Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.strafrechtliche Verdrießlichkeiten Eile und des Ortswechsels doch ganz begreiflicherweise die Anzeige habe ver¬ Die Billigkeit wird hier Franke recht geben. Die bestehenden Vorschriften In dieser Frage konnte aber den: Publikum noch etwas mehr entgegen¬ Die Beispiele sind sämtlich der strafrechtlichen Praxis entnommen. Zahl¬ strafrechtliche Verdrießlichkeiten Eile und des Ortswechsels doch ganz begreiflicherweise die Anzeige habe ver¬ Die Billigkeit wird hier Franke recht geben. Die bestehenden Vorschriften In dieser Frage konnte aber den: Publikum noch etwas mehr entgegen¬ Die Beispiele sind sämtlich der strafrechtlichen Praxis entnommen. Zahl¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0036" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315033"/> <fw type="header" place="top"> strafrechtliche Verdrießlichkeiten</fw><lb/> <p xml:id="ID_81" prev="#ID_80"> Eile und des Ortswechsels doch ganz begreiflicherweise die Anzeige habe ver¬<lb/> gessen können, und das; die Anweisung in der Ladung anch gar nichts davon<lb/> enthalte, daß die Unterlassung der Anzeige so empfindliche Folgen habe. Er<lb/> rechnet darauf, daß die Strafkammer sich in seine Lage versetzen und ihm aus<lb/> Billigkeitsgründen seine Forderung erfüllen werde. Aber nach einigen Tagen<lb/> erhält er denselben Bescheid, den ihm schon der Kassenbeamte gegeben hatte.</p><lb/> <p xml:id="ID_82"> Die Billigkeit wird hier Franke recht geben. Die bestehenden Vorschriften<lb/> geben aber den: Kassenbeamten und der Strafkammer recht. Zwischen Billigkeit<lb/> und Vorschriften besteht also ein Gegensatz. Dieser kann beseitigt werden, ohne<lb/> daß die Vorschriften geändert zu werden brauchen. Es braucht nur auf jeder<lb/> Ladung an besonders hervortretender Stelle darauf hingewiesen zu werden,<lb/> daß die Unterlassung der Anzeige des Aufeuthaltsmechsels Folgen, und zwar<lb/> empfindlicher Art, nach sich zieht. Das übersieht so leicht niemand. Übersicht<lb/> oder vergißt aber jemand trotzdem die Vorschrift, dann trifft ihn die Folge<lb/> mit Recht.</p><lb/> <p xml:id="ID_83"> In dieser Frage konnte aber den: Publikum noch etwas mehr entgegen¬<lb/> gekommen werden. Wenn ein Angehöriger der besseren Stunde die Anzeige<lb/> des Wohnungswechsels zu erstatten hat, so wird ihm das Schreiben einiger<lb/> Zeilen nur sehr geringe Mühe machen. Anders für den einfachen Mann.<lb/> Dieser weiß meist nicht recht, welcher Form und welcher Worte er sich bei<lb/> einem Schriftwechsel mit den Behörden bedienen soll, das Schreiben selbst wird<lb/> auch seiner ungelenken Hand ziemlich sauer. In diesen Nöten zieht er er¬<lb/> fahrungsgemäß dann oft einen schreibgewandten Bekannten oder einen so¬<lb/> genannten Volksschreiber zu Hilfe. Das verursacht ihm aber in der Regel<lb/> Kosten, und wenn sie auch nur in einen: Glas Freibier bestehen. Ihn: dies<lb/> zu ersparen, wäre ein leichtes. Es könnte jeder Ladung ein einfach<lb/> und verständlich gehaltenes Formular für eine Wohnungswechselanzeige bei¬<lb/> gelegt werden, bei dein nur der Name des Zeugen und sein etwaiger neuer<lb/> Aufenthaltsort von ihm einzurücken wäre. Wenn dann noch das Formular<lb/> nach Kanzleiart zusammenzulegen wäre und auf der Außenseite die Adresse<lb/> der Behörde träge, könnte es bequem als Drucksache fertiggestellt und in den<lb/> nächsten Postkasten geworfen werden. Übrigens aber könnten die Annehmlich¬<lb/> keiten solcher Formulare auch in der Weise den: Publikum zugänglich gemacht<lb/> werden, daß sie zu kostenloser Abgabe bei den städtischen Postanstalten und<lb/> Landbriefträgern (oder auch den ländlichen Gemeindevorstehern) vorrätig ge¬<lb/> halten und die Ladungen mit Hinweis hierauf versehen würden. Das würde<lb/> dem Staate bedeutend billiger werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_84" next="#ID_85"> Die Beispiele sind sämtlich der strafrechtlichen Praxis entnommen. Zahl¬<lb/> lose Akten bezeugen, wie oft sie mit mehr oder weniger Abweichung vorkommen.<lb/> Ihnen allen ist zum mindesten das Eine gemeinsam, daß sie dem Publikum<lb/> Verdrießlichkeiten verursachen, die leicht vermieden werden könnten. Daß die<lb/> Fingerzeige, die zu ihrer Behebung gegeben sind, schlechthin die einzig zweckmäßigen<lb/> und anwendbaren sind, soll gewiß nicht gesagt sei,:. Ebensowenig soll verkannt<lb/> werden, daß — außer in den: letzten Beispiele — ihrer Anwendung begründete<lb/> Bedenken entgegenstehe,: können, daß das Verfahren nach ihnen mitunter eine<lb/> fast radikal zu nennende Abweichung von bisherige,: Gepflogenheiten bedeutet,<lb/> daß man sich auch hierin vor schematischer Verallgemeinerung hüten muß, und<lb/> daß ihre Beachtung zu sehr sorgsamer Berücksichtigung der sachlichen und per¬<lb/> sönlichen Verschiedenheiten jedes einzelnen Straffalles zwingt, die unter Um¬<lb/> ständen dessen Bearbeiter viel Zeit kostet. Dem gegenüber muß man sich aber</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
strafrechtliche Verdrießlichkeiten
Eile und des Ortswechsels doch ganz begreiflicherweise die Anzeige habe ver¬
gessen können, und das; die Anweisung in der Ladung anch gar nichts davon
enthalte, daß die Unterlassung der Anzeige so empfindliche Folgen habe. Er
rechnet darauf, daß die Strafkammer sich in seine Lage versetzen und ihm aus
Billigkeitsgründen seine Forderung erfüllen werde. Aber nach einigen Tagen
erhält er denselben Bescheid, den ihm schon der Kassenbeamte gegeben hatte.
