch hinweisen auf die beiden Artikel von Hatschek
in der „National-Zeitung" Ur. 58 und 60, die genau zu dem gleichen Ergebnis
bezüglich des Diplomaten-Beschlusses vom 20. August und seines Verhältnisses
Philipp Zorn zur Algeciras-Akte kommen wie meine Erörterungen.


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[0392] Maßgebliches und Unmaßgebliches griffen, war jedenfalls unter Muley Hafid nicht mehr in dem Matze vorhanden wie vorher, und damit für Deutschland auch jeder Grund dahingefallen, den Sultan in Ausführung des Artikels 112 einzuschränken. Inzwischen war nun aber allerdings jener Beschluß der Vertreter der Mächte vom 20, August 1908 gefaßt worden, der vor der Promulgation die Vorlegung des Berggesetzes an die Vertreter der Mächte forderte. Auf die juristische Bedeutung dieses Beschlusses kommt alles an. Wenn gesagt wurde: der Beschluß enthalte nur eine „Deklaration" über den Sinn des Artikels 112, und die Mächte, die den Artikel 112 beschlossen, seien doch zweifellos auch berechtigt, seinen Sinn zu deklarieren, so macht man sich doch die Sache gar zu leicht. Der Beschluß von: 20. August enthält keine Deklaration, sondern eine Abänderung, ja geradezu eine Aufhebung des Artikels 112. Dieser Artikel 112 war von der eigens zu dem Zwecke der Beendigung der den Weltfrieden bedrohenden marokkanischen Wirren aus hervorragenden Staats¬ männern berufenen großen Welt-Konferenz in Algeciras festgestellt worden- die Gesandten-Konferenz in Tanger aber war nicht in dein Sinne wie die Konferenz von Algeciras eine Vertretung der Mächte und war demgemäß rechtlich nicht legitimiert, einen Artikel der Älgeciras-Akte aufzuheben. Das konnte rechtlich nur eine neue Konferenz der Mächte nach Art der Algeciras-Konferenz. Dazu kommt noch: daß aus dem deutschen Weißbuch nicht mit Sicherheit hervorgeht, ob Abdul Asif, der damals noch als Sultan von Marokko angesehen werden muß, den Beschluß angenommen hat; das Weißbuch S. 8 sagt nur: die scherisische Regierung habe „Kenntnis genommen", das ist aber ganz unzureichnend. Dem Nachfolger, Muley Hafid, ist dieser Beschluß wahrscheinlich überhaupt nie zur Kenntnis gekommen (Weißbuch S. 9: „er hat ihn wahrscheinlich gar nicht gekannt"). Der Beschluß vom 20. August war somit für Deutschland politisch gegen¬ standslos, seit Muley Hafid Sultan war, der nicht der willenlose Sklave Frankreichs war. Rechtlich aber war dieser Beschluß von Anbeginn mit so gewichtigen Mängeln behaftet, daß man wirklich nicht versteht, wie Deutschland jetzt in diesem Beschluß das entscheidende Moment sehen kann, und zwar in schneidendem Gegensatz zu deutschen Interessen. Was die Mitwirkung deutscher amtlicher Organe an dem Zustandekommen des Berggesetzes vom 7. Oktober 1908 betrifft, so geht sie doch aus dem Weißbuch S. 7 12/13 klar hervor. Die deutschen amtlichen Organe in Marokko haben dann weiterhin im Januar 1909 die Rechte der Gebrüder Mannesmann vor dem Sultan vertreten. Wenn diese Vertretung durch allerlei Redewendungen der amtlichen Aktenstücke als rechtlich bedeutungslos hingestellt werden will, so habe ich abgelehnt, darauf einzugehen, weil ich dem Auswärtigen Amt gegenüber die Ausdrücke vermeiden möchte, die zur Charakterisierung dieses Verhaltens gebraucht werden müßten. Hier handelt es sich nicht um „Wissenschaft" oder um „den Zweck, unter allen Umständen recht zu behalten", sondern lediglich um die Zurückweisung des Grundsatzes „si kecisti, neZa" aus der deutschen Politik. Wenn die amtlichen Organe vom Sultan eine Bestätigung forderten, um zu verhindern, „daß er von seiner Zusage etwas abstreitet", so können die schönsten Redewendungen diesem amtlichen deutschen Vorgehen keinen andern Sinn geben als den: unter Mitwirkung deutscher amtlicher Organe hat der Sultan die verliehenen Rechte neuerdings bestätigt. Ausdrücklich möchte ich hier noch hinweisen auf die beiden Artikel von Hatschek in der „National-Zeitung" Ur. 58 und 60, die genau zu dem gleichen Ergebnis bezüglich des Diplomaten-Beschlusses vom 20. August und seines Verhältnisses Philipp Zorn zur Algeciras-Akte kommen wie meine Erörterungen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/392>, abgerufen am 21.12.2024.