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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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strafrechtliche Verdrießlichkeiten

strafrechtliches Verfahren als Beschuldigter verwickelt gewesen ist, ist gewiß nicht
mehr als billig. Bisher wird sie aber in der Regel nnr dem zuteil, der ge¬
richtlich verantwortlich vernommen ist. Denn die Strafprozeßordnung schreibt
sie nur für diesen Fall, nicht auch für polizeiliche Berechnungen vor. Es wäre
zu wünschen, daß die neue Strafprozeßordnung entsprechend ergänzt oder, was
praktisch ebenso wirken würde, Nachricht von Einstellung des Verfahrens auch
für den Fall eines nur polizeilichen Verhörs durch die obere Justizbehörde an¬
geordnet werden würde.

Wieder ein anderer Fall. Der Bauer Christian Krause in der Provinz
Posen zeigt seinen einzigen Knecht zur Bestrafung an, weil er ihm unbewußt
aus der Arbeit entlaufen ist. schleunigst entgegnet dieser mit einer Straf¬
anzeige gegen ihn, in der er ihn beschuldigt, ihm ungenießbares Fleisch zum
Essen gegeben zu haben, und einen früher entlassneu Knecht als Zeugen benennt,
da Krause auch diesem gegenüber so verfahren habe. Dieser bestätigt bei
Vernehmung, er habe bei Krause das Fleisch oft kaum essen können. Nun
kann der Staatsanwalt, obwohl er beiden nicht glaubt, nicht umhin, vou
Krause eine Gegenerklärung zu fordern. Zu schriftlicher Erklärung würde er
nicht fähig sein. Nach üblichen! Gebrauch läßt ihn der Staatsanwalt also vor
die nächste Polizeibehörde laden und dort vernehmen. Wie vorauszusehen,
rechtfertigt sich Krause und das Verfahren wird eingestellt. Aber durch die
Vernehmung hat Krause einen halben Arbeitstag für sich und Pferd und Wagen
verloren. Denn das Polizeiamt lag zehn oder zwölf Kilometer weit entfernt.
Für diesen Verlust wird er aber nicht entschädigt; nicht einmal dann, wenn
nicht nur seine Schuld nicht erwiesen, sondern sogar seine Unschuld klar nach-
gewiesen würde. Darin liegt ziveifellos eine Härte. Sie kann sich besonders
zeigen, wenn Krause durch die Vernehmung in dringenden Ernte- und Bestellungs¬
arbeiten gestört ist. Konnte sie vermieden werden? Ja. Nämlich einfach da¬
durch, daß die erforderliche Erklärung vou ihm nicht durch die Polizeibehörde,
sondern durch den Gendarmen eingeholt wurde. Denn wäre dieser einfach zu
ihm gekommen und hätte ihn befragt. Soweit ein Weg nötig war, hätte ihn
dieser also zu macheu gehabt und hätte dies auf seinem üblichen Patrouillen¬
ritt nebenbei mit tun können.*) Und genügt hätte die Abhörung durch den
Gendarmen ebenfalls.

Hierbei entsteht die Frage, inwieweit es billig ist, den Beschuldigten,
wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, für seine Verluste an Zeit
und baren Auslagen zu entschädigen. Schon das obige Beispiel zeigt, daß
diese unter Umständen nicht unbedeutend sind. Sie könnten aber noch weit
höher sein. In manchen Gegenden liegen die zuständigen Polizeibehörden und
Gerichte so weit von einzelnen Wohnplätzen, daß sie mir dnrch umständliche Bahn¬
oder Wagenfahrten zu erreichen sind. Entschädigung kann aber nach dem
heutigen Stande der Gesetzgebung nur gewährt werden, wenn der Beschuldigte
bis auf die Anklagebank gelangt und dann freigesprochen wird. Denn nur
für diesen Fall und durch Urteil können die notwendigen Auslagen der Staats¬
kasse auferlegt werden. Das bedeutet also -- in sehr vielen Fällen -- für
den unschuldigen Beschuldigten zwei Möglichkeiten: entweder die Annehmlichkeit,
daß er von Anklage und Gerichtsverhandlung verschont bleibt, und verbunden
damit die Unannehmlichkeit, daß er unentschädigt für Auslagen und Versäumnisse