Die Billigkeit wird hier Franke recht geben. Die bestehenden Vorschriften
geben aber den: Kassenbeamten und der Strafkammer recht. Zwischen Billigkeit
und Vorschriften besteht also ein Gegensatz. Dieser kann beseitigt werden, ohne
daß die Vorschriften geändert zu werden brauchen. Es braucht nur auf jeder
Ladung an besonders hervortretender Stelle darauf hingewiesen zu werden,
daß die Unterlassung der Anzeige des Aufeuthaltsmechsels Folgen, und zwar
empfindlicher Art, nach sich zieht. Das übersieht so leicht niemand. Übersicht
oder vergißt aber jemand trotzdem die Vorschrift, dann trifft ihn die Folge
mit Recht.
In dieser Frage konnte aber den: Publikum noch etwas mehr entgegen¬
gekommen werden. Wenn ein Angehöriger der besseren Stunde die Anzeige
des Wohnungswechsels zu erstatten hat, so wird ihm das Schreiben einiger
Zeilen nur sehr geringe Mühe machen. Anders für den einfachen Mann.
Dieser weiß meist nicht recht, welcher Form und welcher Worte er sich bei
einem Schriftwechsel mit den Behörden bedienen soll, das Schreiben selbst wird
auch seiner ungelenken Hand ziemlich sauer. In diesen Nöten zieht er er¬
fahrungsgemäß dann oft einen schreibgewandten Bekannten oder einen so¬
genannten Volksschreiber zu Hilfe. Das verursacht ihm aber in der Regel
Kosten, und wenn sie auch nur in einen: Glas Freibier bestehen. Ihn: dies
zu ersparen, wäre ein leichtes. Es könnte jeder Ladung ein einfach
und verständlich gehaltenes Formular für eine Wohnungswechselanzeige bei¬
gelegt werden, bei dein nur der Name des Zeugen und sein etwaiger neuer
Aufenthaltsort von ihm einzurücken wäre. Wenn dann noch das Formular
nach Kanzleiart zusammenzulegen wäre und auf der Außenseite die Adresse
der Behörde träge, könnte es bequem als Drucksache fertiggestellt und in den
nächsten Postkasten geworfen werden. Übrigens aber könnten die Annehmlich¬
keiten solcher Formulare auch in der Weise den: Publikum zugänglich gemacht
werden, daß sie zu kostenloser Abgabe bei den städtischen Postanstalten und
Landbriefträgern (oder auch den ländlichen Gemeindevorstehern) vorrätig ge¬
halten und die Ladungen mit Hinweis hierauf versehen würden. Das würde
dem Staate bedeutend billiger werden.
Die Beispiele sind sämtlich der strafrechtlichen Praxis entnommen. Zahl¬
lose Akten bezeugen, wie oft sie mit mehr oder weniger Abweichung vorkommen.
Ihnen allen ist zum mindesten das Eine gemeinsam, daß sie dem Publikum
Verdrießlichkeiten verursachen, die leicht vermieden werden könnten. Daß die
Fingerzeige, die zu ihrer Behebung gegeben sind, schlechthin die einzig zweckmäßigen
und anwendbaren sind, soll gewiß nicht gesagt sei,:. Ebensowenig soll verkannt
werden, daß — außer in den: letzten Beispiele — ihrer Anwendung begründete
Bedenken entgegenstehe,: können, daß das Verfahren nach ihnen mitunter eine
fast radikal zu nennende Abweichung von bisherige,: Gepflogenheiten bedeutet,
daß man sich auch hierin vor schematischer Verallgemeinerung hüten muß, und
daß ihre Beachtung zu sehr sorgsamer Berücksichtigung der sachlichen und per¬
sönlichen Verschiedenheiten jedes einzelnen Straffalles zwingt, die unter Um¬
ständen dessen Bearbeiter viel Zeit kostet. Dem gegenüber muß man sich aber
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