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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

der indirekten Wahl um mehrere Grcide. Das Wahlverfahren und die Feststellung
der Stimmverhältnisse behalten einen außerordentlich verwickelten Charakter: Will
man durch die Beseitigung der indirekten Wahl das politische Interesse des ein¬
zelnen Wählers heben, so muß man ihm auch ein gewisses Maß von Übersicht
darüber einräumen, welches Gewicht seiner einzelnen Stimme zufällt! Das Maß
des Wahlrechts wird durch die vorgeschlagene Reform aber nicht übersichtlicher,
sondern unübersichtlicher. Vor allen Dingen sollte es ganz selbstverständlich
sein, daß mit Einführung der direkten Wahl die Klassendrittelung durch den
ganzen Wahlkreis hindurch Hand in Hand geht; die Wahlrechtsreform beschränkt
sich in dieser Beziehung jedoch darauf, daß sie an Stelle von "UrWahlbezirken"
von "Stimmbezirken" spricht, innerhalb dieser, den alten UrWahlbezirken gleich¬
zusetzenden Stimmbezirken aber die Drittelung beibehältl Hierdurch bleibt die
ganze Rechtszubilligung eine durchaus willkürliche und unlogische; und man
wird von einer Reform kaum ernsthaft reden können, wenn dieser Grundfehler
nicht beseitigt wird.

Sehr kritikbedürftig erscheinen auch die Einzelvorschläge bezüglich der Klassen¬
einteilung im allgemeinen. Wir sind nicht geneigt, die Klasseneinteilung als solche
grundsätzlich und unbedingt zu verdammen. Ist denn wirklich das Reichstags¬
wahlrecht für jede Art parlamentarischer Körperschaften das Ideal? Diese von
unserem Freisinn theoretisch bejahte Frage wird ja von eben demselben Freisinn
sofort verneint, wenn das Wahlrecht für die Stadtparlamente in Frage kommt.
Für die Einzelstaaten liegen die politischen Grundbedingungen aber doch tatsächlich
auch ganz anders als für das Reich: Gegenüber dem Reiche hat jeder erwachsene
männliche Bürger die gleiche Pflicht zum Militärdienst. Dieser allgemeinen gleichen
Pflicht steht das allgemeine gleiche Wahlrecht sinngemäß gegenüber. Während aber
gegenüber dem Reiche außerdem jeder Steuerzahler ein allgemein gleiches, nicht
individuell abgestuftes Maß an Lasten durch den Anteil an den Zöllen zu entrichten
hat, sind in den Einzelstaaten die steuerlichen Verpflichtungen individuell abgegrenzt.
Hier bestehen nicht allgemeine gleiche Pflichten nach Art der Wehrpflicht, sondern
sehr verschiedenartige Steuerkasten, die eine verschiedenartige Bemessung der Rechte
Wohl begründen. Weiterhin ist der Einzelstaat der Träger der kulturellen Aufgaben:
die besitzenden und durchschnittlich höher gebildeten Kreise tragen die Lasten für
die Volksbildung der breiten Schichten. So ist es wiederum durchaus begründet,
wenn als Äquivalent für diese Lasten den besitzenden, den höher gebildeten, den
kulturell mehr entwickelten Kreisen auch höhere staatliche Rechte eingeräumt werden.
So ^findet denn also auch der Theoretiker Anlaß genug, einer Abstufung des
preußischen Wahlrechts unter gewissen Gesichtspunkten seine Zustimmung geben zu
können, wobei er freilich einer einseitig übertriebenen plutokratischen Ausgestaltung
oder sonstigen Härte der Klasseneinteilung widerstreben wird.

Nun gibt die Regierungsvorlage an, die plutokratischen Auswüchse dadurch
beseitigen zu wollen, daß sie nur ein gewisses Maximum von Steuerleistung bei
der Klasseneinteilung berücksichtigt. Die Konsequenz des Klassenaufbaues wird ja
also durchbrochen, aber doch nur in sehr einseitiger Weise: denn sobald man
überhaupt dazu kommt, Abstriche von den Steuersätzen vorzunehmen, sollte die
natürliche Logik doch wohl gebieten, mit diesen Abstrichen nicht zuletzt auch dort
vorzugehen, wo die in Anrechnung gebrachten Steuern gar nicht erhoben werden!
Das gilt insbesondere mit Bezug auf die zwar staatlich veranlagte, aber nicht
staatlich erhobene Grundsteuer, die dem ländlichen Großgrundbesitz durch ihre
Anrechnung hohe politische Rechte gewährt hat und auch fernerhin gewähren soll,
indessen man dem städtischen Besitz durch die vorgeschlagene Maßregel die Rechte