*) Der hier vorgeschlagene Modus würde zum mindesten eine Verdopplung der Zahl
der vorhandnen Gendarmen'zufolge haben müssen. Die Schriftleitung.
strafrechtliche Verdrießlichkeiten

strafrechtliches Verfahren als Beschuldigter verwickelt gewesen ist, ist gewiß nicht
mehr als billig. Bisher wird sie aber in der Regel nnr dem zuteil, der ge¬
richtlich verantwortlich vernommen ist. Denn die Strafprozeßordnung schreibt
sie nur für diesen Fall, nicht auch für polizeiliche Berechnungen vor. Es wäre
zu wünschen, daß die neue Strafprozeßordnung entsprechend ergänzt oder, was
praktisch ebenso wirken würde, Nachricht von Einstellung des Verfahrens auch
für den Fall eines nur polizeilichen Verhörs durch die obere Justizbehörde an¬
geordnet werden würde.

Wieder ein anderer Fall. Der Bauer Christian Krause in der Provinz
Posen zeigt seinen einzigen Knecht zur Bestrafung an, weil er ihm unbewußt
aus der Arbeit entlaufen ist. schleunigst entgegnet dieser mit einer Straf¬
anzeige gegen ihn, in der er ihn beschuldigt, ihm ungenießbares Fleisch zum
Essen gegeben zu haben, und einen früher entlassneu Knecht als Zeugen benennt,
da Krause auch diesem gegenüber so verfahren habe. Dieser bestätigt bei
Vernehmung, er habe bei Krause das Fleisch oft kaum essen können. Nun
kann der Staatsanwalt, obwohl er beiden nicht glaubt, nicht umhin, vou
Krause eine Gegenerklärung zu fordern. Zu schriftlicher Erklärung würde er
nicht fähig sein. Nach üblichen! Gebrauch läßt ihn der Staatsanwalt also vor
die nächste Polizeibehörde laden und dort vernehmen. Wie vorauszusehen,
rechtfertigt sich Krause und das Verfahren wird eingestellt. Aber durch die
Vernehmung hat Krause einen halben Arbeitstag für sich und Pferd und Wagen
verloren. Denn das Polizeiamt lag zehn oder zwölf Kilometer weit entfernt.
Für diesen Verlust wird er aber nicht entschädigt; nicht einmal dann, wenn
nicht nur seine Schuld nicht erwiesen, sondern sogar seine Unschuld klar nach-
gewiesen würde. Darin liegt ziveifellos eine Härte. Sie kann sich besonders
zeigen, wenn Krause durch die Vernehmung in dringenden Ernte- und Bestellungs¬
arbeiten gestört ist. Konnte sie vermieden werden? Ja. Nämlich einfach da¬
durch, daß die erforderliche Erklärung vou ihm nicht durch die Polizeibehörde,
sondern durch den Gendarmen eingeholt wurde. Denn wäre dieser einfach zu
ihm gekommen und hätte ihn befragt. Soweit ein Weg nötig war, hätte ihn
dieser also zu macheu gehabt und hätte dies auf seinem üblichen Patrouillen¬
ritt nebenbei mit tun können.*) Und genügt hätte die Abhörung durch den
Gendarmen ebenfalls.

Hierbei entsteht die Frage, inwieweit es billig ist, den Beschuldigten,
wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, für seine Verluste an Zeit
und baren Auslagen zu entschädigen. Schon das obige Beispiel zeigt, daß
diese unter Umständen nicht unbedeutend sind. Sie könnten aber noch weit
höher sein. In manchen Gegenden liegen die zuständigen Polizeibehörden und
Gerichte so weit von einzelnen Wohnplätzen, daß sie mir dnrch umständliche Bahn¬
oder Wagenfahrten zu erreichen sind. Entschädigung kann aber nach dem
heutigen Stande der Gesetzgebung nur gewährt werden, wenn der Beschuldigte
bis auf die Anklagebank gelangt und dann freigesprochen wird. Denn nur
für diesen Fall und durch Urteil können die notwendigen Auslagen der Staats¬
kasse auferlegt werden. Das bedeutet also — in sehr vielen Fällen — für
den unschuldigen Beschuldigten zwei Möglichkeiten: entweder die Annehmlichkeit,
daß er von Anklage und Gerichtsverhandlung verschont bleibt, und verbunden
damit die Unannehmlichkeit, daß er unentschädigt für Auslagen und Versäumnisse



