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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Gefährlichkeit falscher Anschuldigung und ihre Ahndung

lich falschenAnschuldigungaufjeeinenMonatGefängnis. Die Entscheidung entspricht,
was das für die falsche Anschuldigung erkannte Strafmaß angeht, durchaus der
herrschenden Gerichtspraxis. Dieses Delikt wird mit Gefängnis von einem Monat
bis zu fünf Jahren bestraft, die erkannten Strafen bewegen sich aber in der Regel
an der unteren Grenze dieses Strafrahmens. Gegen diese Praxis muß einmal
ein ernstes Wort gesprochen werden, sowohl um der Anwendung des geltenden
Rechtes willen wie um Einfluß auf die Gestaltung des Strafrahmens im künftigen
Reichsstrafgesetzbuch zu gewinnen. Erklärt doch bereits Professor Heilborn,
welcher die Materie der falschen Anschuldigung in der vergleichenden Darstellung
des Deutschen und Ausländischen Strafrechts*) bearbeitet hat, den Strafrahmen
des gegenwärtigen Rechts für hinlänglich weit genug.

Nun vergleiche man aber den Strafrahmen der falschen Anschuldigung mit
dem Strafrahmen des ihr innerlich am nächsten stehenden Delikts, des Meineides.

Auf Meineid ist, wenn er vorsätzlich geleistet wurde, unweigerlich Zuchthaus¬
strafe, also mindestens Strafe von einem Jahre zu erkennen; bei der falschen
Anschuldigung nur Gefängnisstrafe und herunter bis zu einen: Monat.

Wenn der Gesetzgeber den Zwang, in der beeideten Aussage nur die Wahrheit
zu sagen, mit der schwersten Strafart umhegt hat, so ist für unser modernes
Gesetzbuch zweifellos nicht mehr der Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß die
falsche Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit ein Lrimcn Jac8ac majestati^
Dei sei, zu dessen Ahndung einst Ausreißen der Zunge und Abdanken der Eideshand
gerade eine hinlängliche Sühne bildeten. Vielmehr ist wohl die Erkenntnis von
der mangelnden Allwissenheit des Richters durchschlaggebend gewesen. Der Richter
kann bei den meisten vor sein Forum kommenden Vorfüllen unmöglich zugegen
gewesen sein. Infolgedessen muß er sich die Meinung über Schuld oder Nichtschuld
des Angeklagten nach den Aussagen der Zeuge" bilden. Falsches Zeugnis der
Belastungszeugen kann daher zu richterlichen Fehlspruch, zur Verurteilung eines
Unschuldigen wie zur Freisprechung eines Schuldigen führen. Deshalb werden,
um wahrheitsgetreue Angaben zu erreichen, außer den geistigen Zwangsmitteln
der Religion die härtesten Zwangsmittel irdischer Strafen angewendet.

Nun versagt plötzlich die Strenge des Gesetzgebers bei der wissentlich falschen
Anschuldigung, obwohl sie ebenso wie der Meineid den Unschuldigen der Gefahr
einer Strafverfolgung aussetzt. Der Gesetzgeber hält es nicht sür nötig, dem,
der solche Tat bei sich erwägt, durch die Zuchthausstrafe abzuschrecken, und er
hält es nicht für nötig, den, der solche Tat vollbracht hat, dafür im Zuchthause
büßen zu lassen.

Man wird vielleicht einwenden, daß der Anschuldigende, wenn es zur
Verurteilung des Bezichtigten kommen soll, seine Anschuldigung als Zeuge vor
Gericht mit den: Eide bekräftigen müsse, daß also, wenn seine Anschuldigung
-falsch war, die Strafe des Meineides ergänzend neben die für die falsche



*) Vgl. Bd. 3, S. 123 des besonderen Teils der "Vgl. Darstellung zum Deutsch, u.
Ausland. Strafrecht". Liebmmms Verlag, Berlin 1906.
Gefährlichkeit falscher Anschuldigung und ihre Ahndung

lich falschenAnschuldigungaufjeeinenMonatGefängnis. Die Entscheidung entspricht,
was das für die falsche Anschuldigung erkannte Strafmaß angeht, durchaus der
herrschenden Gerichtspraxis. Dieses Delikt wird mit Gefängnis von einem Monat
bis zu fünf Jahren bestraft, die erkannten Strafen bewegen sich aber in der Regel
an der unteren Grenze dieses Strafrahmens. Gegen diese Praxis muß einmal
ein ernstes Wort gesprochen werden, sowohl um der Anwendung des geltenden
Rechtes willen wie um Einfluß auf die Gestaltung des Strafrahmens im künftigen
Reichsstrafgesetzbuch zu gewinnen. Erklärt doch bereits Professor Heilborn,
welcher die Materie der falschen Anschuldigung in der vergleichenden Darstellung
des Deutschen und Ausländischen Strafrechts*) bearbeitet hat, den Strafrahmen
des gegenwärtigen Rechts für hinlänglich weit genug.

Nun vergleiche man aber den Strafrahmen der falschen Anschuldigung mit
dem Strafrahmen des ihr innerlich am nächsten stehenden Delikts, des Meineides.

Auf Meineid ist, wenn er vorsätzlich geleistet wurde, unweigerlich Zuchthaus¬
strafe, also mindestens Strafe von einem Jahre zu erkennen; bei der falschen
Anschuldigung nur Gefängnisstrafe und herunter bis zu einen: Monat.