Maßgebliches und Unmaßgebliches

der indirekten Wahl um mehrere Grcide. Das Wahlverfahren und die Feststellung
der Stimmverhältnisse behalten einen außerordentlich verwickelten Charakter: Will
man durch die Beseitigung der indirekten Wahl das politische Interesse des ein¬
zelnen Wählers heben, so muß man ihm auch ein gewisses Maß von Übersicht
darüber einräumen, welches Gewicht seiner einzelnen Stimme zufällt! Das Maß
des Wahlrechts wird durch die vorgeschlagene Reform aber nicht übersichtlicher,
sondern unübersichtlicher. Vor allen Dingen sollte es ganz selbstverständlich
sein, daß mit Einführung der direkten Wahl die Klassendrittelung durch den
ganzen Wahlkreis hindurch Hand in Hand geht; die Wahlrechtsreform beschränkt
sich in dieser Beziehung jedoch darauf, daß sie an Stelle von „UrWahlbezirken"
von „Stimmbezirken" spricht, innerhalb dieser, den alten UrWahlbezirken gleich¬
zusetzenden Stimmbezirken aber die Drittelung beibehältl Hierdurch bleibt die
ganze Rechtszubilligung eine durchaus willkürliche und unlogische; und man
wird von einer Reform kaum ernsthaft reden können, wenn dieser Grundfehler
nicht beseitigt wird.

Sehr kritikbedürftig erscheinen auch die Einzelvorschläge bezüglich der Klassen¬
einteilung im allgemeinen. Wir sind nicht geneigt, die Klasseneinteilung als solche
grundsätzlich und unbedingt zu verdammen. Ist denn wirklich das Reichstags¬
wahlrecht für jede Art parlamentarischer Körperschaften das Ideal? Diese von
unserem Freisinn theoretisch bejahte Frage wird ja von eben demselben Freisinn
sofort verneint, wenn das Wahlrecht für die Stadtparlamente in Frage kommt.
Für die Einzelstaaten liegen die politischen Grundbedingungen aber doch tatsächlich
auch ganz anders als für das Reich: Gegenüber dem Reiche hat jeder erwachsene
männliche Bürger die gleiche Pflicht zum Militärdienst. Dieser allgemeinen gleichen
Pflicht steht das allgemeine gleiche Wahlrecht sinngemäß gegenüber. Während aber
gegenüber dem Reiche außerdem jeder Steuerzahler ein allgemein gleiches, nicht
individuell abgestuftes Maß an Lasten durch den Anteil an den Zöllen zu entrichten
hat, sind in den Einzelstaaten die steuerlichen Verpflichtungen individuell abgegrenzt.
Hier bestehen nicht allgemeine gleiche Pflichten nach Art der Wehrpflicht, sondern
sehr verschiedenartige Steuerkasten, die eine verschiedenartige Bemessung der Rechte
Wohl begründen. Weiterhin ist der Einzelstaat der Träger der kulturellen Aufgaben:
die besitzenden und durchschnittlich höher gebildeten Kreise tragen die Lasten für
die Volksbildung der breiten Schichten. So ist es wiederum durchaus begründet,
wenn als Äquivalent für diese Lasten den besitzenden, den höher gebildeten, den
kulturell mehr entwickelten Kreisen auch höhere staatliche Rechte eingeräumt werden.
So ^findet denn also auch der Theoretiker Anlaß genug, einer Abstufung des
preußischen Wahlrechts unter gewissen Gesichtspunkten seine Zustimmung geben zu
können, wobei er freilich einer einseitig übertriebenen plutokratischen Ausgestaltung
oder sonstigen Härte der Klasseneinteilung widerstreben wird.

Nun gibt die Regierungsvorlage an, die plutokratischen Auswüchse dadurch
beseitigen zu wollen, daß sie nur ein gewisses Maximum von Steuerleistung bei
der Klasseneinteilung berücksichtigt. Die Konsequenz des Klassenaufbaues wird ja
also durchbrochen, aber doch nur in sehr einseitiger Weise: denn sobald man
überhaupt dazu kommt, Abstriche von den Steuersätzen vorzunehmen, sollte die
natürliche Logik doch wohl gebieten, mit diesen Abstrichen nicht zuletzt auch dort
vorzugehen, wo die in Anrechnung gebrachten Steuern gar nicht erhoben werden!
Das gilt insbesondere mit Bezug auf die zwar staatlich veranlagte, aber nicht
staatlich erhobene Grundsteuer, die dem ländlichen Großgrundbesitz durch ihre
Anrechnung hohe politische Rechte gewährt hat und auch fernerhin gewähren soll,
indessen man dem städtischen Besitz durch die vorgeschlagene Maßregel die Rechte