*) Der hier vorgeschlagene Modus würde zum mindesten eine Verdopplung der Zahl
der vorhandnen Gendarmen'zufolge haben müssen. Die Schriftleitung.
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[0034] strafrechtliche Verdrießlichkeiten strafrechtliches Verfahren als Beschuldigter verwickelt gewesen ist, ist gewiß nicht mehr als billig. Bisher wird sie aber in der Regel nnr dem zuteil, der ge¬ richtlich verantwortlich vernommen ist. Denn die Strafprozeßordnung schreibt sie nur für diesen Fall, nicht auch für polizeiliche Berechnungen vor. Es wäre zu wünschen, daß die neue Strafprozeßordnung entsprechend ergänzt oder, was praktisch ebenso wirken würde, Nachricht von Einstellung des Verfahrens auch für den Fall eines nur polizeilichen Verhörs durch die obere Justizbehörde an¬ geordnet werden würde. Wieder ein anderer Fall. Der Bauer Christian Krause in der Provinz Posen zeigt seinen einzigen Knecht zur Bestrafung an, weil er ihm unbewußt aus der Arbeit entlaufen ist. schleunigst entgegnet dieser mit einer Straf¬ anzeige gegen ihn, in der er ihn beschuldigt, ihm ungenießbares Fleisch zum Essen gegeben zu haben, und einen früher entlassneu Knecht als Zeugen benennt, da Krause auch diesem gegenüber so verfahren habe. Dieser bestätigt bei Vernehmung, er habe bei Krause das Fleisch oft kaum essen können. Nun kann der Staatsanwalt, obwohl er beiden nicht glaubt, nicht umhin, vou Krause eine Gegenerklärung zu fordern. Zu schriftlicher Erklärung würde er nicht fähig sein. Nach üblichen! Gebrauch läßt ihn der Staatsanwalt also vor die nächste Polizeibehörde laden und dort vernehmen. Wie vorauszusehen, rechtfertigt sich Krause und das Verfahren wird eingestellt. Aber durch die Vernehmung hat Krause einen halben Arbeitstag für sich und Pferd und Wagen verloren. Denn das Polizeiamt lag zehn oder zwölf Kilometer weit entfernt. Für diesen Verlust wird er aber nicht entschädigt; nicht einmal dann, wenn nicht nur seine Schuld nicht erwiesen, sondern sogar seine Unschuld klar nach- gewiesen würde. Darin liegt ziveifellos eine Härte. Sie kann sich besonders zeigen, wenn Krause durch die Vernehmung in dringenden Ernte- und Bestellungs¬ arbeiten gestört ist. Konnte sie vermieden werden? Ja. Nämlich einfach da¬ durch, daß die erforderliche Erklärung vou ihm nicht durch die Polizeibehörde, sondern durch den Gendarmen eingeholt wurde. Denn wäre dieser einfach zu ihm gekommen und hätte ihn befragt. Soweit ein Weg nötig war, hätte ihn dieser also zu macheu gehabt und hätte dies auf seinem üblichen Patrouillen¬ ritt nebenbei mit tun können.*) Und genügt hätte die Abhörung durch den Gendarmen ebenfalls. Hierbei entsteht die Frage, inwieweit es billig ist, den Beschuldigten, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, für seine Verluste an Zeit und baren Auslagen zu entschädigen. Schon das obige Beispiel zeigt, daß diese unter Umständen nicht unbedeutend sind. Sie könnten aber noch weit höher sein. In manchen Gegenden liegen die zuständigen Polizeibehörden und Gerichte so weit von einzelnen Wohnplätzen, daß sie mir dnrch umständliche Bahn¬ oder Wagenfahrten zu erreichen sind. Entschädigung kann aber nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung nur gewährt werden, wenn der Beschuldigte bis auf die Anklagebank gelangt und dann freigesprochen wird. Denn nur für diesen Fall und durch Urteil können die notwendigen Auslagen der Staats¬ kasse auferlegt werden. Das bedeutet also — in sehr vielen Fällen — für den unschuldigen Beschuldigten zwei Möglichkeiten: entweder die Annehmlichkeit, daß er von Anklage und Gerichtsverhandlung verschont bleibt, und verbunden damit die Unannehmlichkeit, daß er unentschädigt für Auslagen und Versäumnisse *) Der hier vorgeschlagene Modus würde zum mindesten eine Verdopplung der Zahl der vorhandnen Gendarmen'zufolge haben müssen. Die Schriftleitung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/34>, abgerufen am 21.12.2024.