Wenn der Gesetzgeber den Zwang, in der beeideten Aussage nur die Wahrheit
zu sagen, mit der schwersten Strafart umhegt hat, so ist für unser modernes
Gesetzbuch zweifellos nicht mehr der Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß die
falsche Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit ein Lrimcn Jac8ac majestati^
Dei sei, zu dessen Ahndung einst Ausreißen der Zunge und Abdanken der Eideshand
gerade eine hinlängliche Sühne bildeten. Vielmehr ist wohl die Erkenntnis von
der mangelnden Allwissenheit des Richters durchschlaggebend gewesen. Der Richter
kann bei den meisten vor sein Forum kommenden Vorfüllen unmöglich zugegen
gewesen sein. Infolgedessen muß er sich die Meinung über Schuld oder Nichtschuld
des Angeklagten nach den Aussagen der Zeuge« bilden. Falsches Zeugnis der
Belastungszeugen kann daher zu richterlichen Fehlspruch, zur Verurteilung eines
Unschuldigen wie zur Freisprechung eines Schuldigen führen. Deshalb werden,
um wahrheitsgetreue Angaben zu erreichen, außer den geistigen Zwangsmitteln
der Religion die härtesten Zwangsmittel irdischer Strafen angewendet.

Nun versagt plötzlich die Strenge des Gesetzgebers bei der wissentlich falschen
Anschuldigung, obwohl sie ebenso wie der Meineid den Unschuldigen der Gefahr
einer Strafverfolgung aussetzt. Der Gesetzgeber hält es nicht sür nötig, dem,
der solche Tat bei sich erwägt, durch die Zuchthausstrafe abzuschrecken, und er
hält es nicht für nötig, den, der solche Tat vollbracht hat, dafür im Zuchthause
büßen zu lassen.

Man wird vielleicht einwenden, daß der Anschuldigende, wenn es zur
Verurteilung des Bezichtigten kommen soll, seine Anschuldigung als Zeuge vor
Gericht mit den: Eide bekräftigen müsse, daß also, wenn seine Anschuldigung
-falsch war, die Strafe des Meineides ergänzend neben die für die falsche



*) Vgl. Bd. 3, S. 123 des besonderen Teils der „Vgl. Darstellung zum Deutsch, u.
Ausland. Strafrecht". Liebmmms Verlag, Berlin 1906.
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[0361] Gefährlichkeit falscher Anschuldigung und ihre Ahndung lich falschenAnschuldigungaufjeeinenMonatGefängnis. Die Entscheidung entspricht, was das für die falsche Anschuldigung erkannte Strafmaß angeht, durchaus der herrschenden Gerichtspraxis. Dieses Delikt wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft, die erkannten Strafen bewegen sich aber in der Regel an der unteren Grenze dieses Strafrahmens. Gegen diese Praxis muß einmal ein ernstes Wort gesprochen werden, sowohl um der Anwendung des geltenden Rechtes willen wie um Einfluß auf die Gestaltung des Strafrahmens im künftigen Reichsstrafgesetzbuch zu gewinnen. Erklärt doch bereits Professor Heilborn, welcher die Materie der falschen Anschuldigung in der vergleichenden Darstellung des Deutschen und Ausländischen Strafrechts*) bearbeitet hat, den Strafrahmen des gegenwärtigen Rechts für hinlänglich weit genug. Nun vergleiche man aber den Strafrahmen der falschen Anschuldigung mit dem Strafrahmen des ihr innerlich am nächsten stehenden Delikts, des Meineides. Auf Meineid ist, wenn er vorsätzlich geleistet wurde, unweigerlich Zuchthaus¬ strafe, also mindestens Strafe von einem Jahre zu erkennen; bei der falschen Anschuldigung nur Gefängnisstrafe und herunter bis zu einen: Monat. Wenn der Gesetzgeber den Zwang, in der beeideten Aussage nur die Wahrheit zu sagen, mit der schwersten Strafart umhegt hat, so ist für unser modernes Gesetzbuch zweifellos nicht mehr der Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß die falsche Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit ein Lrimcn Jac8ac majestati^ Dei sei, zu dessen Ahndung einst Ausreißen der Zunge und Abdanken der Eideshand gerade eine hinlängliche Sühne bildeten. Vielmehr ist wohl die Erkenntnis von der mangelnden Allwissenheit des Richters durchschlaggebend gewesen. Der Richter kann bei den meisten vor sein Forum kommenden Vorfüllen unmöglich zugegen gewesen sein. Infolgedessen muß er sich die Meinung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten nach den Aussagen der Zeuge« bilden. Falsches Zeugnis der Belastungszeugen kann daher zu richterlichen Fehlspruch, zur Verurteilung eines Unschuldigen wie zur Freisprechung eines Schuldigen führen. Deshalb werden, um wahrheitsgetreue Angaben zu erreichen, außer den geistigen Zwangsmitteln der Religion die härtesten Zwangsmittel irdischer Strafen angewendet. Nun versagt plötzlich die Strenge des Gesetzgebers bei der wissentlich falschen Anschuldigung, obwohl sie ebenso wie der Meineid den Unschuldigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Der Gesetzgeber hält es nicht sür nötig, dem, der solche Tat bei sich erwägt, durch die Zuchthausstrafe abzuschrecken, und er hält es nicht für nötig, den, der solche Tat vollbracht hat, dafür im Zuchthause büßen zu lassen. Man wird vielleicht einwenden, daß der Anschuldigende, wenn es zur Verurteilung des Bezichtigten kommen soll, seine Anschuldigung als Zeuge vor Gericht mit den: Eide bekräftigen müsse, daß also, wenn seine Anschuldigung -falsch war, die Strafe des Meineides ergänzend neben die für die falsche *) Vgl. Bd. 3, S. 123 des besonderen Teils der „Vgl. Darstellung zum Deutsch, u. Ausland. Strafrecht". Liebmmms Verlag, Berlin 1906.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/361>, abgerufen am 04.07.2024.