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[0337] Maßgebliches und Unmaßgebliches der indirekten Wahl um mehrere Grcide. Das Wahlverfahren und die Feststellung der Stimmverhältnisse behalten einen außerordentlich verwickelten Charakter: Will man durch die Beseitigung der indirekten Wahl das politische Interesse des ein¬ zelnen Wählers heben, so muß man ihm auch ein gewisses Maß von Übersicht darüber einräumen, welches Gewicht seiner einzelnen Stimme zufällt! Das Maß des Wahlrechts wird durch die vorgeschlagene Reform aber nicht übersichtlicher, sondern unübersichtlicher. Vor allen Dingen sollte es ganz selbstverständlich sein, daß mit Einführung der direkten Wahl die Klassendrittelung durch den ganzen Wahlkreis hindurch Hand in Hand geht; die Wahlrechtsreform beschränkt sich in dieser Beziehung jedoch darauf, daß sie an Stelle von „UrWahlbezirken" von „Stimmbezirken" spricht, innerhalb dieser, den alten UrWahlbezirken gleich¬ zusetzenden Stimmbezirken aber die Drittelung beibehältl Hierdurch bleibt die ganze Rechtszubilligung eine durchaus willkürliche und unlogische; und man wird von einer Reform kaum ernsthaft reden können, wenn dieser Grundfehler nicht beseitigt wird. Sehr kritikbedürftig erscheinen auch die Einzelvorschläge bezüglich der Klassen¬ einteilung im allgemeinen. Wir sind nicht geneigt, die Klasseneinteilung als solche grundsätzlich und unbedingt zu verdammen. Ist denn wirklich das Reichstags¬ wahlrecht für jede Art parlamentarischer Körperschaften das Ideal? Diese von unserem Freisinn theoretisch bejahte Frage wird ja von eben demselben Freisinn sofort verneint, wenn das Wahlrecht für die Stadtparlamente in Frage kommt. Für die Einzelstaaten liegen die politischen Grundbedingungen aber doch tatsächlich auch ganz anders als für das Reich: Gegenüber dem Reiche hat jeder erwachsene männliche Bürger die gleiche Pflicht zum Militärdienst. Dieser allgemeinen gleichen Pflicht steht das allgemeine gleiche Wahlrecht sinngemäß gegenüber. Während aber gegenüber dem Reiche außerdem jeder Steuerzahler ein allgemein gleiches, nicht individuell abgestuftes Maß an Lasten durch den Anteil an den Zöllen zu entrichten hat, sind in den Einzelstaaten die steuerlichen Verpflichtungen individuell abgegrenzt. Hier bestehen nicht allgemeine gleiche Pflichten nach Art der Wehrpflicht, sondern sehr verschiedenartige Steuerkasten, die eine verschiedenartige Bemessung der Rechte Wohl begründen. Weiterhin ist der Einzelstaat der Träger der kulturellen Aufgaben: die besitzenden und durchschnittlich höher gebildeten Kreise tragen die Lasten für die Volksbildung der breiten Schichten. So ist es wiederum durchaus begründet, wenn als Äquivalent für diese Lasten den besitzenden, den höher gebildeten, den kulturell mehr entwickelten Kreisen auch höhere staatliche Rechte eingeräumt werden. So ^findet denn also auch der Theoretiker Anlaß genug, einer Abstufung des preußischen Wahlrechts unter gewissen Gesichtspunkten seine Zustimmung geben zu können, wobei er freilich einer einseitig übertriebenen plutokratischen Ausgestaltung oder sonstigen Härte der Klasseneinteilung widerstreben wird. Nun gibt die Regierungsvorlage an, die plutokratischen Auswüchse dadurch beseitigen zu wollen, daß sie nur ein gewisses Maximum von Steuerleistung bei der Klasseneinteilung berücksichtigt. Die Konsequenz des Klassenaufbaues wird ja also durchbrochen, aber doch nur in sehr einseitiger Weise: denn sobald man überhaupt dazu kommt, Abstriche von den Steuersätzen vorzunehmen, sollte die natürliche Logik doch wohl gebieten, mit diesen Abstrichen nicht zuletzt auch dort vorzugehen, wo die in Anrechnung gebrachten Steuern gar nicht erhoben werden! Das gilt insbesondere mit Bezug auf die zwar staatlich veranlagte, aber nicht staatlich erhobene Grundsteuer, die dem ländlichen Großgrundbesitz durch ihre Anrechnung hohe politische Rechte gewährt hat und auch fernerhin gewähren soll, indessen man dem städtischen Besitz durch die vorgeschlagene Maßregel die Rechte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/337>, abgerufen am 24.07.2024.